TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/31 LVwG-2026/14/0835-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Index

10/10 Grundrechte
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3
SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §82
VStG §34b
VStG §35 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen seine Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Personendurchsuchung am 12.2.2026 um 19:40 Uhr vor dem Lokal „CC“ (im Bereich Adresse 1) in Y sowie die anschließende Verbringung auf die Polizeiinspektion Y samt dortiger Anhaltung und Identitätsfeststellung jeweils durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

zu Recht:

1.
Gemäß Art 3 EMRK iVm § 6 WaffGG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, die am 12.2.2026 um 19:40 Uhr vor dem Lokal „CC“ (im Bereich Adresse 1 in Y) erfolgte zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung der Körperklammer und Anlegen der Handfesseln verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten.Gemäß Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 6, WaffGG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, die am 12.2.2026 um 19:40 Uhr vor dem Lokal „CC“ (im Bereich Adresse 1 in Y) erfolgte zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung der Körperklammer und Anlegen der Handfesseln verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

Im Übrigen wird gemäß Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG iVm § 35 Z 3 VStG iVm § 82 SPG iVm § 34b VStG iVm § 40 Abs 1 SPG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die dort erfolgte Festnahme, die anschließende Personendurchsuchung sowie die Verbringung auf die Polizeiinspektion Y samt dortiger Anhaltung und Identitätsfeststellung erfolgten zu Recht.Im Übrigen wird gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 34 b, VStG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, SPG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die dort erfolgte Festnahme, die anschließende Personendurchsuchung sowie die Verbringung auf die Polizeiinspektion Y samt dortiger Anhaltung und Identitätsfeststellung erfolgten zu Recht.

