Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/03/0084-6 vom 02.10.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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W256 2243765-1/22E
W256 2243765-1/22E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Mai 2021, GZ 1 Jv 2200/20i-30b-13, wegen einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Mai 2021, GZ 1 Jv 2200/20i-30b-13, wegen einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit zwei Schreiben vom 16. April 2020 - gerichtet einerseits an die belangte Behörde und andererseits an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg – verwies der Beschwerdeführer zunächst auf ein Urteil des Landesgerichts Salzburg und das daraufhin ergangene Berufungsurteil des OLG Linz in einer ihn betreffenden Angelegenheit eines Amtshaftungsprozesses wegen Mobbings und ersuchte der Beschwerdeführer insofern um Mitteilung darüber, ob die damit befassten, namentlich genannten Richter*Innen des Oberlandesgerichts Linz bzw. des Landesgerichts Salzburg sowie der Präsident des Landesgerichts Salzburg eine Schulung dahingehend genossen haben, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen.
Dazu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 mit, dass seinem Auskunftsersuchen über „genossene Schulungen“ der Mitglieder des Rechtsmittelsenates 4 des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 DSG (Art 1 Abs 2 DSGVO) entgegenstehe. Nichts anderes ergebe die gebotene Abwägung des Interesses des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Art 20 Abs 3 und Abs 4 B-VG), da sie offensichtlich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Rechtsprechung (Erfolglosigkeit seiner Berufung) stehe.Dazu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 mit, dass seinem Auskunftsersuchen über „genossene Schulungen“ der Mitglieder des Rechtsmittelsenates 4 des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach Paragraph eins, DSG (Artikel eins, Absatz 2, DSGVO) entgegenstehe. Nichts anderes ergebe die gebotene Abwägung des Interesses des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Artikel 20, Absatz 3 und Absatz 4, B-VG), da sie offensichtlich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Rechtsprechung (Erfolglosigkeit seiner Berufung) stehe.
Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde und dem Präsidenten des Landesgerichts Salzburg jeweils mit, dass er über die Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz begehre. Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde und dem Präsidenten des Landesgerichts Salzburg jeweils mit, dass er über die Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz begehre.
Mit Schreiben vom 15. April 2021 wurde das an den Präsidenten des LG Salzburg gerichtete Auskunftsersuchen vom 16. April 2020 der belangten Behörde als übergeordnete Dienstbehörde vorgelegt.
Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. April 2021 verständigt. Gleichzeitig wurde er erneut darauf hingewiesen, dass seinem Begehren um Auskünfte das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten entgegenstehe.
In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 22. April 2021 begründete der Beschwerdeführer sein Interesse an der Auskunft darin, dass er gegen die gerichtliche Entscheidung beim EGMR eine Individualbeschwerde eingebracht habe und es für die Beurteilung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. unter anderem entscheidungserheblich sein werde, ob die Richter in Angelegenheiten des Mobbings eine solche Ausbildung genossen haben. Es handle sich auch nicht um eine Angelegenheit der Rechtsprechung, sondern ausschließlich um eine Sache der Justizverwaltung, ob ein Richter eine bestimmte Ausbildung habe. Es fehle jegliches schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung betreffender Schulungen. Richter*innen seien zur Fortbildung gemäß § 57 Abs 1 RStDG verpflichtet. Ob sich ein*e Richter*in einer Fortbildung - zu der sie/er gemäß § 57 Abs 1 RStDG sogar verpflichtet sei - unterzogen habe, könne schon per se kein schutzwürdiges Interesse begründen. Verberge ein*e Richter*in die Tatsache, ob er*sie eine bestimmte Ausbildung habe, die er*sie in einem zugeordneten Rechtsfall benötige, so erschüttere dieses Verhalten das Vertrauen in die Rechtspflege. Die belangte Behörde hätte daher darzulegen, warum die genannten Richter*innen ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Vorliegens einer solchen Schulung haben und in weiterer Folge eine Abwägung mit dem oben dargelegten Interesse des Beschwerdeführers