TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/8 LVwG-2026/37/1472-8

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Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §24a
AWG 2002 §26
AWG 2002 §37
AWG 2002 §79
VStG §9
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 15.04.2026, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 15.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Z) in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zur Last, dass die BB GmbH am 15.07.2025 in der Gemeinde X am Standort der Baurestmassenaufbereitungsanlage in Adresse 2. ohne die erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen, im Konkreten der Abfallarten SN 35103 und SN 92105, ausgeübt habe und 2. eine ortsfeste Betriebsanlage betrieben habe, deren zur Tatzeit festgestellte Änderung abfallrechtlich nicht genehmigt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit (iVm) § 24a Abs 1 AWG 2002 und zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 begangen. Mit Straferkenntnis vom 15.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Z) in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Last, dass die BB GmbH am 15.07.2025 in der Gemeinde römisch zehn am Standort der Baurestmassenaufbereitungsanlage in Adresse 2. ohne die erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen, im Konkreten der Abfallarten SN 35103 und SN 92105, ausgeübt habe und 2. eine ortsfeste Betriebsanlage betrieben habe, deren zur Tatzeit festgestellte Änderung abfallrechtlich nicht genehmigt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 begangen.

Gegen dieses Strafkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2026 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer bestritt die Sammlung der Abfallarten SN 35103 (Metall) und der SN 92105 (Holz) durch die BB GmbH. Diese Materialien seien nicht gesammelt, sondern im laufenden Betrieb als Werkstoff bearbeitet worden. Erst durch die Bearbeitung seien diese Abfälle angefallen und anschließend ordnungsgemäß an befugte Abfallsammler oder Entsorger weitergegeben worden. Es sei zur Tatzeit auch keine ortsfeste Behandlungsanlage, sondern ein Kieswerk betrieben worden. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer (bereits) im Schriftsatz vom 01.04.2026 vorgebracht, dass man das Einreichprojekt für eine Baurestmassenaufbereitungsanlage am 11.02.2026 bei der zuständigen Abfallbehörde abgegeben habe.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des
AA gegen das Straferkenntnis vom 15.04.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des , AA gegen das Straferkenntnis vom 15.04.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2026,
Zl LVwG-2026/37/1472-1, und vom 13.07.2026, Zl LVwG-2026/37/1472-3, äußerte sich der abfalltechnische Amtssachverständige CC in den Schriftsätzen vom 09.07.2026, Zl ***, und 27.07.2026, Zl ***. Seinen Stellungnahmen legte der abfalltechnische Amtssachverständige Auswertungen aus dem EDM bei.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2026, , Zl LVwG-2026/37/1472-1, und vom 13.07.2026, Zl LVwG-2026/37/1472-3, äußerte sich der abfalltechnische Amtssachverständige CC in den Schriftsätzen vom 09.07.2026, Zl ***, und 27.07.2026, Zl ***. Seinen Stellungnahmen legte der abfalltechnische Amtssachverständige Auswertungen aus dem EDM bei.

Zur Anfrage vom 30.06.2026, Zl-LVwG-2026/37/1472-2, teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2026 mit, dass mit der Bezeichnung „abfallrechtlicher Verantwortlicher“ ausschließlich die innerbetriebliche Zuständigkeit innerhalb der BB GmbH bekannt gegeben worden sei. Eine schriftliche Vereinbarung über die Bestellung zum „abfallrechtlichen Beauftragten“ bestehe nicht. In weiterer Folge holte das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Landeshauptmann von Vorarlberg als zuständiger Abfallbehörde den Bescheid vom 06.05.2013, Zlen *** und ***, betreffend die der BB GmbH erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers und/oder eines Abfallbehandlers von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 sowie weiterer Feststellungen ein. Im Schriftsatz vom 28.07.2026, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Vorarlberg ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend dem Bescheid aus dem Jahr 2013 DD, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** W, als verantwortliche Person eingetragen ist und eine Bekanntgabe oder Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person bislang nicht erfolgt sei. Zur Anfrage vom 30.06.2026, Zl-LVwG-2026/37/1472-2, teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2026 mit, dass mit der Bezeichnung „abfallrechtlicher Verantwortlicher“ ausschließlich die innerbetriebliche Zuständigkeit innerhalb der BB GmbH bekannt gegeben worden sei. Eine schriftliche Vereinbarung über die Bestellung zum „abfallrechtlichen Beauftragten“ bestehe nicht. In weiterer Folge holte das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Landeshauptmann von Vorarlberg als zuständiger Abfallbehörde den Bescheid vom 06.05.2013, Zlen *** und ***, betreffend die der BB GmbH erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers und/oder eines Abfallbehandlers von nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 sowie weiterer Feststellungen ein. Im Schriftsatz vom 28.07.2026, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Vorarlberg ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend dem Bescheid aus dem Jahr 2013 DD, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** W, als verantwortliche Person eingetragen ist und eine Bekanntgabe oder Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person bislang nicht erfolgt sei.