2.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang

In seiner Maßnahmenbeschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 12.2.2026 („Unsinniger Donnerstag“) ab ca 12 Uhr mit DD und EE an der Faschingsveranstaltung in der Innenstadt in Y teilgenommen. Die Gruppe, wie auch der Großteil in der Innenstadt und den umliegenden Lokalen anwesender Personen, sei verkleidet gewesen. Gegen 19:30 Uhr habe er sich vor dem Lokal „CC“ (Adresse 1 in Y) aufgehalten. Dort sei es zu einem Handgemenge zwischen zwei unbekannten Personen gekommen, wobei es nicht zu Schlägereien gekommen und die Situation nicht als gefährlich einzustufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Streit schlichten wollen. Plötzlich habe sich eine weitere Person genähert und „Stopp Polizei!“ gerufen. Erst durch die Einsichtnahme in den Akt habe erhoben werden können, dass es sich dabei um RevInsp FF gehandelt haben dürfte. Der Beschwerdeführer sowie die übrigen anwesenden Personen seien jedoch nicht davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich um einen Polizisten gehandelt habe. Da diese Person die Aufforderung zur Aushändigung von Identitätsausweisen mehrfach sehr aufgeregt und angespannt wiederholt habe und der Beschwerdeführer daher erstmals überlegt habe, dass es sich tatsächlich um einen Polizisten handeln könnte, habe er diesen um Bekanntgabe seiner Dienstnummer gebeten. RevInsp FF habe auf die Bitte des Beschwerdeführers nicht reagiert, sondern sei sichtlich gereizt und zunehmend angespannt gewesen. Eine Festnahme sei seitens des Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angedroht und in Aussicht gestellt worden. Im nächsten Moment sei der Beschwerdeführer vom zweiten hinzukommenden Polizisten GG, der ebenfalls ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Festnahme angedroht habe, mit voller Wucht zu Boden gerissen worden. Der Beschwerdeführer habe die eskalierte Situation im ersten Moment nicht einschätzen können, aber durch den harten Fall mit dem Gesicht auf den Asphalt und dem Gewicht der auf ihm knieenden Person sofort starke Schmerzen verspürt und versucht, sich aus Panik und Angst aus dem Griff zu lösen. Dabei habe der Beschwerdeführer keinerlei Gewalt angewendet. Vielmehr sei ihm in derselben Sekunde klar geworden, dass es ihm gar nicht möglich sei, sich zu bewegen, da der Beamte ihn fixiert gehabt habe. Mit den Worten „Ich tu nichts, ich tu ja nichts!“ habe er versucht, Insp GG zu einer Lockerung seines Griffes zu bewegen. Doch Insp GG habe nur noch mehr Gewalt angewendet und den Beschwerdeführer auf den Asphalt und an die Bordsteinkante gedrückt. Er habe auch seinen Kopf mit voller Wucht umhergerissen, sodass der Beschwerdeführer vor Schmerz aufgeschrien habe. Die geschilderte Situation ergebe sich aus den Videos dritter Personen im Akt der PI Y zu ***. Während der Beschwerdeführer nach wie vor (insgesamt rund fünf Minuten) auf dem Boden fixiert gewesen sei, seien nach kurzer Zeit zwei weitere Polizisten, KontrInsp JJ und BezInsp KK, hinzugekommen, die aufgrund ihrer Uniform auch von allen Beteiligten sofort als einschreitende Polizisten erkannt worden seien. BezInsp KK habe versucht, den auf dem Beschwerdeführer knieenden Insp GG von diesem loszureißen. Da sich Insp GG mit ganzer Körperkraft auf dem Beschwerdeführer gehalten habe, sei es BezInsp KK schlichtweg nicht möglich gewesen, Insp GG von dem Beschwerdeführer wegzuzerren. Sodann seien dem Beschwerdeführer, der sich ohnedies nicht bewegen habe können, mit übermäßiger Härte Handschellen angelegt worden. Durch das Einschreiten des Insp GG sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Als der Beschwerdeführer nach rund fünf Minuten am Boden liegend schließlich auf die Beine gehievt und von den Beamten JJ und KK zum Dienstwagen verbracht worden sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls mit Insp GG völlig aufgelöst und verängstigt gewesen. Er habe die Tränen nicht zurückhalten können. KontrInsp JJ habe den emotionalen Zusammenbruch des Beschwerdeführers zum Anlass genommen, diesen auszulachen und zu verspotten. Der Beschwerdeführer habe sich durch das Verhalten des KontrInsp JJ gedemütigt und erniedrigt gefühlt, was sich schließlich auch in einer Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit niedergeschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei sodann auf die Polizeiinspektion (PI) Y verbracht worden, wo die dort anwesenden Polizisten erkannt hätten, dass der Beschwerdeführer völlig aufgelöst und verängstigt gewesen sei, und versucht hätten, diesen zu beruhigen. Die Festnahme habe sich vermutlich auf § 82 SPG iVm § 35 Z 3 VStG gestützt. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer jedoch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 SPG nicht zur Last zu legen. Auch die formellen Voraussetzungen für eine Festnahme würden nicht vorliegen und sei sowohl diese als auch die anschließende Anhaltung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtmäßig. Die Festnahme sei auch aufgrund der unverhältnismäßigen und überschießenden Gewaltausübung als rechtswidrig zu beurteilen. Dem Aktenvermerk des Insp GG sei zu entnehmen, dass die Festnahme nach dem VStG am 12.2.2026 um 19:40 Uhr aufgehoben worden und sogleich die Festnahme nach der Strafprozessordnung durchgesetzt worden sei. Auch die Festnahme nach §§ 5, 93, 170, 171 StPO sei schon mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen rechtswidrig. Die Festnahme nach der Strafprozessordnung sei auch aufgrund Art und Form der Durchführung rechtswidrig. Gegenständlich sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt gewesen. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen zur Identitätsfeststellung im Sinne des § 118 Abs 1 StPO nicht vorgelegen, zu deren Zweck der Beschwerdeführer auf die PI Y verbracht worden sei. Sämtliche Maßnahmen – die Festnahme, das Anlegen von Handschellen, die anschließende Durchsuchung gemäß § 40 Abs 1 SPG durch KontrInsp JJ und die weitere Verbringung auf die PI Y sowie Anhaltung dort und die dortige Identitätsfeststellung – seien für sich allein und in Zusammenschau rechtswidrig gewesen.In seiner Maßnahmenbeschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 12.2.2026 („Unsinniger Donnerstag“) ab ca 12 Uhr mit DD und EE an der Faschingsveranstaltung in der Innenstadt in Y teilgenommen. Die Gruppe, wie auch der Großteil in der Innenstadt und den umliegenden Lokalen anwesender Personen, sei verkleidet gewesen. Gegen 19:30 Uhr habe er sich vor dem Lokal „CC“ (Adresse 1 in Y) aufgehalten. Dort sei es zu einem Handgemenge zwischen zwei unbekannten Personen gekommen, wobei es nicht zu Schlägereien gekommen und die Situation nicht als gefährlich einzustufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Streit schlichten wollen. Plötzlich habe sich eine weitere Person genähert und „Stopp Polizei!“ gerufen. Erst durch die Einsichtnahme in den Akt habe erhoben werden können, dass es sich dabei um RevInsp FF gehandelt haben dürfte. Der Beschwerdeführer sowie die übrigen anwesenden Personen seien jedoch nicht davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich um einen Polizisten gehandelt habe. Da diese Person die Aufforderung zur Aushändigung von Identitätsausweisen mehrfach sehr aufgeregt und angespannt wiederholt habe und der Beschwerdeführer daher erstmals überlegt habe, dass es sich tatsächlich um einen Polizisten handeln könnte, habe er diesen um Bekanntgabe seiner Dienstnummer gebeten. RevInsp FF habe auf die Bitte des Beschwerdeführers nicht reagiert, sondern sei sichtlich gereizt und zunehmend angespannt gewesen. Eine Festnahme sei seitens des Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angedroht und in Aussicht gestellt worden. Im nächsten Moment sei der Beschwerdeführer vom zweiten hinzukommenden Polizisten GG, der ebenfalls ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Festnahme angedroht habe, mit voller Wucht zu Boden gerissen worden. Der Beschwerdeführer habe die eskalierte Situation im ersten Moment nicht einschätzen können, aber durch den harten Fall mit dem Gesicht auf den Asphalt und dem Gewicht der auf ihm knieenden Person sofort starke Schmerzen verspürt und versucht, sich aus Panik und Angst aus dem Griff zu lösen. Dabei habe der Beschwerdeführer keinerlei Gewalt angewendet. Vielmehr sei ihm in derselben Sekunde klar geworden, dass es ihm gar nicht möglich sei, sich zu bewegen, da der Beamte ihn fixiert gehabt habe. Mit den Worten „Ich tu nichts, ich tu ja nichts!“ habe er versucht, Insp GG zu einer Lockerung seines Griffes zu bewegen. Doch Insp GG habe nur noch mehr Gewalt angewendet und den Beschwerdeführer auf den Asphalt und an die Bordsteinkante gedrückt. Er habe auch seinen Kopf mit voller Wucht umhergerissen, sodass der Beschwerdeführer vor Schmerz aufgeschrien habe. Die geschilderte Situation ergebe sich aus den Videos dritter Personen im Akt der PI Y zu ***. Während der Beschwerdeführer nach wie vor (insgesamt rund fünf Minuten) auf dem Boden fixiert gewesen sei, seien nach kurzer Zeit zwei weitere Polizisten, KontrInsp JJ und BezInsp KK, hinzugekommen, die aufgrund ihrer Uniform auch von allen Beteiligten sofort als einschreitende Polizisten erkannt worden seien. BezInsp KK habe versucht, den auf dem Beschwerdeführer knieenden Insp GG von diesem loszureißen. Da sich Insp GG mit ganzer Körperkraft auf dem Beschwerdeführer gehalten habe, sei es BezInsp KK schlichtweg nicht möglich gewesen, Insp GG von dem Beschwerdeführer wegzuzerren. Sodann seien dem Beschwerdeführer, der sich ohnedies nicht bewegen habe können, mit übermäßiger Härte Handschellen angelegt worden. Durch das Einschreiten des Insp GG sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Als der Beschwerdeführer nach rund fünf Minuten am Boden liegend schließlich auf die Beine gehievt und von den Beamten JJ und KK zum Dienstwagen verbracht worden sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls mit Insp GG völlig aufgelöst und verängstigt gewesen. Er habe die Tränen nicht zurückhalten können. KontrInsp JJ habe den emotionalen Zusammenbruch des Beschwerdeführers zum Anlass genommen, diesen auszulachen und zu verspotten. Der Beschwerdeführer habe sich durch das Verhalten des KontrInsp JJ gedemütigt und erniedrigt gefühlt, was sich schließlich auch in einer Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit niedergeschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei sodann auf die Polizeiinspektion (PI) Y verbracht worden, wo die dort anwesenden Polizisten erkannt hätten, dass der Beschwerdeführer völlig aufgelöst und verängstigt gewesen sei, und versucht hätten, diesen zu beruhigen. Die Festnahme habe sich vermutlich auf Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gestützt. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer jedoch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, SPG nicht zur Last zu legen. Auch die formellen Voraussetzungen für eine Festnahme würden nicht vorliegen und sei sowohl diese als auch die anschließende Anhaltung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtmäßig. Die Festnahme sei auch aufgrund der unverhältnismäßigen und überschießenden Gewaltausübung als rechtswidrig zu beurteilen. Dem Aktenvermerk des Insp GG sei zu entnehmen, dass die Festnahme nach dem VStG am 12.2.2026 um 19:40 Uhr aufgehoben worden und sogleich die Festnahme nach der Strafprozessordnung durchgesetzt worden sei. Auch die Festnahme nach Paragraphen 5, 93, 170, 171, StPO sei schon mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen rechtswidrig. Die Festnahme nach der Strafprozessordnung sei auch aufgrund Art und Form der Durchführung rechtswidrig. Gegenständlich sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt gewesen. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen zur Identitätsfeststellung im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, StPO nicht vorgelegen, zu deren Zweck der Beschwerdeführer auf die PI Y verbracht worden sei. Sämtliche Maßnahmen – die Festnahme, das Anlegen von Handschellen, die anschließende Durchsuchung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SPG durch KontrInsp JJ und die weitere Verbringung auf die PI Y sowie Anhaltung dort und die dortige Identitätsfeststellung – seien für sich allein und in Zusammenschau rechtswidrig gewesen.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, die Polizisten FF und GG hätten an diesem Tag gegen 19:30 Uhr in der Innenstadt von Y in Zivil Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Dabei seien sie von einer Passantin auf eine „Rauferei“ direkt vor dem Lokal „CC“ aufmerksam gemacht worden und hätten in der Folge beobachten können, wie eine Person einer anderen einen Schlag versetzt habe. Das Vorliegen des Verdachts einer Körperverletzung habe die Polizisten zum Einschreiten veranlasst. Sie hätten sich im Zuge ihres Einschreitens gegenüber den Streitbeteiligten und dem Verdächtigen EE mittels Dienstausweises ausgewiesen. Im Verlauf der Amtshandlung seien mehrere Personen hinzugekommen und habe sich schließlich der Beschwerdeführer eingemischt. Durch sein aufbrausendes, ungestümes und impulsives Verhalten gegenüber RevInsp FF habe er die laufende Amtshandlung der Polizei gestört und die gesamte Situation aufgeschaukelt. So habe der Beschwerdeführer heftig mit den Armen gestikulierend und mit aggressivem Gesichtsausdruck den amtshandelnden Exekutivbeamten angeschrien. Auch die mehrfach gegenüber Herrn EE und dem Beschwerdeführer ausgesprochene Aufforderung, ihr aggressives Verhalten einzustellen, sowie die Androhung, Pfefferspray einzusetzen, habe an deren Vorgehen nichts geändert. Dies habe Insp GG dazu veranlasst, den Beschwerdeführer unter Anwendung von Körperkraft mit einer sogenannten „Körperklammer“ festzunehmen. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer aktiven körperlichen Widerstand geleistet, indem er sich durch Drehen und Stoßen mit den Armen gegen den Oberkörper des Polizeibeamten der Festnahme widersetzt habe. So sei es schließlich erst nach Hinzukommen weiterer Polizeibeamten, nämlich KontrInsp JJ und BezInsp KK, gelungen, die Festnahme durchzusetzen und den Beschwerdeführer in den Streifenwagen zu verbringen. Dabei habe er die Polizeibeamten, wie schon während der Amtshandlung, als „Arschlöcher, Wixxer und Scheißbullen“ sowie mit anderen Schimpfwörtern belegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich schreiend und schimpfend, mit den Händen wild gestikulierend und mit aggressivem Gesichtsausdruck an RevInsp FF heranzutreten, während dieser eine Amtshandlung führe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der einzig denkmögliche Zweck dieses „Auftritts“ eine Störung der Amtshandlung darstelle, um diese zu verhindern bzw zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer sei auch auf frischer Tat betreten worden. Trotz Abmahnung habe er sein Verhalten fortgesetzt und sei damit in der strafbaren Handlung verharrt. Die geforderten Voraussetzungen des § 35 VStG seien im konkreten Fall jedenfalls vorgelegen. Um die Festnahme durchzusetzen, sei von den einschreitenden Polizeibeamten Körperkraft anzuwenden gewesen. Diese habe sich im Festhalten des Beschwerdeführers, in der Abwehr des aktiven Widerstands und der anschließenden Fixierung sowie im Anlegen von Handfesseln erschöpft. Der Einsatz dieser Körperkraft sei jedenfalls für die Durchführung der Festnahme erforderlich gewesen. Durch die aktive und gewaltsame Gegenwehr des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme seien zweifellos die Tatbestandsmerkmale des § 269 Abs 1 StGB vorgelegen und damit das weitere Vorgehen der Exekutive im Hinblick auf die Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO gerechtfertigt gewesen. Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung erweise sich somit als rechtmäßig. In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, die Polizisten FF und GG hätten an diesem Tag gegen 19:30 Uhr in der Innenstadt von Y in Zivil Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Dabei seien sie von einer Passantin auf eine „Rauferei“ direkt vor dem Lokal „CC“ aufmerksam gemacht worden und hätten in der Folge beobachten können, wie eine Person einer anderen einen Schlag versetzt habe. Das Vorliegen des Verdachts einer Körperverletzung habe die Polizisten zum Einschreiten veranlasst. Sie hätten sich im Zuge ihres Einschreitens gegenüber den Streitbeteiligten und dem Verdächtigen EE mittels Dienstausweises ausgewiesen. Im Verlauf der Amtshandlung seien mehrere Personen hinzugekommen und habe sich schließlich der Beschwerdeführer eingemischt. Durch sein aufbrausendes, ungestümes und impulsives Verhalten gegenüber RevInsp FF habe er die laufende Amtshandlung der Polizei gestört und die gesamte Situation aufgeschaukelt. So habe der Beschwerdeführer heftig mit den Armen gestikulierend und mit aggressivem Gesichtsausdruck den amtshandelnden Exekutivbeamten angeschrien. Auch die mehrfach gegenüber Herrn EE und dem Beschwerdeführer ausgesprochene Aufforderung, ihr aggressives Verhalten einzustellen, sowie die Androhung, Pfefferspray einzusetzen, habe an deren Vorgehen nichts geändert. Dies habe Insp GG dazu veranlasst, den Beschwerdeführer unter Anwendung von Körperkraft mit einer sogenannten „Körperklammer“ festzunehmen. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer aktiven körperlichen Widerstand geleistet, indem er sich durch Drehen und Stoßen mit den Armen gegen den Oberkörper des Polizeibeamten der Festnahme widersetzt habe. So sei es schließlich erst nach Hinzukommen weiterer Polizeibeamten, nämlich KontrInsp JJ und BezInsp KK, gelungen, die Festnahme durchzusetzen und den Beschwerdeführer in den Streifenwagen zu verbringen. Dabei habe er die Polizeibeamten, wie schon während der Amtshandlung, als „Arschlöcher, Wixxer und Scheißbullen“ sowie mit anderen Schimpfwörtern belegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich schreiend und schimpfend, mit den Händen wild gestikulierend und mit aggressivem Gesichtsausdruck an RevInsp FF heranzutreten, während dieser eine Amtshandlung führe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der einzig denkmögliche Zweck dieses „Auftritts“ eine Störung der Amtshandlung darstelle, um diese zu verhindern bzw zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer sei auch auf frischer Tat betreten worden. Trotz Abmahnung habe er sein Verhalten fortgesetzt und sei damit in der strafbaren Handlung verharrt. Die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG seien im konkreten Fall jedenfalls vorgelegen. Um die Festnahme durchzusetzen, sei von den einschreitenden Polizeibeamten Körperkraft anzuwenden gewesen. Diese habe sich im Festhalten des Beschwerdeführers, in der Abwehr des aktiven Widerstands und der anschließenden Fixierung sowie im Anlegen von Handfesseln erschöpft. Der Einsatz dieser Körperkraft sei jedenfalls für die Durchführung der Festnahme erforderlich gewesen. Durch die aktive und gewaltsame Gegenwehr des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme seien zweifellos die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 269, Absatz eins, StGB vorgelegen und damit das weitere Vorgehen der Exekutive im Hinblick auf die Festnahme nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerechtfertigt gewesen. Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung erweise sich somit als rechtmäßig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 16.6.2026 und am 8.7.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter. LL sowie MM für die belangte Behörde. Am 16.6.2026 wurden die Polizisten FF, GG und NN sowie EE, OO, PP und QQ, am 8.7.2026 die Polizistin KK und der Polizist JJ sowie DD als Zeugen einvernommen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

