Entscheidungsdatum
25.09.2026Index
60/02 ArbeitnehmerschutzText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB & CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB & CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Strafvorwurf zu lauten hat wie folgt:
„Datum/Zeit: 22.09.2025
Ort: DD, **** Y, Adresse 2
Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE mit Sitz in **** X, Adresse 3. In dieser Eigenschaft haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass es die EE als Arbeitgeberin entgegen § 21 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, unterlassen hat für das Heben von ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitsmittel zu benützen. Konkret wurde im Zuge vom Austausch eines Glaselementes in ca. 4,5 m Höhe auf einer Baustelle der DD in **** Y, Adresse 1, der Arbeitnehmer der EE, Herr FF, mittels eines Gabelstaplers der DD in einem Metallkorb hochgehoben. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem Metallkorb auf die asphaltierte Garageneinfahrt. Der Metallkorb fiel anschließend ebenfalls zu Boden und verletzte den Arbeitnehmer FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellt keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar.“Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 3. In dieser Eigenschaft haben Sie es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass es die EE als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 21, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, unterlassen hat für das Heben von ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitsmittel zu benützen. Konkret wurde im Zuge vom Austausch eines Glaselementes in ca. 4,5 m Höhe auf einer Baustelle der DD in **** Y, Adresse 1, der Arbeitnehmer der EE, Herr FF, mittels eines Gabelstaplers der DD in einem Metallkorb hochgehoben. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem Metallkorb auf die asphaltierte Garageneinfahrt. Der Metallkorb fiel anschließend ebenfalls zu Boden und verletzte den Arbeitnehmer FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellt keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar.“
Die zur Anwendung kommende Strafnorm wiederum lautet wie folgt:
„§ 130 Abs 1 Ziffer 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024“„§ 130 Absatz eins, Ziffer 16 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 56/2024“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 22.09.2025
Ort: Y, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE mit Sitz in Adresse 3, **** X, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Arbeitnehmer FF mit dem Stapler der Firma DD in einem Metallkorb gehoben wurde, welcher dafür nicht geeignet war. Konkret wurde im Zuge vom Austausch eines Glaselementes in ca. 4,5 m Höhe der Arbeitnehmer der Firma EE (FF) mittels eines Gabelstaplers der DD in einem Metallkorb hochgehoben. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem provisorischen Metallkorb auf die asphaltierte Garageneinfahrt. Der Metallkorb fiel anschließend auch zu Boden und verletzte den Arbeitnehmer FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellt keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar. Dadurch wurde § 21 Abs. 1 AM-VO übertreten, wonach für das Heben von Arbeitnehmerinnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden dürfen.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE mit Sitz in Adresse 3, **** römisch zehn, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Arbeitnehmer FF mit dem Stapler der Firma DD in einem Metallkorb gehoben wurde, welcher dafür nicht geeignet war. Konkret wurde im Zuge vom Austausch eines Glaselementes in ca. 4,5 m Höhe der Arbeitnehmer der Firma EE (FF) mittels eines Gabelstaplers der DD in einem Metallkorb hochgehoben. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem provisorischen Metallkorb auf die asphaltierte Garageneinfahrt. Der Metallkorb fiel anschließend auch zu Boden und verletzte den Arbeitnehmer FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellt keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar. Dadurch wurde Paragraph 21, Absatz eins, AM-VO übertreten, wonach für das Heben von Arbeitnehmerinnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs 1 AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idgF, iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 idgF“1. Paragraph 21, Absatz eins, AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, idgF, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, idgF“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß §130 Abs. 1 Ziffer 16 AschG, BGBl. Nr. 140/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß §130 Absatz eins, Ziffer 16 AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.04.