Ausgehend von der Mitteilung des Landeshauptmannes von Vorarlberg ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die BB GmbH um Mitteilung, „ob DD für das Jahr 2025 verantwortliche Person und damit verantwortlicher Beauftragter iSd
§ 26 Abs 6 AWG 2002 iVm § 9 VStG war“. Ergänzend erging das Ersuchen um Mitteilung, „ob für den Betrieb der Aufbereitungsanlage am Standort V eine Person verantwortliche(r) Beauftragte(r) iSd § 9 Abs 2 VStG ist.“ Dazu äußerte sich die BB GmbH im Schriftsatz vom 17.08.2026.
Ausgehend von der Mitteilung des Landeshauptmannes von Vorarlberg ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die BB GmbH um Mitteilung, „ob DD für das Jahr 2025 verantwortliche Person und damit verantwortlicher Beauftragter iSd , Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG war“. Ergänzend erging das Ersuchen um Mitteilung, „ob für den Betrieb der Aufbereitungsanlage am Standort römisch fünf eine Person verantwortliche(r) Beauftragte(r) iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist.“ Dazu äußerte sich die BB GmbH im Schriftsatz vom 17.08.2026.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geb XX.XX.XXXX, ist Prokurist der BB GmbH mit Sitz in Adresse 4, **** U. Er ist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen/einer weiteren Prokuristin oder mit einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin vertretungsbefugt.Der Beschwerdeführer, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, ist Prokurist der BB GmbH mit Sitz in Adresse 4, **** U. Er ist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen/einer weiteren Prokuristin oder mit einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin vertretungsbefugt.

Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 06.05.2013, Zlen *** und ***, stellte der Landeshauptmann von Vorarlberg fest, dass die BB GmbH Adresse 4, **** U, zur Ausübung der Tätigkeit als Abfallsammler (Abfallsammlererlaubnis) für genau definierte nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt I.] und zur Ausübung der Tätigkeit als Abfallbehandler (Abfallbehandlererlaubnis) für genau definierte nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt II.] berechtigt ist. Die Abfallsammler- und Abfallbehandlererlaubnis umfasst nicht die nicht gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer (SN) 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ und die nicht gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer 92105 „Holz“.Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 06.05.2013, Zlen *** und ***, stellte der Landeshauptmann von Vorarlberg fest, dass die BB GmbH Adresse 4, **** U, zur Ausübung der Tätigkeit als Abfallsammler (Abfallsammlererlaubnis) für genau definierte nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt römisch eins.] und zur Ausübung der Tätigkeit als Abfallbehandler (Abfallbehandlererlaubnis) für genau definierte nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt römisch zwei.] berechtigt ist. Die Abfallsammler- und Abfallbehandlererlaubnis umfasst nicht die nicht gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer (SN) 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ und die nicht gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer 92105 „Holz“.

Für die Durchführung und Überwachung der Abfallsammler- und/oder Abfallbehandlertätigkeit für nicht gefährliche Abfälle wurde DD, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 3,
**** W, als verantwortliche Person (Beauftragter) gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 im Sinne des § 9 VStG namhaft gemacht. Bislang kam es diesbezüglich zu keiner Änderung.
Für die Durchführung und Überwachung der Abfallsammler- und/oder Abfallbehandlertätigkeit für nicht gefährliche Abfälle wurde DD, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 3,, **** W, als verantwortliche Person (Beauftragter) gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 im Sinne des Paragraph 9, VStG namhaft gemacht. Bislang kam es diesbezüglich zu keiner Änderung.

Mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, stellte der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde fest, dass in der ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.1984, Zl ***, bau- und gewerberechtlich genehmigten (Benützungs- und Betriebsbewilligung erteilt mit Bescheid vom 06.11.1986, Zl ***) und – sofern damit Abfälle behandelt werden – gemäß § 44 Abs 6 AWG 1990 sowie
§ 77 Abs 2 AWG 2002 übergeleiteten Schotteraufbereitungsanlage (Abfallbehandlungsanlage - ohne Bürogebäude, Schlosser- und Mechanikerwerkstätte) die Abfallart Bodenaushub mit näheren Spezifikationen in einem Ausmaß von maximal 60.000 m³ pro Jahr gesammelt und behandelt werden darf.
Mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, stellte der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde fest, dass in der ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.1984, Zl ***, bau- und gewerberechtlich genehmigten (Benützungs- und Betriebsbewilligung erteilt mit Bescheid vom 06.11.1986, Zl ***) und – sofern damit Abfälle behandelt werden – gemäß Paragraph 44, Absatz 6, AWG 1990 sowie , Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 übergeleiteten Schotteraufbereitungsanlage (Abfallbehandlungsanlage - ohne Bürogebäude, Schlosser- und Mechanikerwerkstätte) die Abfallart Bodenaushub mit näheren Spezifikationen in einem Ausmaß von maximal 60.000 m³ pro Jahr gesammelt und behandelt werden darf.