Am 12.2.2026 wurde ganztags in der Innenstadt in Y aufgrund des Donnerstags vor dem Faschingsdienstag („Unsinniger Donnerstag“) gefeiert. An dieser Veranstaltung nahm auch der Beschwerdeführer ab ca 12 Uhr teil. Er konsumierte über den Tag verteilt mehrere alkoholische Getränke, darunter sechs/sieben große Biere und immer wieder Schnäpse, teilweise gemeinsam mit DD und EE. Die meisten in der Innenstadt und den umliegenden Lokalen anwesenden Personen waren verkleidet, zB EE als Nonne und DD als Obelix. An diesem Tag führten die Polizisten FF und GG in Zivil Jugendschutzkontrollen in der Innenstadt durch.

Um ca 19:30 Uhr kam es so vor dem Lokal „CC“ (im Bereich Adresse 1 in Y) zu einem Handgemenge zwischen EE und einer als Donald Trump verkleideten Person. Eine Passantin machte den ihr bekannten Polizisten FF darauf aufmerksam.

Aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung forderte der Polizist von EE einen Ausweis. In dieser Situation wurde der Polizist FF von EE, DD und ein bis zwei weiteren Personen umringt. Der Polizist zeigte daraufhin kurz einen Dienstausweis vor. Es entwickelte sich ein Wortgefecht, bei dem der Polizist wiederholt den Ausweis von EE forderte, dieser jedoch im Gegenzug die Dienstnummer des Polizisten forderte und darauf hinwies, keinen Ausweis bei sich zu haben. Dabei stieß EE den Polizisten an der Schulter, worauf dieser einen Schritt zurück machen musste. Während er wieder den Schritt nach vorne ging, hielt er seinen Pfefferspray in Richtung EE. Am Gürtel des Polizisten war die Dienstwaffe ersichtlich.

Der Polizist versuchte, die Amtshandlung vom Eingangsbereich des Lokals zu entfernen, und bewegte sich mit EE und DD einige Meter weg. In diesem Moment trat der sichtlich alkoholisierte Beschwerdeführer ebenfalls vor das Lokal, nahm die Situation wahr und mischte sich ein, war aber nicht aggressiv. Er ergriff den Polizisten an der Schulter, worauf dieser seine Hand weg schob. Der Beschwerdeführer folgte und kam dem Polizisten sehr nahe, worauf dieser den Beschwerdeführer mit einem Arm nach hinten stieß und ihn aufforderte, die Amtshandlung nicht zu behindern. Nach den Umständen ist allerdings zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer FF als Polizisten wahrnahm.

Im Zuge dieser Amtshandlung forderte der Polizist FF Verstärkung an, beim ersten Mal mit den Worten „Unterstützung im Bereich Stadtgalerie Ost, wir haben da mehrere aggressive Personen“ und beim zweiten Mal mit deutlich dringender Stimme „Unterstützung dringend, Unterstützung“.

Im Zuge des Gesprächs forderte der Polizist wiederholt und eindringlich den Ausweis von EE, dieser jedoch wiederholt und ebenso eindringlich die Dienstnummer des Polizisten. EE zeigte schließlich ein Foto seines Reisepasses am Handy vor und teilte Namen und Geburtsdatum mit. Auch stellte sich der Beschwerdeführer wiederholt ohne Einhaltung eines Respektabstands unmittelbar vor den Polizisten.

Der zuvor noch mit anderen Personen beschäftigte Polizist GG näherte sich um 19:40 Uhr dem Beschwerdeführer von der Seite. Ohne mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, umklammerte der 184 Meter große und 100 Kilo schwere Polizist GG den 1,80 Meter großen und 60 kg schweren Beschwerdeführer mittels Körperklammer und brachte diesen zu Boden. Dabei kam der Rücken des Beschwerdeführer auf der Gehsteigkante zu liegen. Sein Kopf bzw seine Brust befanden sich in Richtung des Gehsteigs, der Rücken bzw die Brust zur Hälfte auf dem Gehsteig und zur Hälfte auf der Straße. Eine Passantin schob die auf die Straße reichenden, gespreizten Beine des Beschwerdeführers in Richtung Gehsteig, um diese vor einem ca einen halben Meter vorbeifahrenden Auto zu schützen.

Am Boden versuchte der Beschwerdeführer, sich aus der Umklammerung zu drehen, und sprach dabei „I tua ja nix, Du Wixxer, i tua ja nix“. Dabei ergriff der Polizist den Kopf des Beschwerdeführers und riss diesen zur Seite. Dadurch fiel die Mütze des Beschwerdeführers zu Boden. Ab diesem Zeitpunkt war das Folgehorn einer sich nähernden Polizeistreife deutlich zu hören. Schließlich drückte der Polizist den Nacken des mittlerweile auf dem Bauch liegenden Beschwerdeführers mit dem Unterarm zu Boden, sodass dessen Kopf seitlich am Asphalt zu liegen kam. Als der Polizist unmittelbar danach den linken Arm des Beschwerdeführers auf den Rücken drehte und die Schulter zu Boden drückte, näherten sich zeitgleich der Polizist JJ und die Polizistin KK in Uniform. Diese trafen 30 Sekunden nach dem Zubodenbringen des Beschwerdeführers ein. Die Polizistin erkannte ihren Postenkollegen GG nicht sofort und versuchte, die aus ihrer Sicht auf einer anderen Person knieende Person wegzuziehen. Als sie ihren Kollegen erkannte, ließ sie diesen los. Der Polizist JJ übernahm und fixierte den auf den Rücken gedrehten linken Arm des Beschwerdeführers. Der Polizist GG zog sich die neongelbe Warnweste mit der Aufschrift Polizei über, was wenige Sekunden dauerte.

 

Der Polizist JJ und die Polizistin KK fixierten den Beschwerdeführer mehrere Minuten am Boden. Dabei wurden ihm Handfesseln am Rücken angelegt. Schließlich hoben der Polizist und die Polizistin den Beschwerdeführer vom Boden auf und verbrachten ihn zum Dienstwagen. Dabei wurden sie vom Polizisten NN begleitet. Bevor sie mit dem Beschwerdeführer in den Wagen einstiegen, tastete ihn der Polizist JJ kurz nach gefährlichen Gegenständen ab. Bei seiner Verbringung zum Dienstwagen versuchte der Beschwerdeführer, den Polizisten NN anzuspucken.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Polizist JJ den Beschwerdeführer ausgelacht und verspottet habe oder ihn gefragt habe, warum er weinen würde und die Situation nicht nehme wie ein Mann.

Auf der PI Y wurde er anderen Polizisten übergeben, die versuchten, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Dort wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Er wurde um 20:41 Uhr entlassen und kehrte ins Lokal „CC“ zurück.

Durch die Amtshandlungen erlitt der Beschwerdeführer Schürfwunden im Gesicht, blaue Flecken an den Händen sowie Prellungen des Schädels, der Halswirbelsäule und des Thorax. Nach seinen Angaben litt er auch unter Schlafstörungen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde vorgelegten Videos, Lichtbilder und medizinischen Befunde sowie auf das vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführte Beweisverfahren unter Einvernahme des Beschwerdeführers und insgesamt neun Zeug*innen (die Polizist*innen FF, GG, NN, KK und JJ sowie EE, PP, OO, QQ und DD).

Vor allem auf dem Video 1_1 im Ordner Dateien EE Dominik und dem Video im Ordner RR (ohne Ton) ist der Großteil des Sachverhalts zweifelsfrei und deutlich ersichtlich. Nicht auf Videos ersichtlich ist lediglich der Beginn der Amtshandlung und somit des Gesprächs zwischen dem Polizisten FF und EE sowie später die ersten Sekunden der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers.

Seinen Konsum alkoholischer Getränke schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2026 („Über den Tag verteilt habe ich an die sechs/sieben große Bier getrunken. Immer wieder Schnäpse dazwischen. Ich würde über den Tag verteilt, ca fünf schätzen.“). Diese Aussagen waren auch wegen der im Zentrum von Y stattfindenden Feier aufgrund des „Unsinnigen Donnerstags“ (Donnerstag vor dem Faschingsdienstag) und des stark alkoholisierten Eindrucks des Beschwerdeführers, vor allem im Video im Ordner RR (ohne Ton), glaubwürdig und nachvollziehbar.

Ihren Einsatz für Jugendschutzkontrollen gaben die Polizisten FF und GG glaubwürdig in ihrer Einvernahme an.

