Entscheidungsdatum
31.08.2026Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 10.10.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2025, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 13.8.2025, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.09.2025, Zl ***, betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von € 2.606,40 vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl ***, wurde das Verfahren zur Einhebung von Kanalanschlussgebühren zu Zl *** gemäß § 303 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt € 4.088,72 (abzüglich der bereits bezahlten Anschlussgebühr von 2.606,40, sohin ein noch zu bezahlender Differenzbetrag von € 1.482,32) aufgrund einer Bruttogrundrissfläche von 173,77 m² vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Bruttogrundrissfläche ein Fehler unterlaufen sei. Dieser Fehler habe dazu geführt, dass die Grundlage für die Berechnung der Gebühr nicht korrekt ermittelt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl ***, wurde das Verfahren zur Einhebung von Kanalanschlussgebühren zu Zl *** gemäß Paragraph 303, BAO von Amts wegen wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt € 4.088,72 (abzüglich der bereits bezahlten Anschlussgebühr von 2.606,40, sohin ein noch zu bezahlender Differenzbetrag von € 1.482,32) aufgrund einer Bruttogrundrissfläche von 173,77 m² vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Bruttogrundrissfläche ein Fehler unterlaufen sei. Dieser Fehler habe dazu geführt, dass die Grundlage für die Berechnung der Gebühr nicht korrekt ermittelt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2025 rechtzeitig Beschwerde.
Mit Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.09.2025, Zl ***, wurde der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl ***, dahingehend berichtigt, dass die ermittelte Bruttogrundrissfläche – wie im Berechnungsblatt ersichtlich – 212,28 m² betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw Übertragungsfehler handle.
Mit E-Mail vom 25.09.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde hinsichtlich der Bescheide von 1. Zl ***, 2. Zl *** und 3. Zl ***. Begründend wurde ausgeführt, dass am 30.08.2025 eine Beschwerde erhoben worden sei. Doch sei diese nicht an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, sondern stattdessen sei der Berichtigungsbescheid erlassen worden, wo die Angaben zum ersten Mal korrekt angeführt seien. Begründend wurde zusammengefasst weiter ausgeführt, dass es nicht sein Problem sein könne, wenn seitens des Gemeindeamts Fehler passiert seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.09.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13.08.2025, Zl ***, und den Berichtigungsbescheid vom 09.09.2025, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederaufnahme erfolgt sei, weil im Zuge einer nachträglichen Prüfung festgestellt worden sei, dass die Bruttogrundrissfläche falsch ermittelt worden sei. Die am 30.08.2025 eingebrachte Beschwerde sei inhaltlich berücksichtigt worden. Der zugrundeliegende Bescheid vom 13.08.2025, Zl ***, sei hinsichtlich der Bruttogrundrissfläche berichtigt worden (es handle sich um einen Tippfehler), wodurch sich jedoch der zu entrichtende Abgabenbetrag nicht geändert habe. Anstelle einer unmittelbaren Vorlage an das Landesverwaltungsgericht sei zunächst die Berichtigung durch die Gemeinde vorgenommen worden. Die Beschwerde werde insofern als erledigt angesehen, als der Berichtigungsbescheid vom 09.09.2025, Zl *** den unrichtigen früheren Bescheid ersetze und die korrekten Berechnungen enthalte. Der in diesem Bescheid ausgewiesene Betrag sei zu entrichten.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.10.2025 rechtzeitig einen Vorlageantrag.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wird in der gegenständlichen Angelegenheit nicht für erforderlich erachtet, weil der Sachverhalt geklärt und unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären sind, die bereits mit der Beschwerde aufgeworfen worden ist.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.02.2019, Zl ***, wurde der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage in Z baubehördlich bewilligt.
Die für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr maßgebliche Berechnung der Bruttogrundrissfläche auf Grundlage vorhandener Einreichpläne ergibt 212,28 m² (vgl den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl *** samt Berechnungsblatt).Die für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr maßgebliche Berechnung der Bruttogrundrissfläche auf Grundlage vorhandener Einreichpläne ergibt 212,28 m² vergleiche den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl *** samt Berechnungsblatt).
Die dem ursprünglichen Abgabenbescheid vom 21.06.2021, Zl ***, zugrunde gelegte Bruttogrundrissfläche wurde von der Behörde falsch berechnet, weil beim Herauslesen der Baumaße aus den Planunterlagen ein Fehler unterlaufen ist. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß vom Beschwerdeführer vorgelegt (vgl Aktenvermerk vom 31.08.2026, LVwG-2025/12/2584-1). Die dem ursprünglichen Abgabenbescheid vom 21.06.2021, Zl ***, zugrunde gelegte Bruttogrundrissfläche wurde von der Behörde falsch berechnet, weil beim Herauslesen der Baumaße aus den Planunterlagen ein Fehler unterlaufen ist. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß vom Beschwerdeführer vorgelegt vergleiche Aktenvermerk vom 31.08.2026, LVwG-2025/12/2584-1).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Abgabeakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei bereits weitgehend aus dem vorgelegten Abgabenakt. Seitens der belangten Behörde wurde zugestanden, dass der Fehler bei der Berechnung der Bruttogrundrissfläche auf einen Fehler beim Herauslesen der Baumaße aus den Planunterlagen zurückzuführen ist und die Planunterlagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß vorgelegt worden seien (vgl Aktenvermerk vom 31.08.2026 über ein Telefonat mit der Amtsleiterin der Gemeinde Z, LVwG-2025/12/2584-1). Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Abgabeakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei bereits weitgehend aus dem vorgelegten Abgabenakt. Seitens der belangten Behörde wurde zugestanden, dass der Fehler bei der Berechnung der Bruttogrundrissfläche auf einen Fehler beim Herauslesen der Baumaße aus den Planunterlagen zurückzuführen ist und die Planunterlagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß vorgelegt worden seien vergleiche Aktenvermerk vom 31.08.2026 über ein Telefonat mit der Amtsleiterin der Gemeinde Z, LVwG-2025/12/2584-1).
