TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/7 LVwG-2026/34/1636-13

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Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z9
AWG 2002 §2 Abs6 Z3
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z7
AWG 2002 §81
VStG §45 Abs1 Z3
VStG §37a
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, UNGARN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.5.2026, ***, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger, der deutschen Sprache nicht mächtig und war zum Tatzeitpunkt Beifahrer des betroffenen Lastkraftwagens.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.5.2026 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, es sei am 2.7.2025 um 09:00 Uhr in **** X, Adresse 2, festgestellt worden, dass er die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichem und gefährlichem Abfall ausgeübt habe, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Im Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** sei folgender Abfall vorgefunden worden: Alter Motormäher samt Motoröl-/Treibstoff sowie Skier, Skistöcke mit Langlaufski und ein Tretroller. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.5.2026 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, es sei am 2.7.2025 um 09:00 Uhr in **** römisch zehn, Adresse 2, festgestellt worden, dass er die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichem und gefährlichem Abfall ausgeübt habe, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Im Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** sei folgender Abfall vorgefunden worden: Alter Motormäher samt Motoröl-/Treibstoff sowie Skier, Skistöcke mit Langlaufski und ein Tretroller.

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§§ 79 Abs. 1 Z 7 iVm 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2024 (kurz: AWG 2002)“ verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2024 (kurz AWG 2002)“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 850,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 85,00 bestimmt. Dadurch habe der Beschwerdeführer „§§ 79 Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit 24a Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, (kurz: AWG 2002)“ verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 79 Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, (kurz AWG 2002)“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 850,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 85,00 bestimmt.

Die gemäß § 37a VStG eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 wurde auf die gegenständlich verhängte Strafe angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gemäß § 37 Abs 5 VStG im entsprechenden Umfang für verfallen erklärt.Die gemäß Paragraph 37 a, VStG eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 wurde auf die gegenständlich verhängte Strafe angerechnet, im Sinne des Paragraph 18, VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG im entsprechenden Umfang für verfallen erklärt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizei vom 2.7.2025, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.4.2026, das angefochtene Straferkenntnis vom 11.5.2026, die Beschwerde, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.8.2026 (vgl OZ 11) und die Stellungnahme der Polizei vom 1.9.2026 (vgl OZ 12). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizei vom 2.7.2025, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.4.2026, das angefochtene Straferkenntnis vom 11.5.2026, die Beschwerde, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.8.2026 vergleiche , OZ 11) und die Stellungnahme der Polizei vom 1.9.2026 vergleiche OZ 12).

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl Vorlageschreiben, Beschwerde). Keine der Parteien stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Vorlageschreiben, Beschwerde).

I.römisch eins.
Sachverhalt:

Im Zuge der Amtshandlung der Polizei am 2.7.2025 vor Ort konnte weder eindeutig geklärt werden, wer von den beiden Fahrzeuginsassen (Lenker oder Beifahrer) die Gegenstände tatsächlich aufgeladen hatte, noch ob die im Lastkraftwagen vorgefundenen Gegenstände aktiv von Dritten übernommen bzw übergeben wurden oder von den Insassen lediglich vorgefunden und selbst aufgeladen worden waren. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf stützt sich rein auf den im Fahrzeug vorgefundenen Zustand.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.4.2026 und das nunmehr angefochtene Straferkenntnisse vom 11.5.2026 enthalten denselben Strafvorwurf. Diese bilden die einzigen Dokumente im Verfahren, die in die ungarische Sprache übersetzt und dem Beschwerdeführer zugestellt wurden.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizei vom 2.7.2025, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.4.2026 und das angefochtene Straferkenntnis vom 11.5.2026.

Die Feststellungen zur Unklarheit bezüglich der konkreten Tathandlung, der Täterzuordnung zwischen Lenker und Beifahrer sowie der Art und Weise des Auffindens der Gegenstände gründet sich auf die Stellungnahme der Polizei vom 1.9.2026 (vgl OZ 12).Die Feststellungen zur Unklarheit bezüglich der konkreten Tathandlung, der Täterzuordnung zwischen Lenker und Beifahrer sowie der Art und Weise des Auffindens der Gegenstände gründet sich auf die Stellungnahme der Polizei vom 1.9.2026 vergleiche OZ 12).

III.römisch drei.
Rechtslage:

1. § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.
[…]

[…]

9.
ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.
[…]

[…]

3.
ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a)
abholt,
b)
entgegennimmt oder
c)
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

[…]“

2. § 24a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 24 a, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2024,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

[…]“

3. § 79 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt: 3. Paragraph 79, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafhöhe

§ 79.Paragraph 79,

(1) Wer

1.
[…]

[…]

7.
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]“

4. § 81 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 4. Paragraph 81, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verjährung

§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Paragraph 81, (1) Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

[…]“

5. § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: 5. Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 37a. (1) […]

[…]

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“

6. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt: 6. Paragraph 44 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, lautet wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

7. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt: 7. Paragraph 45, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.
[…]

[…]

3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

8. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet wie folgt: 8. Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1.
in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4.
sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat (und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde) die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079, Rn 10).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat (und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde) die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079, Rn 10).