Der Beginn der Amtshandlung geht auf die Aussagen von

EE („Er ist ausgegangen von dem Trump-Verkleideten, der die Rangeleien angestoßen hat. … Das Einzige, was vorher gewesen ist: Trump und sein Freund mit der Rangelei.“),

OO („[E]s war eine Schubserei oder eine unruhige Situation vor dem ‚CC‘. … Ein Zivilpolizist ist auf Herrn EE zugegangen und hat ihn angesprochen.“),

DD („Wir sind vor der Bar heraußen gestanden beim CC, es sind mehrere Leute draußen gewesen. Es hat vielleicht eine kleine Schupferei gegeben und aus der war alles geklärt, er war im Nachhinein, wie wir herausgefunden haben, ein Zivilpolizist.“) und des

Polizisten FF („Im Zuge meiner Amtshandlung nach der StPO habe ich festgestellt, dass mehrere Personen hinzugekommen sind und aggressiv gegen die Amtshandlung vorgegangen sind und sie gestört haben und deswegen auch im Nachhinein der identifizierte Beschwerdeführer anwesend war und sich in die Amtshandlung aggressiv eingemischt hat. … Auf diesem Video sieht man Herrn EE, der gerade beamtshandelt ist. … Es kommen immer mehrere Personen hinzu. … Der Beschwerdeführer hat sich wie die anderen Personen in die Amtshandlung eingemischt und angefangen, an mir zu ziehen, mich zu schupfen, mich zurückzuhalten, trotz dessen bei Sekunde 120 ich mehrmals genannt habe, dass ich bei der Polizei bin und mehrmals sagte, das Verhalten ist einzustellen, sie sollen sich alle beruhigen, weil es sonst zur Festnahme oder im schlimmsten Falle zur Anwendung von Pfefferspray kommen könnte. … Ich habe die Person gekannt, habe mit ihr gesprochen und sie hat auf gut Deutsch gesagt: Dort raufen sie.“) zurück.

Ebenso sind alle drei Personen auf dem Video im Ordner RR (ohne Ton) ersichtlich. Der Polizist FF trägt auf den Videos eine Schildkappe.

Die Schilderungen gehen jedoch hinsichtlich des Vorweisens des Dienstausweises auseinander. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Aussagen des Polizisten überzeugender. So ist am Beginn des Videos im Ordner RR (ohne Ton) deutlich ersichtlich, dass er einen Pfefferspray in der einen Hand und seinen Dienstausweis in der anderen hält, zusätzlich ist seine Dienstwaffe am Gürtel sichtbar. Dies überwiegt die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen von

EE („Über weitere Befragung, wie lange der Polizist den Dienstausweis hergezeigt hat: Der Zeuge macht eine Handbewegung, die einen Bruchteil einer Sekunde ist, und gibt dazu an, nicht so lange, dass man das lesen hätte können.“) und

DD („Über weitere Befragung, wie lange er den Ausweis hergezeigt hat: Sekunden, ein, zwei Sekunden. Über weitere Befragung, ob die Dienstnummer lesbar war: Wenn ich ihn gesehen habe, dann habe ich nur die Hinterseite erkennen können. Wer zeigt sonst den Ausweis? Über Befragung, was heißt die Hinterseite: Eine weiße Hinterseite. Eine Plastikkarte, eine weiße. Dienstnummer habe ich nie gelesen.“).

Vielmehr ist anzunehmen, das Gespräch drehte sich um die Dienstnummer des Polizisten, die er nicht gleich, sondern erst nach Abschluss der Amtshandlung nennen wollte, jedoch auf dem Dienstausweis ersichtlich ist (Polizist FF: „Ich habe ihm den Dienstausweis gezeigt. Ich habe den Dienstausweis durchgehend in der Hand gehabt. Ich habe mehrmals gesagt zu allen Beteiligten, dass ich von der Polizei bin. … Über Befragung, ob ich meine Dienstnummer genannt habe: Nein, habe ich nicht genannt. Über Befragung, warum ich sie nicht genannt habe: Vom Beschwerdeführer bin ich vielleicht anfänglich gefragt worden, da war er noch nicht Teil der Amtshandlung. Dazu hat er kein Recht auf die Dienstnummer und alle Personen, die dann gefragt haben, sind dann nach der Richtlinien-Verordnung darauf in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Dienstnummer nach der Amtshandlung bekommen, weil es aktuell nicht möglich war. Über Vorhalt von § 9 Richtlinien-Verordnung, dass auch die Dienstnummer genannt werden hätte können: Unsere Aufgabe ist es, eine Identität festzustellen, eine Festnahme durchzuführen, das höhere Recht ist, die Identitätsfeststellung durchzuführen und dadurch die Amtshandlung nicht zu gefährden, insbesondere wenn ein aggressives Verhalten von den Beteiligten immer wieder gesetzt wurde. Ich habe in der einen Hand den Dienstausweis, in der anderen Hand den Pfefferspray. Ich müsste etwas ablegen, meine Visitenkarte herausziehen und das ist wieder eine Gefährdung für mich, weil ich mich dann nicht schützen kann, sollte es zu einem gefährlichen Angriff kommen. Über Befragung, ob die Nummer, die auf meinem Dienstausweis draufsteht, auch meine Dienstnummer ist: Ja, richtig. Über Vorhalt, ob somit die Aufforderung zur Bekanntgabe der Dienstnummer in der Sekunde gefallen ist, als ich den Ausweis in der Hand gehalten habe: Ja, an den genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern, aber das ist mehrmals so gewesen.“).Vielmehr ist anzunehmen, das Gespräch drehte sich um die Dienstnummer des Polizisten, die er nicht gleich, sondern erst nach Abschluss der Amtshandlung nennen wollte, jedoch auf dem Dienstausweis ersichtlich ist (Polizist FF: „Ich habe ihm den Dienstausweis gezeigt. Ich habe den Dienstausweis durchgehend in der Hand gehabt. Ich habe mehrmals gesagt zu allen Beteiligten, dass ich von der Polizei bin. … Über Befragung, ob ich meine Dienstnummer genannt habe: Nein, habe ich nicht genannt. Über Befragung, warum ich sie nicht genannt habe: Vom Beschwerdeführer bin ich vielleicht anfänglich gefragt worden, da war er noch nicht Teil der Amtshandlung. Dazu hat er kein Recht auf die Dienstnummer und alle Personen, die dann gefragt haben, sind dann nach der Richtlinien-Verordnung darauf in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Dienstnummer nach der Amtshandlung bekommen, weil es aktuell nicht möglich war. Über Vorhalt von Paragraph 9, Richtlinien-Verordnung, dass auch die Dienstnummer genannt werden hätte können: Unsere Aufgabe ist es, eine Identität festzustellen, eine Festnahme durchzuführen, das höhere Recht ist, die Identitätsfeststellung durchzuführen und dadurch die Amtshandlung nicht zu gefährden, insbesondere wenn ein aggressives Verhalten von den Beteiligten immer wieder gesetzt wurde. Ich habe in der einen Hand den Dienstausweis, in der anderen Hand den Pfefferspray. Ich müsste etwas ablegen, meine Visitenkarte herausziehen und das ist wieder eine Gefährdung für mich, weil ich mich dann nicht schützen kann, sollte es zu einem gefährlichen Angriff kommen. Über Befragung, ob die Nummer, die auf meinem Dienstausweis draufsteht, auch meine Dienstnummer ist: Ja, richtig. Über Vorhalt, ob somit die Aufforderung zur Bekanntgabe der Dienstnummer in der Sekunde gefallen ist, als ich den Ausweis in der Hand gehalten habe: Ja, an den genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern, aber das ist mehrmals so gewesen.“).

Da der Beschwerdeführer nicht von Beginn beim Gespräch des Polizisten FF mit EE anwesend war, sind nach den Umständen Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer den Polizisten überhaupt als solchen erkannte oder ob er sich „nur“ in ein hitziges Gespräch seines Freundes EE mit einem anderen Gast einmischen wollte. Dazu gab der Beschwerdeführer an: „Über Befragung, ob ich ihm geglaubt habe, dass er ein Polizist ist: Nein. Über Befragung, warum nicht: Weil er sich nicht ausweisen wollte. Es war Fasching. Jeder hätte sich als Polizist ausgeben können und vielleicht durch den Alkohol habe ich das nicht wirklich ernst genommen, warum mich der Polizist konfrontiert hat.“ Ähnliches bestätigte der Zeuge QQ („Man sieht von außen, es ist ein Aufeinandertreffen von drei Männern, die sich nicht gern haben, und dann kommt die weitere Person, der AA, und will seinen zwei Freunden helfen und unterstützen. Er hat nicht erkannt, dass es ein Zivilpolizist ist.“).

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Grunde vom Beginn seiner Involvierung in die Amtshandlung bis zur zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme auf Videos dokumentiert. Es fehlt lediglich eine Zeitspanne von wenigen Minuten vor der Festnahme. Zwar gehen die dahingehenden Aussagen der Beteiligten auseinander

(Polizist FF: „Dieses Video hört mitten drinnen auf. Die Amtshandlung geht wieder nach links zurück, wo es gestartet hat, wo es scheinbar kein Video gibt. Zumindest weiß ich nicht, was vorliegt, und dann ist die Amtshandlung weitergegangen und war die Möglichkeit da, weil ich den Dienstausweis immer durchgehend in der Hand gehabt habe. Angefangen habe ich seit drei bis sechs Minuten. Ich kann es aber nicht abschätzen von der Zeit her. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Amtshandlung verfolgt. Das sieht man auf dem Video nicht, weil es ja zurückgegangen ist.“ und

EE: „Ich kann keine exakte Angabe geben, aber ca zehn Minuten, 15 Minuten.“). Allerdings sind im Gesamtzusammenhang die Aussagen des

Beschwerdeführers („Ich würde sagen zwischen zwei und fünf Minuten.“) und des

Zeugen DD („Wenn nun das Video RR ohne Ton angesehen wird, verbunden mit der Frage, wie lange nach Ende des Videos es gedauert hat, bis die Festnahme durchgesetzt wurde: Die Polizisten sind auch gleich gekommen. Das war genau der Moment, wie er Verstärkung gerufen hat, wie wir drei dagestanden sind, maximal zwei bis drei Minuten.“) am glaubwürdigsten. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Zeitspanne von wenigen Minuten aus.

