TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/29 LVwG-2026/27/2165-1

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Veröffentlicht am 29.09.2026
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Entscheidungsdatum

29.09.2026

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2026, Zl ***, wegen Übertretung des HStG 1995,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angeforderten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:        12.08.2025

     Ort:                 **** Z, Adresse 1

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1 und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat. Somit sind Sie ihrer Auskunftsflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten der Ausgangsmeldung für den Monat 04/2025 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, trotz Mahnung (zuletzt mittels Rückscheinbriefes vom 30.06.2025) zumindest bis zum 12.08.2025 nicht nachgekommen, obwohl sie als an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten Beteiligte zur Übermittlung der richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare an die Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, das war der 10.05.2025, verpflichtet gewesen wären. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1 und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat. Somit sind Sie ihrer Auskunftsflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten der Ausgangsmeldung für den Monat 04 aus 2025, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, trotz Mahnung (zuletzt mittels Rückscheinbriefes vom 30.06.2025) zumindest bis zum 12.08.2025 nicht nachgekommen, obwohl sie als an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten Beteiligte zur Übermittlung der richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare an die Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, das war der 10.05.2025, verpflichtet gewesen wären.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 1 und 4 Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995 i.V.m. § 9 Abs. 2 HStG 1995 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Abi. Nr. L 327 vom 17.12.2019 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1. Paragraph eins, Absatz eins und 4 Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, HStG 1995 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Abi. Nr. L 327 vom 17.12.2019 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerk

delikt

1. € 100,00

0 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 23 Abs. 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995Paragraph 23, Absatz eins, Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass bei der Online-Übermittlung irrtümlich das falsche Jahr eingegeben worden sei, aber laut Versanddatum 22.07.2025 man nachvollziehen könne, dass es sich um die Meldung 04/2025 handele. Normalerweise hätten alle Meldungen 2025 gemacht werden müssen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass bei der Online-Übermittlung irrtümlich das falsche Jahr eingegeben worden sei, aber laut Versanddatum 22.07.2025 man nachvollziehen könne, dass es sich um die Meldung 04 aus 2025, handele. Normalerweise hätten alle Meldungen 2025 gemacht werden müssen.

Beiliegend findet sich eine Meldung an die Statistik Austria.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen dient im Übrigen nicht der Aufnahme und zulässige Erkundungsbeweise. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen dient im Übrigen nicht der Aufnahme und zulässige Erkundungsbeweise.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der BB mit Sitz in Adresse 1, **** Z. Als nach Außen vertretungsbefugtes Organ hat sie damit zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat und somit ihrer Auskunftspflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten an der Ausgangsmeldung für den Monat 04/2025 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Dieser Verpflichtung ist sie trotz Mahnung (zuletzt mit Schreiben vom 01.07.2025, elektronisch zugestellt und am 02.07.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen) nicht nachgekommen. Dies obwohl die handelsstatistischen Anmeldeformulare spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, das war der 10.05.2025 verpflichtend zu übermitteln gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der BB mit Sitz in Adresse 1, **** Z. Als nach Außen vertretungsbefugtes Organ hat sie damit zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat und somit ihrer Auskunftspflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten an der Ausgangsmeldung für den Monat 04 aus 2025, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Dieser Verpflichtung ist sie trotz Mahnung (zuletzt mit Schreiben vom 01.07.2025, elektronisch zugestellt und am 02.07.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen) nicht nachgekommen. Dies obwohl die handelsstatistischen Anmeldeformulare spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, das war der 10.05.2025 verpflichtend zu übermitteln gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass irrtümlich das falsche Jahr angegeben sei. Aus dem mit der Beschwerde übermittelten und auch der Statistik Austria vorgelegten Formular ergibt sich, dass dieses Formular am 22.07.2025, 16:00:59 übermittelt wurde. Es handelt sich dabei um eine INTRASTAT-Meldung. In der obersten Zeile findet sich zunächst die ATU-Nummer und so dann folgende Wort- und Zahlenfolge: „***“.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat selbst das Meldeformular vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dieses für „CC“ als Meldung dient.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des HStG 1995, BGBl Nr 173/1995 idF BGBl I Nr 186/2021, lauten: Die wesentlichen Bestimmungen des HStG 1995, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2021,, lauten:

„§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß Paragraph 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,.

[…]

(4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.(4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019, Seite 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

[…]“

„§ 9

[…]

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.“

„§ 23

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

[…]“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass irrtümlich das falsche Jahr angegeben wurde und sei, aber man nachvollziehen könne, dass es sich um die Meldung 04/2025 handle. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass irrtümlich das falsche Jahr angegeben wurde und sei, aber man nachvollziehen könne, dass es sich um die Meldung 04 aus 2025, handle.

Dazu ist auszuführen, dass nach den Bestimmungen des HStG 1995 die Meldungen richtig und vollständig ausgefüllt und spätestens bis zum 10. Arbeitstag des Berichtsmonats folgenden Monats zu übermitteln sind.

Abgesehen davon, dass diese Meldung sohin nicht fristgerecht übermittelt wurde, ist sie auch inhaltlich nicht richtig, da im Formular angegeben wurde: „CC“ und sich dies somit nicht auf die Angaben für 04/2025 handeln kann. Die Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ ist dafür verantwortlich, dass die Meldungen fristgerecht und richtig und vollständig ausgefüllt übermittelt werden. Abgesehen davon, dass diese Meldung sohin nicht fristgerecht übermittelt wurde, ist sie auch inhaltlich nicht richtig, da im Formular angegeben wurde: „CC“ und sich dies somit nicht auf die Angaben für 04 aus 2025, handeln kann. Die Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ ist dafür verantwortlich, dass die Meldungen fristgerecht und richtig und vollständig ausgefüllt übermittelt werden.

Bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, das dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 und andere). Bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, das dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 und andere).

Diese Glaubaufmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutungen in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Diese Glaubaufmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutungen in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hat auch kein Kontrollsystem dargelegt, das verhindern würde, dass falsche Datumsangaben bei der Übermittlung der Formulare unterbleiben.

Es ist nicht Sache der Bundesanstalt Statistik Österreich, mehrfach nachzufragen und zu überprüfen, ob die an sie vermittelten Angaben auch tatsächlich richtig sein könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass im Nachhinein ein richtiges Formular übermittelt worden wäre.

Und da es jedoch die Verpflichtung ist, richtige Formulare fristgerecht zu übermitteln und offenkundig ein falsches Formular außerhalb der Frist übermittelt wurde, hat die Beschwerdeführerin die Tat jedenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor.

Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens, da die Beschwerdeführerin vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der Verwaltungsvorschrift verwirklicht hat. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens, da die Beschwerdeführerin vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der Verwaltungsvorschrift verwirklicht hat.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen nicht als überhört angesehen werden kann, da die Strafe lediglich im alleruntersten Bereich verhängt wurde. Mildern war nichts, erschwerend ebenso nichts zu werten.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Meldung Handelsstatistik
Falsche Meldung
Statistik Austria

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.27.2165.1

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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