Nach § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 ist ein „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Gemäß § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten, wobei die Sammlung auch die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage einschließt.Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 ist ein „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten, wobei die Sammlung auch die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage einschließt.

Im gegenständlichen Fall findet sich weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch oder in der Begründung (vgl dazu VwGH 28.1.2025, Ra 2024/09/0071, Rn 25 und 26) des angefochtenen Straferkenntnisses ein ausreichender Hinweis darauf, durch welche konkrete Handlung der Beschwerdeführer (der als Beifahrer im Fahrzeug angetroffen wurde) die Tätigkeit eines Sammlers verwirklicht haben soll. Wie die getroffenen Feststellungen zeigen, konnte im Zuge der Amtshandlung weder geklärt werden, wer von den beiden Fahrzeuginsassen die tatsächliche Tathandlung gesetzt hat, noch ob die Gegenstände aktiv von Dritten übernommen wurden. Insbesondere lassen die Aufforderung zur Rechtfertigung und das gesamte Straferkenntnis jegliche Ausführungen darüber vermissen, dass der Beschwerdeführer von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe. Der bloße Fund von Gegenständen (ein alter Motormäher samt Motoröl und Treibstoff sowie Skier, Skistöcke und ein Tretroller) im Lastkraftwagen reicht ohne die Konkretisierung des tatbildmäßigen Elements der Übernahme von Dritten nicht aus, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu genügen. Weitere taugliche Verfolgungshandlungen setzte die belangte Behörde innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (vgl § 81 Abs 1 AWG 2002) nicht.Im gegenständlichen Fall findet sich weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch oder in der Begründung vergleiche dazu VwGH 28.1.2025, Ra 2024/09/0071, Rn 25 und 26) des angefochtenen Straferkenntnisses ein ausreichender Hinweis darauf, durch welche konkrete Handlung der Beschwerdeführer (der als Beifahrer im Fahrzeug angetroffen wurde) die Tätigkeit eines Sammlers verwirklicht haben soll. Wie die getroffenen Feststellungen zeigen, konnte im Zuge der Amtshandlung weder geklärt werden, wer von den beiden Fahrzeuginsassen die tatsächliche Tathandlung gesetzt hat, noch ob die Gegenstände aktiv von Dritten übernommen wurden. Insbesondere lassen die Aufforderung zur Rechtfertigung und das gesamte Straferkenntnis jegliche Ausführungen darüber vermissen, dass der Beschwerdeführer von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe. Der bloße Fund von Gegenständen (ein alter Motormäher samt Motoröl und Treibstoff sowie Skier, Skistöcke und ein Tretroller) im Lastkraftwagen reicht ohne die Konkretisierung des tatbildmäßigen Elements der Übernahme von Dritten nicht aus, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen. Weitere taugliche Verfolgungshandlungen setzte die belangte Behörde innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002) nicht.

Insofern scheidet eine bloße Konkretisierung oder Sanierung im Beschwerdeverfahren aus. Ein nachträgliches Hinzufügen dieses wesentlichen Tatbestandselements durch das LVwG würde einen unzulässigen Austausch der Tat außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bedeuten (vgl VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0286, Rn 16).Insofern scheidet eine bloße Konkretisierung oder Sanierung im Beschwerdeverfahren aus. Ein nachträgliches Hinzufügen dieses wesentlichen Tatbestandselements durch das LVwG würde einen unzulässigen Austausch der Tat außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bedeuten vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0286, Rn 16).

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Die im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vorgesehene Anrechnung bzw Verfallserklärung der vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 ist an den Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses geknüpft. Da diese Rechtskraft durch die rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht eingetreten ist und das Verfahren nunmehr eingestellt wird, wird die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 erster Fall VStG frei und ist an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen.Die im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vorgesehene Anrechnung bzw Verfallserklärung der vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 ist an den Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses geknüpft. Da diese Rechtskraft durch die rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht eingetreten ist und das Verfahren nunmehr eingestellt wird, wird die vorläufige Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, erster Fall VStG frei und ist an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung folgt der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Konkretisierungsanforderungen beim Tatbestandsmerkmal des „Abfallsammlers” (vgl VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079) sowie zur Unzulässigkeit einer Auswechslung wesentlicher Tatbestandselemente außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0286, mwN).Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung folgt der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Konkretisierungsanforderungen beim Tatbestandsmerkmal des „Abfallsammlers” vergleiche VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079) sowie zur Unzulässigkeit einer Auswechslung wesentlicher Tatbestandselemente außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0286, mwN).

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Abfallsammlung ohne Erlaubnis
Tatkonkretisierung
Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.1636.13

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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