Allerdings ist anzunehmen, der Beschwerdeführer änderte sein Verhalten nicht, sondern verhielt sich gleich wie zuvor auf den Videos ersichtlich (Beschwerdeführer: „Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, ob ich mich in dem Zeitraum zwischen Ende des längeren Videos und bis zum Packen aggressiv verhalten habe: Nein, aggressiv war ich nicht.“). Dem Polizisten FF ist in dieser Situation allerdings zuzugestehen, er war von mehreren Personen umringt, die auf ihn einredeten, ihn berührten und sogar zurückstießen, weshalb er die einzelnen Handlungen möglicherweise in seiner Erinnerung nicht mehr konkreten isolierten Personen zuordnen konnte. So nahm auch Polizist GG mehrere Personen neben dem Beschwerdeführer wahr („Ich habe bemerkt, dass mein Kollege FF in Bedrängnis kommt, dass sich eine Menschtraube von ca 10 Personen um ihn herum gebildet hat, die Personen sich aggressiv gegenüber den Beamten verhalten haben. Dabei habe ich dann den Beschwerdeführer wahrgenommen, weil er sich vor den Kollegen gestellt hat, herumgestikuliert hat und laut gewesen ist. Ich bin der Meinung gewesen, dass es eskaliert.“).

Sein Einschreiten schilderte Polizist GG glaubwürdig und nachvollziehbar („Ich habe mich ihm von der Seite genähert. Ich habe dann die Körperklammer angewendet. Ich habe mit beiden Armen den Oberkörper umklammert und dann habe ich mich nach hinten fallen lassen. Ich bin zuerst auf den Boden aufgekommen und der Beschwerdeführer dann seitlich auf meinen Rumpf. Dann habe ich versucht, mich zu drehen, weil er auf mir draufgelegen ist, und dann habe ich versucht, den Beschwerdeführer in Bauchlage zu bringen, so wie es nach den Einsatzrichtlinien vorgegeben ist.“).

Dass die Festnahme des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen und vom Polizisten GG auch nicht angedroht wurde, lässt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des

Beschwerdeführers („Über Befragung, ob ein Polizist mir die Festnahme angedroht hat: Da könnte ich mich nicht daran erinnern. Über Befragung, ob die Festnahme ausgesprochen wurde und er zu mir gesagt hat, so, jetzt sind sie festgenommen.: Nein. Über Befragung, ob somit die Festnahme das Von-hinten-Packen gewesen ist: Ja. … Über weitere Befragung, ob es irgendeine Abmahnung gibt im Sinne von, ich soll mein aggressives Verhalten einstellen: Nein, ich könnte mich nicht daran erinnern.“), der Zeugen

EE („Über weitere Befragung, ob mir angedroht wurde, dass ich festgenommen werde: Nein. Ich bin einfach festgenommen worden. Über weitere Befragung, ob mir erinnerlich ist, dass dem Beschwerdeführer angedroht wurde, dass er festgenommen wird: Nein.“),

DD („Über Befragung, ob ich vom Polizisten FF Abmahnungen mitbekommen habe, ob er den Beschwerdeführer ermahnt hat, er soll das aggressive Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, einstellen: Das hätte ich nie gehört, dass zum AA irgendjemand gesagt hätte, das aggressive Verhalten einzustellen. … Über weitere Befragung des Beschwerdeführervertreters, ob ich mitbekommen habe, dass irgendjemand die Festnahme angedroht hat: Nein, ich würde sagen nicht. Deeskalierung war für mich null. Über Befragung, ob ich die Aussprache der Festnahme mitbekommen habe: Das habe ich gar nie gehört.“),

OO („Ich habe eigentlich, bevor der AA niedergerissen wurde, gar keine Ansprache mitbekommen. Für mich ist der zweite Zivilpolizist wie aus dem Nichts gekommen. … Für mich war davor keine Verwarnung. … Ich habe nichts mitbekommen. Ich habe nicht gehört, dass er zu AA oder in die Runde etwas gesagt hat. … Ich habe nichts gehört. Ich habe weder gehört, dass er an uns oder in die Gruppe Bescheid gegeben hätte. Ich bin relativ nah dran gewesen, zwei Meter entfernt. Ich habe nicht gehört, dass er etwas gesagt hat. … [Der Polizist] ist von der Seite rüber und hat ihn, so wie es für mich ausgeschaut hat, ziemlich aus dem Nichts wrestlingmäßig zu Boden gerissen.“) und

PP („Ich habe es nur im Augenwinkel mitbekommen. Ich habe noch eine Person darauf zulaufen gesehen und die hat den Beschwerdeführer gepackt.“) sowie des

Polizisten GG („Ich bin hingegangen und habe den Beschwerdeführer mittels Körperklammer zu Boden gebracht. … Über Befragung, ob ich davor mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe: Nicht direkt. Wie ich hingegangen bin, habe ich zur Gruppe: Polizei, geht’s auseinander, so was in diese Richtung gesagt. … Ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe. Ich weiß auch nicht, ob ich vorher zur Gruppe gesagt habe: Gehen Sie auseinander oder Halt Polizei. Das weiß ich nicht mehr. Es war von der Wahrnehmung eher so, dass ich es durchsetzen hätte müssen, weil mein Kollege in Bedrängnis gewesen ist und schon längere Zeit in Bedrängnis war.“) ableiten.

Dies überwiegt die Aussagen des Polizisten FF („Wir haben mehrmals die Festnahme angedroht. Über Wiederholung der Frage, wer von uns beiden die Festnahme ausgesprochen hat: Wir haben die Festnahme mehrmals angedroht und dann ist sie zwangsweise durchgesetzt worden, wie es § 82 SPG auch vorgibt.“), der aber im Grunde nur sein eigenes Verhalten schildert, nicht jenes seines Kollegen.Dies überwiegt die Aussagen des Polizisten FF („Wir haben mehrmals die Festnahme angedroht. Über Wiederholung der Frage, wer von uns beiden die Festnahme ausgesprochen hat: Wir haben die Festnahme mehrmals angedroht und dann ist sie zwangsweise durchgesetzt worden, wie es Paragraph 82, SPG auch vorgibt.“), der aber im Grunde nur sein eigenes Verhalten schildert, nicht jenes seines Kollegen.

Ton-Aufnahme der Funksprüche um Verstärkung legte die belangte Behörde vor.

Der Versuch der Polizistin KK, ihren Kollegen GG vom Beschwerdeführer herunterzuziehen, ist erstens auf dem Video 1_1 deutlich. Zweitens schilderte sie diese in der mündlichen Verhandlung („Ich bin hin, herunterziehen, nicht weil der Kollege GG einen Fehler gemacht hat, sondern weil ich ihn nicht als Kollegen erkannt habe.“).

Ihre Körpergröße und ihr Gewicht gaben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung an

(Polizist GG: „Über Befragung, wie groß ich bin: 1,84. Ich wiege ca 100 kg.“,

Beschwerdeführer: „Ich bin 1,80 groß und wiege 60 kg.“).

Die anschließende Verbringung des Beschwerdeführers zum Dienstwagen samt Abtastung nach gefährlichen Gegenständen vor dem Einsteigen und weiter auf die PI Y ist unstrittig und ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen der

Polizisten NN („Ich war bei der Begleitung von Herrn AA zum Dienstfahrzeug, wo die Kollegen den Herrn AA zum Dienstfahrzeug begleitet haben.“) und

JJ („Bevor wir in das Fahrzeug eingestiegen sind, habe ich den Beschwerdeführer kurz nach gefährlichen Gegenständen abgetastet.“).

Sein dabei erfolgtes Auslachen und Verspotten schildete zwar der grundsätzlich glaubwürdige Beschwerdeführer („Am Weg zur Wache bin ich von den zwei Beamten, die mich vom Boden aufgehoben haben, verspottet worden, ausgelacht worden, wieso ich weine mit meinen 19 Jahren. Ich bin fertiggemacht worden. Der männliche Polizist hat mich wirklich ausgelacht, wieso ich so drauf bin, warum ich weine, warum ich das nicht wie ein Mann hinnehme, warum ich so herumtue. … Über Befragung, was der Polizist JJ zu mir genau gesagt hat, wie er mich angeblich verspottet hat: Ich bin vom Boden aufgehoben worden. Der Polizist hat gesehen, dass ich Tränen in den Augen habe, und hat mich angegrinst und gefragt, warum ich mit meinen 19 oder 20 Jahren ‚bläre‘ und die Situation nicht wie ein Mann nehme.“).

Allerdings stellten dies sämtliche Polizisten ebenso glaubwürdig in Abrede

(NN: „Über Befragung, ob ich zu ihm gesagt habe, er soll sich nicht so anstellen und sich wie ein Mann benehmen: Nein, das habe ich nicht gesagt. … Über Befragung, ob ich gehört habe, dass Herr JJ zu ihm gesagt hat, er soll sich wie ein Mann benehmen: Nein.“;

KK: „Über Befragung, ob ich gehört habe, dass jemand zum Beschwerdeführer gesagt hat, er soll sich nicht so aufführen und benehmen wie ein Mann: Nein, das habe ich nicht gehört. Ich habe es einfach nicht gehört. Über Befragung, ob ich das akustisch nicht gehört haben könnte oder mich nicht daran erinnern kann: Ich habe es einfach nicht gehört. … Über weitere Befragung, ob Herr JJ den Beschwerdeführer ausgelacht hat: Nein.“;

JJ: „Über weitere Befragung, ob ich dem Beschwerdeführer gesagt habe, nachdem er zu weinen begonnen hat, er soll sich ‚gscheid aufführen wie ein Mann‘: Das kann ich mir nicht vorstellen. Über Befragung, ob ich es gemacht habe: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Über abermalige Befragung des verfahrensleitenden Richters, ob ich gesagt habe, er soll sich benehmen wie ein Mann: Das habe ich nicht gesagt.“).