2.       Zu den Tatvorwürfen:

Im Jahr 2025 hat die BB GmbH 65.940 kg der Abfallarten SN 35103 oder SN 92105 übernommen. Die genannten Abfallarten verblieben in der Anlage in V. Ob Übernahmen konkret am 15.07.2025 stattgefunden haben, lässt sich aus den EDM-Daten nicht herauslesen. Im Jahr 2025 hat die BB GmbH 65.940 kg der Abfallarten SN 35103 oder SN 92105 übernommen. Die genannten Abfallarten verblieben in der Anlage in römisch fünf. Ob Übernahmen konkret am 15.07.2025 stattgefunden haben, lässt sich aus den EDM-Daten nicht herauslesen.

Am Standort V wurden in den Jahren 2023 bis 2025 mineralische Baurestmassen, wie Betonabbruch, Bauschutt und Straßenaufbruch, bilanziert, allerdings nicht auf die Baurestmassenaufbereitungsanlage („Baurestmassenaufb. mit stat. Anlage V“), sondern auf das „Lager für sonstige hergestellte Recyclingbaustoffe“ am Standort V und auf die mobile Brechanlage EE *** mit Standort V. In den Jahren 2020 bis 2025 wurden somit in V Baurestmassen nur zwischengelagert oder mit einer mobilen Brechanlage im Sinne des § 52 AWG 2002 behandelt. Eine Verwendung der stationären Kiesaufbereitungsanlage für die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien erfolgte nicht.Am Standort römisch fünf wurden in den Jahren 2023 bis 2025 mineralische Baurestmassen, wie Betonabbruch, Bauschutt und Straßenaufbruch, bilanziert, allerdings nicht auf die Baurestmassenaufbereitungsanlage („Baurestmassenaufb. mit stat. Anlage V“), sondern auf das „Lager für sonstige hergestellte Recyclingbaustoffe“ am Standort römisch fünf und auf die mobile Brechanlage EE *** mit Standort römisch fünf. In den Jahren 2020 bis 2025 wurden somit in römisch fünf Baurestmassen nur zwischengelagert oder mit einer mobilen Brechanlage im Sinne des Paragraph 52, AWG 2002 behandelt. Eine Verwendung der stationären Kiesaufbereitungsanlage für die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien erfolgte nicht.

Dass an der vom Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, erfassten Anlage der Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 unterliegende Änderungen vorgenommen wurden, lässt sich nicht feststellen.Dass an der vom Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, erfassten Anlage der Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliegende Änderungen vorgenommen wurden, lässt sich nicht feststellen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Grundlage für die Feststellung des Kapitels 1 sind der Auszug aus dem Unternehmensregister zur BB GmbH und der eingeholte Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 06.05.2013, Zlen *** und ***. Übereinstimmend haben der Landeshauptmann von Vorarlberg im Schriftsatz vom 28.07.2026, Zl ***, und die BB GmbH im Schriftsatz vom 17.08.2026 mitgeteilt, dass DD auch im Jahr 2025 als verantwortliche Person für die Durchführung und Überwachung der Abfallsammler-und/oder Abfallbehandlertätigkeit im Hinblick auf näher bezeichnete nicht gefährliche Abfallarten bestellt war. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2016, Zl ***, ist Bestandteil des behördlichen Aktes.

Der abfalltechnische Amtshauptverständige CC hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol detailliert erhoben, ob und in welchem Zeitraum die
BB GmbH Abfallarten mit der SN 35103, Eisen - und Stahlabfälle, und der SN 92105, Holz, übernommen hat. Seinen Darlegungen waren Auszüge aus dem EDM beigefügt. Daraus ist klar ersichtlich, dass die BB GmbH im Jahr 2025 insgesamt 65.940 kg Abfall mit der SN 35103 oder SN 92105 übernommen hat. Verbleibsstandort war jedes Mal die Anlage in V.
Der abfalltechnische Amtshauptverständige CC hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol detailliert erhoben, ob und in welchem Zeitraum die , BB GmbH Abfallarten mit der SN 35103, Eisen - und Stahlabfälle, und der SN 92105, Holz, übernommen hat. Seinen Darlegungen waren Auszüge aus dem EDM beigefügt. Daraus ist klar ersichtlich, dass die BB GmbH im Jahr 2025 insgesamt 65.940 kg Abfall mit der SN 35103 oder SN 92105 übernommen hat. Verbleibsstandort war jedes Mal die Anlage in römisch fünf.