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei Herrn FF um einen langjährigen Mitarbeiter des Beschwerdeführers handle. Dieser sei bereits seit dem Jahr 2002 im Betrieb der EE beschäftigt und einerseits mit den Maßnahmen der Arbeitgeberin zur Gefahrenvermeidung und andererseits mit den Arbeitsabläufen und den damit einhergehenden Risiken und Gefahren bestens vertraut. Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer eine engmaschige Kontrollpflicht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu und ziehe aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer das von ihm zur Verfügung gestellte Equipment nicht verwendet habe, den Schluss, dass die EE nicht (ausreichend) auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dringen würde. Die belangte Behörde schließe irrtümlich vom gegenständlichen, bedauerlichen Einzelfall auf den allgemeinen Umgang des Beschwerdeführers mit Schutzmaßnahmen und Unterweisungen zur Gefahrenvermeidung. Feststellungen, welche für die richtige rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes jedoch von maßgeblicher Bedeutung wären, würden jedoch fehlen. Der Beschwerdeführer sei seiner Unterweisungs- und Kontrollobliegenheit nachgekommen, indem er Herrn FF aufgrund der evidenten Gefahren, die mit einem möglichen Absturz und der fehlenden Sicherung einhergehen können, für den konkreten Arbeitsauftrag unterwiesen und ihm entsprechendes Equipment (Aufstiegshilfe und Absturzsicherung) zur Verfügung gestellt habe. So habe der Beschwerdeführer angeordnet, ein Rollgerüst für die Durchführung der Dachverglasung zu verwenden. Zudem habe er Herrn FF nachdrücklich angewiesen, dieses auch zu verwenden. Das Gerüst habe der Absturzsicherung gedient. Zur Unterstützung beim Reparaturauftrag sei Herr FF durch einen weiteren Mitarbeiter der EE, nämlich Herrn GG, begleitet worden. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitnehmer dieser Weisung Folge leistet. Die Erforderlichkeit einer Kontrolle habe im konkreten Anlassfall bereits vor diesem Hintergrund nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls konkrete Maßnahmen gesetzt, um die Einhaltung von Schutzvorschriften zu gewährleisten. Diese Erwägungen habe die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung völlig außer Acht gelassen und sei der Bescheid bereits vor diesem Hintergrund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters gehöre es zum üblichen Betriebsablauf, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf konkrete Gefahren, die mit der Tätigkeit einhergehen und auf notwendige Schutzausrüstungen hingewiesen werden. Diese Hinweise würden in Form von schriftlichen Unterweisungen ausgehändigt und mit dem Arbeitnehmer durchbesprochen werden. Die schriftlichen Unterweisungen würden jährlich evaluiert, gegebenenfalls adaptiert oder im Anlassfall ergänzt und sodann neuerlich unterfertigt werden. So habe auch im gegenständlichen Fall der betroffene Arbeitnehmer zuletzt am 3.3.2025 eine Unterweisung unterfertigt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen FF und des Zeugen GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2026.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE mit Sitz in **** X, Adresse 3 und war dies auch am 22.09.2025. An diesem Tag waren zwei Mitarbeiter der EE, Herr FF und Herr GG, mit dem Austausch von Glaselementen bei einem in ca 4,5 m Höhe an einem Betriebsgebäude der DD in **** Y, Adresse 1, montierten Vordach beschäftigt. Auf dem Betriebsgelände war zum Zeitpunkt der Arbeiten ein Kranwagen der Firma JJ aus W vor Ort, mit welchem die auszutauschende Glasscheibe in die Höhe der zu tauschenden Scheibe emporgehoben wurde. Schon zuvor hat der Arbeitnehmer FF beschlossen, sich von einem Mitarbeiter der DD mittels eines an der Gabel eines der DD gehörenden Hubstaplers in die Höhe heben zu lassen, um den Austausch der Scheibe durchzuführen. Dies obwohl er wusste, dass seine Arbeitskollege GG im Auftrag seines Chefs, dem Beschwerdeführer, in einem Firmenfahrzeug ein Rollgerüst zur Vornahme des Scheibentausches mithatte. Ebenfalls gleichzeitig stieg der Arbeitskollege GG über eine Leiter auf das vorangeführte Vordach, um beim Tausch der Scheibe zu helfen. Dabei war er nicht gegen Absturz gesichert. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem provisorischen Metallkorb auf den asphaltierten Boden. Der Metallkorb fiel anschließend auch zu Boden und verletzte FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellte keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 3 und war dies auch am 22.09.2025. An diesem Tag waren zwei Mitarbeiter der EE, Herr FF und Herr GG, mit dem Austausch von Glaselementen bei einem in ca 4,5 m Höhe an einem Betriebsgebäude der DD in **** Y, Adresse 1, montierten Vordach beschäftigt. Auf dem Betriebsgelände war zum Zeitpunkt der Arbeiten ein Kranwagen der Firma JJ aus W vor Ort, mit welchem die auszutauschende Glasscheibe in die Höhe der zu tauschenden Scheibe emporgehoben wurde. Schon zuvor hat der Arbeitnehmer FF beschlossen, sich von einem Mitarbeiter der DD mittels eines an der Gabel eines der DD gehörenden Hubstaplers in die Höhe heben zu lassen, um den Austausch der Scheibe durchzuführen. Dies obwohl er wusste, dass seine Arbeitskollege GG im Auftrag seines Chefs, dem Beschwerdeführer, in einem Firmenfahrzeug ein Rollgerüst zur Vornahme des Scheibentausches mithatte. Ebenfalls gleichzeitig stieg der Arbeitskollege GG über eine Leiter auf das vorangeführte Vordach, um beim Tausch der Scheibe zu helfen. Dabei war er nicht gegen Absturz gesichert. Während des Einrichtevorgangs der Glasscheibe fiel FF von ca. 4 m Höhe aus dem provisorischen Metallkorb auf den asphaltierten Boden. Der Metallkorb fiel anschließend auch zu Boden und verletzte FF. Die verwendete Metallkiste war nicht zum Heben von Personen geeignet. Die verwendete Metallkiste stellte keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (Arbeitskorb) dar.
Schulungen der Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften werden ein- bis zweimal jährlich, meist nach dem Winter durch den Beschwerdeführer durchgeführt. Auf den Baustellen finden sporadische Kontrollen statt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und dem Unfallhergang ergeben sich aus der Anzeige de Arbeitsinspektorates vom 17.11.2025, insbesondere der dieser beiliegenden Lichtbildbeilage und den Einvernahmen der FF und GG sowie des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 22.09.2026.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass der Zeuge FF verunfallt ist und wie sich der Unfall zugetragen hat.
Feststellungen dazu, bei welcher Tätigkeit der Unfall passiert ist, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugen FF und GG vor Gericht.
Der Beschwerdeführer schilderte glaubwürdig, dass zumindest einmal jährlich Unterweisungen – meist nach der Winterpause - stattfinden. Das wurde vom einvernommenen Zeugen GG auch bestätigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE ist und dies auch am Unfalltag war, ergibt sich einerseits aus dem Firmenbuchauszug im verwaltungsbehördlichen Akt, andererseits wurde dies auch nicht bestritten.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, lauten auszugsweise wie folgt:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 56/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen VerordnungenParagraph 130, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,2. die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,8. Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 6, solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 6, durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde,
27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,27b. die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß Paragraph 82 a, verletzt,
27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31. Meldepflichten verletzt.
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 80, Absatz eins, zu erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.3. die Meldepflichten nach Paragraph 75, Absatz 2, oder Paragraph 80, Absatz 2, oder die Auskunftspflicht nach Paragraph 84, Absatz 4, verletzt.
(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024 lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt:
Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.Paragraph 21, (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der EE gemäß § 9 Abs 1 VStG als Arbeitgeber verantwortlich, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der EE gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als Arbeitgeber verantwortlich, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
Gemäß § 21 Abs 1 AM-VO dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AM-VO dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der verunfallte Arbeitnehmer kein für das Heben eines Arbeitnehmers geeignetes Arbeitsmittel benutzt hat. Der Gabelstapler mit einer darauf befindlichen Metallkiste stellt jedenfalls kein geeignetes Arbeitsmittel im Sinn des § 21 Abs 1 AM-VO dar. Diese Bestimmung wurde im konkreten Fall missachtet.Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der verunfallte Arbeitnehmer kein für das Heben eines Arbeitnehmers geeignetes Arbeitsmittel benutzt hat. Der Gabelstapler mit einer darauf befindlichen Metallkiste stellt jedenfalls kein geeignetes Arbeitsmittel im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, AM-VO dar. Diese Bestimmung wurde im konkreten Fall missachtet.
Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Im gegenständlichen Fall wurde – wie bereits ausgeführt – gegen § 21 Abs 1 AM-VO verstoßen und somit eine Verpflichtung betreffend die Benützung von Arbeitsmitteln verletzt. Es wurde eben kein geeignetes Arbeitsmittel verwendet. Im gegenständlichen Fall wurde – wie bereits ausgeführt – gegen Paragraph 21, Absatz eins, AM-VO verstoßen und somit eine Verpflichtung betreffend die Benützung von Arbeitsmitteln verletzt. Es wurde eben kein geeignetes Arbeitsmittel verwendet.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Übertretung in objektiver Sicht verwirklicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.
Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.07.2017, Ra 2017/02/0022, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).
Mit seinem Vorbringen, dass einerseits Schulungen und Belehrungen der Beschäftigten durchgeführt werden und der Beschwerdeführer größten Wert auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften lege sowie dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seinen Beschäftigten ein fahrbares Arbeitsgerüst mitgegeben hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeverhandlung zwar darzulegen, dass im Betrieb Schulungen abgehalten und auch Kontrollen auf den Baustellen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass ein wirksames Kontrollsystem jedenfalls auch bei unvorhersehbaren Verhältnissen und Tätigkeiten greifen muss.
Dass das Kontrollsystem in der Firma des Beschwerdeführers unzureichend ist, zeigt einerseits der Unfallhergang, bei dem sich der Beschäftigte FF unzulässigerweise eines Gabelstaplers mit nicht ausreichend befestigtem Metallkorb zum Emporheben bediente und andererseits vor allem auch die Einvernahme des Zeugen GG vor Gericht, der angab, selber am Tattag ungesichert auf dem Glasvordach gestanden zu sein und „…sie das öfters so machen“(!). Weiters habe er sich „…eigentlich auch nichts dabei gedacht…“, dass sich sein Arbeitskollege FF mit einem Hubstapler in die Höhe bringen lässt. Diese dem Gericht überaus glaubwürdig erschienenen Aussagen des Zeugen GG sind nur mit einem nicht ausreichendem Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der EE erklärbar. Selbst bei nur stichprobenartigen Kontrollen durch den Beschwerdeführer, hätte diesem der sorglose Umgang mit Sicherungsvorschriften gegen Absturz durch den Beschäftigten GG auffallen müssen. Auch der Zeuge FF hat bei seiner Einvernahme vor Gericht einen sorglosen Umgang seiner Person mit Sicherungsvorkehrungen erkennen lassen. So hat er vor Gericht auf die Frage, warum er sich mit einem Hubstapler emporheben habe lassen, angegeben, sich einfach darauf verlassen zu haben, „…dass der Lagerhalter das so macht, dass nichts passieren kann.“
Tatsache ist, dass am Unfalltag am 22.09.2025 zwei Beschäftigte der EE auf der Baustelle der DD in Y im Arbeitseinsatz waren, ohne jeweils ausreichend gegen Absturz gesichert zu sein. Dies spricht für einen auffallend sorglosen Umgang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften. Gerade dies soll aber durch ein funktionierendes Kontrollsystem verhindert werden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedenfalls hervorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam ist. Auch ein eigenes Fehlverhalten seines Mitarbeiters führt zu einer Verantwortung des Beschwerdeführers. Selbst im Fall des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Auch ein krasses Fehlverhalten eines Arbeitnehmers – wie es in diesem Fall erfolgt ist – und welches einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).
Zumal der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat die ihm angelastete Übertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsguts des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders große Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalls als sehr hoch. Hinsichtlich der Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
§ 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor.Paragraph 130, Absatz eins, ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und war dies strafmildernd zu berücksichtigen. Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, das sind ca 3 % der Höchststrafe, verhängt. Eine Strafe in dieser Höhe ist erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Strafe ist zudem aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um weitere Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten.
Der Beschwerde war insgesamt keine Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Schlagworte
KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.42.1210.3Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026