Zudem war der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht restlos überzeugend, da er die Aussagen nicht einem konkreten Polizisten zuordnen konnte. Zuerst ordnete er dieses Verhalten dem Polizisten JJ zu (dazu das Zitat oben), dann jedoch auch dem Polizisten NN als Reaktion auf das Verspotten („Über Befragung, ob ich einen Polizisten angespuckt habe: Ja. Das war der, der mich verspottet hat. … Über ergänzende Befragung des Beschwerdeführers, ob der soeben gehörte Zeuge NN der gewesen ist, der die Aussagen mir gegenüber getätigt hat: Naja, er hat schon auch gegrinst. Über Vorhalt, ob ich somit davon ausgehe, dass die Aussagen von JJ gewesen sind: Naja, ich glaube eher schon, dass es der Herr war, der gerade hier gewesen ist, weil er war am Weg im Polizeiauto auch. Der verfahrensleitende Richter stellt in den Raum, dass der Beschwerdeführer zum einen auf den Videos JJ als die Person identifiziert hat, die die Aussagen getätigt hat, wobei die Aufnahmen allerdings qualitativ sehr schlecht waren und Personen schwer zu erkennen sind, zum anderen der Beschwerdeführer geschildert hat, dass das Anspucken als Reaktion auf die Äußerungen getätigt wurde, was wieder auf NN deuten würde. Der Beschwerdeführervertreter: Es könnte das ja auch als Reaktion auf das Grinsen und auf das Verspotten gewesen sein. Besonders hervorzuheben ist, dass diese Vorkommnisse auch im Auto waren, bei der der Polizist JJ anwesend gewesen ist.“).

Somit konnte dieses Sachverhaltselement nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Unzweifelhaft ist allerdings der Versuch des Beschwerdeführers, den Polizisten NN anzuspucken

(Polizist NN: „Einmal hat er gesagt: ‚Ihr Arschlöcher‘ und einmal war der Versuch, mich anzuspucken. Über Befragung, warum Herr AA versucht hat, mich anzuspucken: Das weiß ich nicht.“;

Polizist JJ: „Ich weiß, dass er einen Beamten von der PI Y, BI NN, versucht hat, anzuspucken.“).

Die genauen Zeitpunkte der Festnahme und der Entlassung ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Anhalteprotokoll.

Die Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunden und sind auch auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Die psychischen Folgen und die Schlafstörungen schilderte der Beschwerdeführer („Ich habe Schlafstörungen gehabt. Ich habe schlecht geschlafen. Flashbacks würde ich es nennen. Ich habe Angstzustände gehabt. Ich war ängstlich.“).

 

IV.römisch vier.
Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festnahme und das Anlegen von Handschellen am 12.2.2026 vor dem Lokal „CC“ (im Bereich Adresse 1 in Y) sowie die anschließende Personendurchsuchung, Verbringung auf die PI Y samt dortiger Anhaltung und Identitätsfeststellung.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die Festnahme und deren Durchsetzung unter Anwendung von Handfesseln, die Personendurchsuchung, die Verbringung auf die PI samt dortiger Anhaltung sowie die anschließende Identitätsfeststellung stellen zweifelsfrei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zulässig.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass ein Polizist den Beschwerdeführer ausgelacht und verspottet habe, indem er ihn gefragt habe, warum er weinen würde und die Situation nicht hinnehme wie ein Mann. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob es sich dabei um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt bzw ob diese Äußerungen rechtlich zulässig sind.

C. Ausspruch der Festnahme

1. Festnahmegrund

Zwar ist im Anhalteprotokoll als Festnahmegrund „Widerstand gegen die Staatsgewalt – Vergehen“ vermerkt, da der Beschwerdeführer im Verdacht steht, „sich aktiv mit Gewalt gegen die Festnahme durch einen Polizeibeamten gewehrt zu haben“. Die einschreitendenden Organe gaben als Festnahmegrund das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (Polizist FF: „Über Befragung, ob somit der Festnahmegrund Verharren in einer strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten gemäß § 82 SPG iVm § 35 VStG gewesen ist: Richtig.“; Polizist GG: „Über Befragung, was der Grund für die Festnahme war: Sein aggressives Verhalten gegenüber meinem Polizeikollegen. Über Befragung, ob ich das selbst wahrgenommen habe: Ja. … Über Befragung, ob der Festnahmegrund somit das Verharren des aggressiven Verhaltens war: Ja.“). Dies entspricht auch den Angaben in der Gegenschrift. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Polizisten FF überzeugend, die Festnahme erfolgte aufgrund von § 35 Z 3 VStG iVm § 82 SPG und im Zuge der zwangsweisen Durchsetzung entstand der Verdacht der gerichtlichen strafbaren Handlung wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB), weshalb die Festnahme aufgrund des § 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt wurde („Dann ist es zu einer strafrechtlichen Festnahme geworden, weil es sich um einen Widerstand gehandelt hat. Wie er sich dann gegen die Festnahme gewehrt hat, ist es zu einer Festnahme nach der StPO geworden.“).Zwar ist im Anhalteprotokoll als Festnahmegrund „Widerstand gegen die Staatsgewalt – Vergehen“ vermerkt, da der Beschwerdeführer im Verdacht steht, „sich aktiv mit Gewalt gegen die Festnahme durch einen Polizeibeamten gewehrt zu haben“. Die einschreitendenden Organe gaben als Festnahmegrund das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (Polizist FF: „Über Befragung, ob somit der Festnahmegrund Verharren in einer strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten gemäß Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, VStG gewesen ist: Richtig.“; Polizist GG: „Über Befragung, was der Grund für die Festnahme war: Sein aggressives Verhalten gegenüber meinem Polizeikollegen. Über Befragung, ob ich das selbst wahrgenommen habe: Ja. … Über Befragung, ob der Festnahmegrund somit das Verharren des aggressiven Verhaltens war: Ja.“). Dies entspricht auch den Angaben in der Gegenschrift. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Polizisten FF überzeugend, die Festnahme erfolgte aufgrund von Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 82, SPG und im Zuge der zwangsweisen Durchsetzung entstand der Verdacht der gerichtlichen strafbaren Handlung wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, StGB), weshalb die Festnahme aufgrund des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 171 Absatz 2, Ziffer eins, StPO fortgesetzt wurde („Dann ist es zu einer strafrechtlichen Festnahme geworden, weil es sich um einen Widerstand gehandelt hat. Wie er sich dann gegen die Festnahme gewehrt hat, ist es zu einer Festnahme nach der StPO geworden.“).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlagen für eine Festnahme unzulässig (VfSlg 12.727/1991, 12.433/1990, 5232/1966; VwGH 13.10.2018, Ra 2018/21/0086; 22.10.2002, 2000/01/0527; VGW 18.3.2015, VGW-102/040/10208/2014; LVwG Tirol 15.6.2022, LVwG-2022/14/0362; 14.12.2021, LVwG-2021/14/1435; 5.12.2016, LVwG-2016/12/1601).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlagen für eine Festnahme unzulässig (VfSlg 12.727 aus 1991,, 12.433 aus 1990,, 5232 aus 1966,; VwGH 13.10.2018, Ra 2018/21/0086; 22.10.2002, 2000/01/0527; VGW 18.3.2015, VGW-102/040/10208/2014; LVwG Tirol 15.6.2022, LVwG-2022/14/0362; 14.12.2021, LVwG-2021/14/1435; 5.12.2016, LVwG-2016/12/1601).

Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen des Festnahmegrunds beim erstmaligen Einschreiten und somit das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht (§ 35 Z 3 VStG iVm § 82 SPG) zu prüfen.Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen des Festnahmegrunds beim erstmaligen Einschreiten und somit das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 82, SPG) zu prüfen.

2. Festnahmeermächtigung gemäß § 35 VStG2. Festnahmeermächtigung gemäß Paragraph 35, VStG

§ 35 VStG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Z 1), wenn begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (Z 2) oder wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Z 3).Paragraph 35, VStG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Ziffer eins,), wenn begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (Ziffer 2,) oder wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Ziffer 3,).

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (zum Ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach § 35 VStG VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 35, VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (zum Ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach Paragraph 35, VStG VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).

§ 35 Z 3 VStG fordert neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289 mwN).Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fordert neben den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289 mwN).

3. Aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 82 SPG3. Aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 82, SPG

Gemäß § 82 Abs 1 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn sich eine Person trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhält. Wer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, kann gemäß § 35 Z 3 VStG festgenommen werden. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn sich eine Person trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhält. Wer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, kann gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG festgenommen werden.

Nach den Materialien (ErlRV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach § 82 Abs 1 SPG nur vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte „Behinderung der Amtshandlung“ voraus (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/01/0291 mwN). Nach den Materialien (ErlRV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG nur vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte „Behinderung der Amtshandlung“ voraus (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/01/0291 mwN).

4. Vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 SPG4. Vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, SPG

Aufgrund der Ex-ante-Betrachtung ist es für die Beurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach § 82 SPG verwirklichte. Damit verbunden ist es vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu prüfen, ob dieses Delikt vorliegt. Maßstab ist – wie oben ausgeführt –, ob der Polizist zum Zeitpunkt der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme vertretbar die Verwirklichung des § 82 SPG annehmen konnte.Aufgrund der Ex-ante-Betrachtung ist es für die Beurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, SPG verwirklichte. Damit verbunden ist es vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu prüfen, ob dieses Delikt vorliegt. Maßstab ist – wie oben ausgeführt –, ob der Polizist zum Zeitpunkt der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme vertretbar die Verwirklichung des Paragraph 82, SPG annehmen konnte.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte der einschreitende Polizist vertretbar die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 82 SPG annehmen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte der einschreitende Polizist vertretbar die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 82, SPG annehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, die Polizisten befanden sich nicht in Uniform, sondern in Zivil, was die Erkennbarkeit als Polizist grundsätzlich erschwert. Ebenso ist die Situation zu betrachten. Es handelt sich um eine Faschingsfeier, bei der zahlreiche Personen durch Verkleidung oder andere Handlungen etwas vorgeben, was nicht der Wahrheit entspricht. Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der Eigenschaft des Polizisten lebensnah. Ebenso war der Beschwerdeführer beträchtlich alkoholisiert. Damit verbunden kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mitbekam, als der Polizist seinen Dienstausweis vorwies. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten an den Tag.