Zur Aufbereitung von anderen Abfallarten als Bodenaushub in der stationären Kiesaufbereitungsanlage am Standort V hielt der abfalltechnische Amtssachverständige im Schriftsatz vom 09.07.2026, Zl ***, ausdrücklich fest, dass die Aufbereitung anderer Abfallarten als Bodenaushub nicht bestätigt werden könne. Ergänzend führte der abfalltechnische Amtshauptverständige aus: Zur Aufbereitung von anderen Abfallarten als Bodenaushub in der stationären Kiesaufbereitungsanlage am Standort römisch fünf hielt der abfalltechnische Amtssachverständige im Schriftsatz vom 09.07.2026, Zl ***, ausdrücklich fest, dass die Aufbereitung anderer Abfallarten als Bodenaushub nicht bestätigt werden könne. Ergänzend führte der abfalltechnische Amtshauptverständige aus:

„Aus den Bilanzdaten lässt sich somit schließen, dass die genannten mineralischen Baurestmassen in V in den Jahren 2023 - 2025 nur zwischengelagert oder mit einer § 52 Brechanlage behandelt wurden. Eine Verwendung der stationären Kiesaufbereitungs-anlage für die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien lässt sich auch aus den Bilanzdaten nicht ableiten.“„Aus den Bilanzdaten lässt sich somit schließen, dass die genannten mineralischen Baurestmassen in römisch fünf in den Jahren 2023 - 2025 nur zwischengelagert oder mit einer Paragraph 52, Brechanlage behandelt wurden. Eine Verwendung der stationären Kiesaufbereitungs-anlage für die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien lässt sich auch aus den Bilanzdaten nicht ableiten.“

Dem Landesverwaltungsgericht liegen auch keine wie immer gearteten Ermittlungsergebnisse vor, dass an der vom Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, erfassten Anlage in V nach § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden. Derartige Änderungen werden auch nicht in dem vom Landeshauptmann von Tirol an die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.07.2025 übermittelten Sachverhalt aufgezeigt.Dem Landesverwaltungsgericht liegen auch keine wie immer gearteten Ermittlungsergebnisse vor, dass an der vom Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, erfassten Anlage in römisch fünf nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden. Derartige Änderungen werden auch nicht in dem vom Landeshauptmann von Tirol an die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.07.2025 übermittelten Sachverhalt aufgezeigt.

Die Darlegungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen, einschließlich der von ihm übermittelten Unterlagen, bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 200/2021 (§§ 26 und 37),
BGBl I 66/2023 (§ 79) und BGBl I Nr 84/2024 (§ 24a), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 , (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2021, (Paragraphen 26 und 37), , Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2023, (Paragraph 79,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2024, (Paragraph 24 a,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen

[…]“

„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. […] Paragraph 26, […]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des
Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des , Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4. Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

[…]“

„Strafhöhe

§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer

[…]

9.
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850,00 € bis 41.200,00 € zu bestrafen ist; wer durch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200,00 € bedroht.

(2) Wer

[…]

6.
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein oder entgegen § 25a Abs 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

[…]

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450,00 € bis 8.400,00 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100,00 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß im Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafen bis 4.500,00 € bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50.000,00 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100.000,00 € zu bestrafen.begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450,00 € bis 8.400,00 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100,00 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß im Mehrweg abgegeben werden (Ziffer 2 e,), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafen bis 4.500,00 € bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50.000,00 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100.000,00 € zu bestrafen.