Vorab ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen einen Bescheid nicht mit einem Berichtigungsbescheid erledigt werden kann. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung (vgl Ritz, BAO-Kommentar, 7. Auflage, Anm 21 zu § 293, VwGH 20.05.1987, 86/13/0088, vgl weiters die zum Verfahren vor dem VwGH ergangene Judikatur zB VwGH 19.03.2026, Ra 2025/16/0042 mwH). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigen Bescheid eine Einheit (vgl VwGH 21.03.2012, 2012/16/0058 mwH).Vorab ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen einen Bescheid nicht mit einem Berichtigungsbescheid erledigt werden kann. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung vergleiche Ritz, BAO-Kommentar, 7. Auflage, Anmerkung 21 zu Paragraph 293,, VwGH 20.05.1987, 86/13/0088, vergleiche weiters die zum Verfahren vor dem VwGH ergangene Judikatur zB VwGH 19.03.2026, Ra 2025/16/0042 mwH). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 293, BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigen Bescheid eine Einheit vergleiche VwGH 21.03.2012, 2012/16/0058 mwH).
Es ist daher im vorliegenden Fall über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.08.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl *** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.09.2025, Zl ***, zu entscheiden (vgl insoweit auch den zutreffenden Spruch in der Beschwerdevorentscheidung). Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.09.2025 unter anderem auch noch ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid erhoben hat, geht diese Beschwerde in der bereits erhobenen Beschwerde vom 30.08.2025 auf bzw ergänzt diese. Es ist daher im vorliegenden Fall über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.08.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl *** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.09.2025, Zl ***, zu entscheiden vergleiche insoweit auch den zutreffenden Spruch in der Beschwerdevorentscheidung). Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.09.2025 unter anderem auch noch ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid erhoben hat, geht diese Beschwerde in der bereits erhobenen Beschwerde vom 30.08.2025 auf bzw ergänzt diese.
Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (lit a), oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit b), oder der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (lit c), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Litera a,), oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (Litera b,), oder der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (Litera c,), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Fehler der Behörde beim Herauslesen der Planunterlagen zur Ermittlung der Bruttogrundrissfläche begründet worden. Daher ist der Bescheid offenkundig nicht durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist und liegt auch keine anderslautende Vorfragenentscheidung von einer Verwaltungsbehörde bzw einem Gericht vor.
Dass im Nachhinein hervorgekommen ist, dass der Behörde bei der Berechnung der Bruttogrundrissfläche ein solcher Fehler unterlaufen ist, begründet auch keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO:Dass im Nachhinein hervorgekommen ist, dass der Behörde bei der Berechnung der Bruttogrundrissfläche ein solcher Fehler unterlaufen ist, begründet auch keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO:
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Tatsachen im Sinne des Paragraph 303, BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.
Nach bisheriger Judikatur ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.02.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).Nach bisheriger Judikatur ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen vergleiche zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides vergleiche zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.02.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist daher dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl VwGH 06.07.2006, 2003/15/0016, 31.05.2011, 2009/15/0135; 22.12.2011, 2010/15/0192; siehe Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 46).Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen vergleiche VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist daher dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche VwGH 06.07.2006, 2003/15/0016, 31.05.2011, 2009/15/0135; 22.12.2011, 2010/15/0192; siehe Ritz/Koran, BAO8 Paragraph 303, BAO Rz 46).
Im vorliegenden Fall sind der Abgabenbehörde die ordnungsgemäßen Planunterlagen, aus denen die maßgebliche Bruttogrundrissfläche für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr hervorgegangen ist, bereits bei der Bescheiderlassung im Jahr 2021 vorgelegen. Der Abgabenbehörde war daher bereits im Jahr 2021 der Sachverhalt vollständig bekannt, um eine ordnungsgemäße Abgabenvorschreibung der Kanalanschlussgebühr zu bewirken. Soweit der Abgabenbehörde beim Herauslesen der Bruttogrundrissfläche ein Fehler unterlaufen ist, kann dieser nun nicht durch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden, zumal es sich nicht um eine neu hervorkommende Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO handelt. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO liegen sohin nicht vor.Im vorliegenden Fall sind der Abgabenbehörde die ordnungsgemäßen Planunterlagen, aus denen die maßgebliche Bruttogrundrissfläche für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr hervorgegangen ist, bereits bei der Bescheiderlassung im Jahr 2021 vorgelegen. Der Abgabenbehörde war daher bereits im Jahr 2021 der Sachverhalt vollständig bekannt, um eine ordnungsgemäße Abgabenvorschreibung der Kanalanschlussgebühr zu bewirken. Soweit der Abgabenbehörde beim Herauslesen der Bruttogrundrissfläche ein Fehler unterlaufen ist, kann dieser nun nicht durch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden, zumal es sich nicht um eine neu hervorkommende Tatsache im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO handelt. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, BAO liegen sohin nicht vor.
Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass in dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.09.2025 zudem eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid vom 21.06.2021, Zl ***, (offenkundig verspätet) erhoben wurde. Diesbezüglich fehlt noch eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Die diesbezügliche Beschwerde wird insoweit zuständigkeitshalber wieder an die Abgabenbehörde weitergeleitet.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Amtswegige WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.2584.2Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026