Trotzdem ist aus der Ex ante-Betrachtung der Polizisten die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des Verharrens in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gemäß § 82 SPG in Verbindung mit § 35 Z 3 VStG vertretbar anzunehmen. Der Polizist wies den involvierten Personen seinen Dienstausweis vor. Ebenso hatte er seinen Pfefferspray in der Hand. An seinem Gürtel war die Dienstwaffe ersichtlich. Der Polizist wurde von einer Person gestoßen. Auch der Beschwerdeführer berührte den Polizisten wiederholt an der Schulter. Anfänglich wischte der Polizist die Hand des Beschwerdeführers an seiner Schulter weg, später schob er den Beschwerdeführer von sich. Trotzdem ließ der Beschwerdeführer sich von seinen Handlungen nicht abbringen und stellte sich wiederholt ohne Einhaltung eines Respektabstands unmittelbar vor den Polizisten. Vor diesem Hintergrund kann dem Polizisten nicht entgegengetreten werden, wenn er die Situation als aggressiv wahrnahm („Das war keine lustige Geschichte. Ich habe schon mehrere Amtshandlungen gehabt. Ich bin jetzt schon ein paar Jahre bei der Polizei und was da abgegangen ist im Fasching, das war weit unter der Gürtellinie gegenüber der Polizei. … Über Befragung, was konkret sein aggressives Verhalten gewesen ist: Er hat mich körperlich gezogen, geschupft.“). Schließlich wies der Polizist FF den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, die Amtshandlung nicht zu behindern.Trotzdem ist aus der Ex ante-Betrachtung der Polizisten die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des Verharrens in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gemäß Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vertretbar anzunehmen. Der Polizist wies den involvierten Personen seinen Dienstausweis vor. Ebenso hatte er seinen Pfefferspray in der Hand. An seinem Gürtel war die Dienstwaffe ersichtlich. Der Polizist wurde von einer Person gestoßen. Auch der Beschwerdeführer berührte den Polizisten wiederholt an der Schulter. Anfänglich wischte der Polizist die Hand des Beschwerdeführers an seiner Schulter weg, später schob er den Beschwerdeführer von sich. Trotzdem ließ der Beschwerdeführer sich von seinen Handlungen nicht abbringen und stellte sich wiederholt ohne Einhaltung eines Respektabstands unmittelbar vor den Polizisten. Vor diesem Hintergrund kann dem Polizisten nicht entgegengetreten werden, wenn er die Situation als aggressiv wahrnahm („Das war keine lustige Geschichte. Ich habe schon mehrere Amtshandlungen gehabt. Ich bin jetzt schon ein paar Jahre bei der Polizei und was da abgegangen ist im Fasching, das war weit unter der Gürtellinie gegenüber der Polizei. … Über Befragung, was konkret sein aggressives Verhalten gewesen ist: Er hat mich körperlich gezogen, geschupft.“). Schließlich wies der Polizist FF den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, die Amtshandlung nicht zu behindern.

Vor diesem Hintergrund war somit ex ante betrachtet für die einschreitenden Polizisten das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gemäß § 82 SPG in Verbindung mit § 35 Z 3 VStG vertretbar anzunehmen.Vor diesem Hintergrund war somit ex ante betrachtet für die einschreitenden Polizisten das Verharren in der strafbaren Handlung des aggressiven Verhaltens gemäß Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vertretbar anzunehmen.

D. Unverzügliche zwangsweise Durchsetzung der Festnahme

§ 39a VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die nach §§ 34b, 35, 37a Abs 3 und 39 Abs 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes.Paragraph 39 a, VStG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die nach Paragraphen 34 b, 35, 37 a, Absatz 3 und 39 Absatz 2, eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (§ 6 Abs 1 WaffGG), und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg – also etwa zur Abwehr eines Angriffes – führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (Paragraph 6, Absatz eins, WaffGG), und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg – also etwa zur Abwehr eines Angriffes – führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).

Die unverzügliche zwangsweise Durchsetzung der grundsätzlich rechtmäßigen Festnahme war unverhältnismäßig. So näherte sich der Polizist GG dem Beschwerdeführer von der Seite und brachte ihn – ohne vorher mit ihm zu sprechen – mittels Körperklammer zu Boden. Dabei kam der Rücken des Beschwerdeführer auf der Gehsteigkante zu liegen. Sein Kopf bzw seine Brust befanden in Richtung des Gehsteigs, der Rücken bzw die Brust zur Hälfte auf dem Gehsteig und zur Hälfte auf der Straße. Am Boden versuchte der Beschwerdeführer, sich aus der Umklammerung zu drehen und sprach dabei „I tua ja nix, Du Wixxer, i tua ja nix“. Dabei ergriff der Polizist den Kopf des Beschwerdeführers und riss diesen zur Seite. Dadurch fiel die Mütze des Beschwerdeführers zu Boden. Ab diesem Zeitpunkt war das Folgehorn einer sich nähernden Polizeistreife deutlich zu hören. Schließlich drückte der Polizist den Nacken des mittlerweile auf dem Bauch liegenden Beschwerdeführers mit dem Unterarm zu Boden, sodass dessen Kopf seitlich am Asphalt zu liegen kam. Als der Polizist unmittelbar danach den Arm des Beschwerdeführers auf den Rücken drehte und die Schulter zu Boden drückte, näherten sich zeitgleich der Polizist JJ und die Polizistin KK in Uniform. Diese trafen 30 Sekunden nach dem Zubodenbringen des Beschwerdeführers ein. Die Polizistin erkannte ihren Postenkollegen GG nicht sofort und versuchte, die – aus ihrer Sicht – auf einer anderen Person knieende Person wegzuziehen. Als sie ihren Kollegen erkannte, ließ sie diesen los. Der Polizist JJ übernahm und fixierte den auf den Rücken gedrehten linken Arm des Beschwerdeführers. Der Polizist GG zog sich die neongelbe Warnweste mit der Aufschrift Polizei über. Der Polizist JJ und die Polizistin KK fixierten den Beschwerdeführer mehrere Minuten am Boden. Dabei wurden ihm Handfesseln am Rücken angelegt. Schließlich hoben der Polizist und die Polizistin den Beschwerdeführer vom Boden auf und verbrachten ihn zum Dienstwagen. Der Beschwerdeführer erlitt durch die Festnahme samt dem Anlegen von Handschellen Schürfwunden im Gesicht, blaue Flecken an den Händen sowie Prellungen des Schädels, der Halswirbelsäule sowie des Thorax und litt – nach seinen Angaben – unter Schlafstörungen.

Es wären jedoch gelindere Mittel zur Verfügung gestanden.

So mag es für den Polizisten FF zu einer für ihn bedrohlichen Situation gekommen sein. Trotzdem hätte der Polizist GG ebenfalls zuerst das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen können. Allein aufgrund der körperlichen Statur (186 cm und 100 kg) des Polizisten ist nicht auszuschließen, dass der deutlich schmächtigere Beschwerdeführer (ca 60 kg) den Aufforderungen des Polizisten GG Folge geleistet hätte. Dabei hätte der Polizist gegen den Beschwerdeführer zuerst die Festnahme nur verbal aussprechen und ihn zum Mitkommen auffordern können. Die vom Polizisten GG geschilderte unverzügliche Bedrohung lässt sich den Videos nicht entnehmen („Über Vorhalt, ob es eine Möglichkeit gewesen wäre, dass ich, durchaus groß gewachsen, zum Beschwerdeführer hingehe und ihm sage, so, jetzt geh einmal zur Seite: Meiner Auffassung nach war das in dem konkreten Geschehen nicht zielführend, weil der Kollege ihn schon mehrmals ermahnt hat und in Bedrängnis gekommen ist. Aufgrund der gesamten Dynamik des Geschehens und weil wir anzahlmäßig unterlegen waren und die ganze Situation schon so aufgeheizt war, dass wir Maßnahmen ergreifen haben müssen. … Ich war der Auffassung, dass die Situation so aufgeheizt war, dass es sehr wahrscheinlich wäre, dass der Kollege attackiert werden würde.“).

Auch durch ein Überziehen der Warnweste mit der Aufschrift Polizei hätte der Polizist seinen Aufforderungen Nachdruck verleihen können. Das Anziehen der Warnweste dauert – wie auf dem Video 1_0 ersichtlich – wenige Sekunden. Dass dafür keine Zeit gewesen wäre, lässt sich aus den Videos ebenso nicht entnehmen. Auch ist die Warnweste – entgegen der Aussagen des Polizisten GG („Nein, das finde ich nicht. Dann wäre der Einsatz praktisch nicht sinnvoll gewesen, weil der Kollege schon gesagt hat, dass er mehrmals gesagt hat, dass er Polizist ist, das niemand in Frage gestellt hat und ich hätte auch nicht die Zeit gehabt, mir die Warnweste anzuziehen, weil ich dem Kollegen zu Hilfe kommen wollte.“), des Polizisten FF („Unser Auftrag war es, zivile Jugendschutzkontrollen durchzuführen und dementsprechend einzuschreiten, und wenn ich ein Strafrechtsdelikt feststelle, habe ich keine Zeit, eine Warnweste überzuziehen, sondern muss einschreiten, weil ich dazu verpflichtet bin als Exekutivorgan.“) und des Polizisten JJ („Über Befragung, ob das somit nicht Aufgabe der Warnweste ist, leichter darauf hinzuweisen, dass ich ein Polizist bin, und mich zu meinem zivilen Einsatz zu unterscheiden: Nein, dazu ist die Warnweste nicht da. Ich weiß in dem Fall, Insp. GG hat sich im Zuge der Amtshandlung, wie die Festnahme durchgesetzt wurde, die Warnweste angezogen, um sich natürlich auch für die einschreitenden Beamten besser erkennbar zu machen.“) – sehr wohl geeignet, auf die Eigenschaft als Polizist hinzuweisen und sich zum zivilen Einsatz zu unterscheiden. Schließlich zog der Polizist GG die Warnweste unmittelbar über, nachdem er von seiner Kollegin nicht als Polizist erkannt wurde. Somit dient die Warnweste sehr wohl auch dafür, als Polizist erkannt zu werden.

Sofern dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätte, wäre auch ein verhältnismäßiges Ergreifen des Armes und Zur-Seite-Schieben zu versuchen gewesen.

Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, die schon zur Verstärkung gerufenen Kollegen abzuwarten. Schließlich traf ca 30 Sekunden nach Beginn der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme die Verstärkung vor Ort ein, die Sirenen waren schon zu Beginn der zwangsweisen Durchsetzung zu hören. Übereinstimmendes gab Polizist JJ in der Verhandlung nachvollziehbar an („Es wäre vielleicht möglich gewesen, mit dem Einschreiten in Zivil vor Ort ein bisschen abzuwarten und vielleicht frühzeitig eine Streife hinzuzuordern. … Die zweite Streife frühzeitig organisieren wäre vielleicht nicht von Nachteil gewesen.“).

Zwar gab Polizist GG an, er habe den Beschwerdeführer auf schonendste Weise zu Boden gebracht. Dem stehen jedoch erstens die zahlreichen Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen entgegen, die übereinstimmend von einer unverhältnismäßigen Maßnahme sprachen (EE: „Eine total überzogene Gewaltanwendung. … Es war eine vollkommene übertriebene Gewaltanwendung.“; OO: „Es war für mich ziemlich aus dem Nichts. Ich habe es nicht so als angespannt wahrgenommen, dass so ein Einschreiten nötig war, … . Die aufgepeitschte Stimmung ist eher seitens der Polizei gekommen und ich war generell sehr überrascht, dass das so schnell so turbulent wird und aggressiv. Meiner Meinung nach hätte man das besser deeskalieren können.“; DD: „Ich habe das erste Mal gesehen, dass jemand festgenommen wird, für mich war das ein sehr, sehr brutales Ereignis.“). Zweitens stehen die entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers im Widerspruch dazu. So deuten diese Verletzungen gerade keine schonende Vorgangsweise an. Auch das Herumreißen am Kopf des Beschwerdeführers widerspricht einer schonenden Vorgangsweise.

Schließlich entstand durch die Art der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers eine objektiv gefährliche Situation. Der Beschwerdeführer lag mit seinem Oberkörper auf der Gehsteigkante und mit seinen Beinen auf der Straße. Eine Passantin schob die auf die Straße reichenden gespreizten Beine des Beschwerdeführers in Richtung Gehsteig, um diese vor einem ca einen halben Meter vorbeifahrenden Auto zu schützen.

Vor diesem Hintergrund war die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme – ohne vorhergehenden Ausspruch der Festnahme, ohne vorhergehende Aufforderung, mitzukommen, ohne vorhergehenden Versuch des Wegschiebens des Beschwerdeführers – unverhältnismäßig.

In Zusammenschau war die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unverhältnismäßig und im Ergebnis eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK.In Zusammenschau war die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unverhältnismäßig und im Ergebnis eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK.

E. Personendurchsuchung

Bevor der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verbringung auf die PI Y durch den Polizisten JJ und die Polizistin KK in den Dienstwagen einstieg, wurde er vom Polizisten JJ kurz nach gefährlichen Gegenständen abgetastet.

§ 40 Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Festgenommene zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Dies gilt auch für das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die Betroffene bei sich haben (§ 40 Abs 3 SPG). Bei dieser Durchsuchung haben sich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, Betroffene haben einen Gegenstand im Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen (§ 40 Abs 4 SPG).Paragraph 40, Absatz eins, SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Festgenommene zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Dies gilt auch für das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die Betroffene bei sich haben (Paragraph 40, Absatz 3, SPG). Bei dieser Durchsuchung haben sich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, Betroffene haben einen Gegenstand im Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen (Paragraph 40, Absatz 4, SPG).

Die Durchsuchungsbefugnis nach § 40 Abs 1 SPG setzt nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der – in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende – Betroffene hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zum Zweck, sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die von anderen gefährdet und nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen – wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt – auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373; 29.7.1998, 97/01/0102).Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG setzt nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der – in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende – Betroffene hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zum Zweck, sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die von anderen gefährdet und nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen – wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt – auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373; 29.7.1998, 97/01/0102).

Die Rechtmäßigkeit einer Personendurchsuchung ist – ähnlich wie oben zur Festnahme ausgeführt – im Wege einer Ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu überprüfen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0102). In welcher Intensität eine Personendurchsuchung nach § 40 SPG notwendig ist, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. So sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 29 SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004 mwN).Die Rechtmäßigkeit einer Personendurchsuchung ist – ähnlich wie oben zur Festnahme ausgeführt – im Wege einer Ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu überprüfen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0102). In welcher Intensität eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, SPG notwendig ist, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. So sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 29, SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 40 Abs 1 SPG nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass die zu durchsuchende Person festgenommen worden ist. Die Festnahme stellt somit ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Durchsuchungsbefugnis dar (VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410). Der VwGH betont zugleich, dass § 40 Abs 1 SPG wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs ein „eingriffsnahes Gesetz“ darstellt und der Eingriffstatbestand daher besonders genau bestimmt ist. Eine Ausdehnung des Tatbestandes über die ausdrücklich vorausgesetzte Festnahme hinaus ist danach nicht zulässig. Für ist § 40 Abs 1 SPG unerheblich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Festnahme erfolgt. Daraus folgt jedoch lediglich, dass die Festnahme etwa auf § 35 VStG, auf dem SPG oder auf der StPO beruhen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Paragraph 40, Absatz eins, SPG nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass die zu durchsuchende Person festgenommen worden ist. Die Festnahme stellt somit ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Durchsuchungsbefugnis dar (VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410). Der VwGH betont zugleich, dass Paragraph 40, Absatz eins, SPG wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs ein „eingriffsnahes Gesetz“ darstellt und der Eingriffstatbestand daher besonders genau bestimmt ist. Eine Ausdehnung des Tatbestandes über die ausdrücklich vorausgesetzte Festnahme hinaus ist danach nicht zulässig. Für ist Paragraph 40, Absatz eins, SPG unerheblich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Festnahme erfolgt. Daraus folgt jedoch lediglich, dass die Festnahme etwa auf Paragraph 35, VStG, auf dem SPG oder auf der StPO beruhen kann.

Aufgrund der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Festnahme erfolgte auch die Personendurchsuchung durch bloß kurzes, oberflächliches Abtasten des bekleideten Beschwerdeführers zu Recht.

F. Verbringung auf die PI Y samt Anhaltung

Gemäß § 36 VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen.Gemäß Paragraph 36, VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen.

Die Festnahme nach § 35 VStG und die darauffolgende Anhaltung nach § 36 VStG bilden einen einheitlichen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit zwischen Festnahme und anschließender Anhaltung zu unterscheiden ist. Ebenso begründet die Rechtswidrigkeit der Festnahme auch die Rechtswidrigkeit der sich darauf stützenden Anhaltung (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289). Die Festnahme nach Paragraph 35, VStG und die darauffolgende Anhaltung nach Paragraph 36, VStG bilden einen einheitlichen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit zwischen Festnahme und anschließender Anhaltung zu unterscheiden ist. Ebenso begründet die Rechtswidrigkeit der Festnahme auch die Rechtswidrigkeit der sich darauf stützenden Anhaltung (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289).

Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Festnahme war auch die Verbringung auf die PI Y und die dortige Anhaltung zur Identitätsfeststellung rechtmäßig.

G. Identitätsfeststellung

Im Anschluss an die Verbringung zur PI Y wurde dort die Identität des Beschwerdeführers festgestellt.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 34b VStG zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Da bereits – wie vorhin ausgeführt – aus einer Ex-ante-Betrachtung heraus eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG vertretbar anzunehmen war, kann sich die Identitätsfeststellung auf § 34b VStG stützen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 34 b, VStG zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Da bereits – wie vorhin ausgeführt – aus einer Ex-ante-Betrachtung heraus eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG vertretbar anzunehmen war, kann sich die Identitätsfeststellung auf Paragraph 34 b, VStG stützen.

H. Ergebnis

Die Polizisten konnten aus der Ex ante-Betrachtung vertretbar das Verharren in der Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 35 Z 3 VStG iVm § 82 SPG) annehmen. Somit waren die Festnahme rechtmäßig und folglich auch die anschließende Personendurchsuchung und die Verbringung zur PI Y samt Identitätsfeststellung zu Recht. Allerdings war die zwangsweise Durchsuchung in der getätigten Art und Weise unverhältnismäßig. Im Ergebnis ist somit der Maßnahmenbeschwerde im Hinblick auf die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme Recht zu geben und eine dahingehende Verletzung festzustellen, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen. Die Polizisten konnten aus der Ex ante-Betrachtung vertretbar das Verharren in der Verwaltungsübertretung des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 82, SPG) annehmen. Somit waren die Festnahme rechtmäßig und folglich auch die anschließende Personendurchsuchung und die Verbringung zur PI Y samt Identitätsfeststellung zu Recht. Allerdings war die zwangsweise Durchsuchung in der getätigten Art und Weise unverhältnismäßig. Im Ergebnis ist somit der Maßnahmenbeschwerde im Hinblick auf die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme Recht zu geben und eine dahingehende Verletzung festzustellen, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen.

V.römisch fünf.
Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (sowie sinngemäß auch über Verwaltungsbeschwerden, § 53 VwGVG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (sowie sinngemäß auch über Verwaltungsbeschwerden, Paragraph 53, VwGVG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Ziffer eins,) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Ziffer 2,) Fahrtkosten sowie (Ziffer 3,) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zwar gegen mehrere Teilhandlungen (Festnahme, Anlegen von Handschellen, Personendurchsuchung, Verbringung auf die PI Y samt dortiger Anhaltung und Identitätsfeststellung). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen allerdings keine sachlich oder zeitlich trenn- und unterscheidbaren Akte vor, vielmehr handelt es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung (VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; 24.1.2019, Ra 2018/21/0228; 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 31.1.2013, 2008/04/0216).

Bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen findet ein Kostenersatz nicht statt (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228 mit Hinweis auf 31.1.2013, 2008/04/0216). Vor diesem Hintergrund entfällt der Kostenzuspruch.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Amtshandlung anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Vom Beschwerdeführer kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung (auch) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde
Festnahme
Handfesseln
Identitätsfeststellung
Körperklammer
Personendurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.0835.15

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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