[…]“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 3/2008 (§ 9) und BGBl I Nr 33/2013 (§ 45), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, (Paragraph 9,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraph 45,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Strafkenntnis vom 15.04.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2026 zugestellt. Die Beschwerde vom 18.05.2026 gegen das Strafkenntnis vom 15.04.2026, Zl ***, wurde an diesem Tag mit digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Verantwortlichkeit:

Der Beschwerdeführer ist Prokurist der BB GmbH und vertritt gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen. Zur Tatzeit war DD als verantwortliche Person für die Durchführung und Überwachung der Abfallsammler- und/oder Abfallbehandlertätigkeit der BB GmbH bestellt und damit gemäß
§ 26 Abs 6 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.
Der Beschwerdeführer ist Prokurist der BB GmbH und vertritt gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen. Zur Tatzeit war DD als verantwortliche Person für die Durchführung und Überwachung der Abfallsammler- und/oder Abfallbehandlertätigkeit der BB GmbH bestellt und damit gemäß , Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

Im Zusammenhang mit der Sammler- und Behandlertätigkeit war somit DD als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.2.    Zu den Tatvorwürfen:

Für das Jahr 2025 und damit auch für die Tatzeit verfügte die BB GmbH nicht über die Erlaubnis zum Sammeln der nicht gefährlichen Abfallarten SN 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ und 92105 „Holz“. Die Sammlung dieser beiden nicht gefährlichen Abfallarten erfolgte somit ohne Erlaubnis und bildet damit in objektiver Hinsicht einen Verstoß gegen
§ 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war allerdings DD als bestellte verantwortliche Person. Der Verstoß gegen § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 ist daher dem Beschwerdeführer nicht zur Last zu legen.
Für das Jahr 2025 und damit auch für die Tatzeit verfügte die BB GmbH nicht über die Erlaubnis zum Sammeln der nicht gefährlichen Abfallarten SN 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ und 92105 „Holz“. Die Sammlung dieser beiden nicht gefährlichen Abfallarten erfolgte somit ohne Erlaubnis und bildet damit in objektiver Hinsicht einen Verstoß gegen , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war allerdings DD als bestellte verantwortliche Person. Der Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 ist daher dem Beschwerdeführer nicht zur Last zu legen.

Zur Tatzeit fand in der gemäß § 77 Abs 2 AWG 2002 übergeleiteten Behandlungsanlage
– vgl Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.03.2016, Zl *** – die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien nicht statt. Unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt somit der mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte unzulässige Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nicht vor. Es ergaben sich auch keine Umstände, dass an dieser übergeleiteten Abfallbehandlungsanlage genehmigungspflichtige Änderungen ohne die Einholung einer solchen Genehmigung durchgeführt wurden. Der Tatbestand des
§ 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 ist somit nicht erfüllt.
Zur Tatzeit fand in der gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 übergeleiteten Behandlungsanlage , – vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.03.2016, Zl *** – die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien nicht statt. Unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt somit der mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte unzulässige Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nicht vor. Es ergaben sich auch keine Umstände, dass an dieser übergeleiteten Abfallbehandlungsanlage genehmigungspflichtige Änderungen ohne die Einholung einer solchen Genehmigung durchgeführt wurden. Der Tatbestand des , Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ist somit nicht erfüllt.

3.       Ergebnis:

Zur Tatzeit war für die Sammler- und Behandlertätigkeit von nicht gefährlichen Abfällen durch die BB GmbH DD als verantwortliche Person bestellt und damit verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG. Für die unzulässige Sammlung der nicht gefährlichen Abfallarten 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ sowie SN 92105 „Holz“ war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Prokurist der BB GmbH verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.Zur Tatzeit war für die Sammler- und Behandlertätigkeit von nicht gefährlichen Abfällen durch die BB GmbH DD als verantwortliche Person bestellt und damit verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Für die unzulässige Sammlung der nicht gefährlichen Abfallarten 35103 „Eisen- und Stahlabfälle“ sowie SN 92105 „Holz“ war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Prokurist der BB GmbH verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.

Im Widerspruch zu § 9 Abs 2 VStG legte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer die Verletzung des
§ 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 zur Last.
Im Widerspruch zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG legte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer die Verletzung des , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 zur Last.

Zur Tatzeit lässt sich in der übergeleiteten Behandlungsanlage (vgl Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.03.2016, Zl ***) die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien und eine bewilligungslose Änderung dieser Anlage und damit ein Verstoß gegen § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 nicht nachweisen. Zur Tatzeit lässt sich in der übergeleiteten Behandlungsanlage vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.03.2016, Zl ***) die Behandlung anderer Abfallarten als Aushubmaterialien und eine bewilligungslose Änderung dieser Anlage und damit ein Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 nicht nachweisen.

Folglich war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses Folglich war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses waren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs 8 VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerde-verfahren aufzuerlegen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses waren nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerde-verfahren aufzuerlegen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu ermitteln. Ausgehend davon war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, zu prüfen. Bei der Erörterung der Rechtsfragen konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die eindeutigen Bestimmungen des AWG 2002 und VStG stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision im Spruchpunkt 2. für nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Erlaubnis
nicht gefährliche Abfälle
Anlagenänderung
verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002
verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.1472.8

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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