vorzunehmen. In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 22. April 2021 begründete der Beschwerdeführer sein Interesse an der Auskunft darin, dass er gegen die gerichtliche Entscheidung beim EGMR eine Individualbeschwerde eingebracht habe und es für die Beurteilung eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK. unter anderem entscheidungserheblich sein werde, ob die Richter in Angelegenheiten des Mobbings eine solche Ausbildung genossen haben. Es handle sich auch nicht um eine Angelegenheit der Rechtsprechung, sondern ausschließlich um eine Sache der Justizverwaltung, ob ein Richter eine bestimmte Ausbildung habe. Es fehle jegliches schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung betreffender Schulungen. Richter*innen seien zur Fortbildung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG verpflichtet. Ob sich ein*e Richter*in einer Fortbildung - zu der sie/er gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG sogar verpflichtet sei - unterzogen habe, könne schon per se kein schutzwürdiges Interesse begründen. Verberge ein*e Richter*in die Tatsache, ob er*sie eine bestimmte Ausbildung habe, die er*sie in einem zugeordneten Rechtsfall benötige, so erschüttere dieses Verhalten das Vertrauen in die Rechtspflege. Die belangte Behörde hätte daher darzulegen, warum die genannten Richter*innen ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Vorliegens einer solchen Schulung haben und in weiterer Folge eine Abwägung mit dem oben dargelegten Interesse des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Auskunftsbegehren in Spruchpunkt I.1. und I.2. ab. Anlass für beide Auskunftsbegehren vom 16. April 2020 sei, soweit richterliche Entscheidungsorgane betroffen gewesen seien, das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 2020, 4 R 143/19f, mit welchem der Berufung des Auskunftswerbers gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichtes Salzburg (RidLG XXXX ) vom 10. Juli 2019 nicht Folge gegeben worden sei. Da der Präsident des Landesgerichtes Salzburg in Stellvertretung des Mediensprechers gegenüber der anfragenden Presse am 18. Juli 2019 ausgeführt habe, „der Richter hat das Klagebegehren mit schriftlichem Urteil vom 10. Juli abgewiesen. Es liegt demnach kein einen Amtshaftungsanspruch begründender Mobbingsachverhalt vor", strebe der Auskunftswerber trotz des nur das Urteil referierenden Statements (Aufgabe der Mediensprecher) eine Auskunft über die genossene Schulung an, ein anderes Interesse werde nicht dargetan, und sei auch nicht ersichtlich. Der Auskunftswerber stelle einen - spekulativen, unter Bedachtnahme auf die Urteilsfeststellungen des erst- und zweitinstanzlichen Urteils, die Beschlussbegründung des Obersten Gerichtshofes und das Vorbringen und die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei sachlich nicht nachvollziehbaren - Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit seines Klagebegehrens und der Frage einer genossenen Schulung der richterlichen Entscheidungsorgane her und wolle die Frage der Erfüllung der Dienstpflicht nach § 57 Abs 1 RStDG zur Fortbildung durch sein Auskunftsbegehren abfragen. Im Mittelpunkt seiner zwei Auskunftsbegehren stehe das Unbehagen bzw. die mangelnde Akzeptanz des in drei Instanzen erfolglos gebliebenen Amtshaftungsbegehrens, in welchem zuletzt der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2020, 1 Ob 92/20s, ausgeführt habe, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, es läge weder Mobbing noch Bossing vor, nicht korrekturbedürftig sei. Die Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz sollen zu ihrem Wissens- und Ausbildungsstand durch das Ersuchen hinterfragt werden, da der Auskunftswerber behaupte, die Ausbildung sei für den betreffenden Rechtsfall nötig gewesen, welche Frage er als entscheidungserheblich in einem Verfahren vor dem EGMR ansehe. Insgesamt wolle der Beschwerdeführer die von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz als Dienstbehörde stets zu beurteilende Erfüllung einer Dienstpflicht nach § 57 Abs 1 RStDG hinterfragen. Dazu sei rechtlich festzuhalten, dass die zur Begründung („größtmögliche Transparenz") des Auskunftsinteresses ins Treffen geführte Verpflichtung zur Fortbildung (§ 57 Abs 1 RStDG) jedenfalls auch durch nicht der Dienstbehörde bekannte Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen der Richter*innen sichergestellt werde, weshalb solche Informationen nicht in Akten enthalten und somit für die belangte Behörde nicht verfügbar seien. § 57 Abs 1 RStDG, der als Ausfluss einer Dienstpflicht nur einer dienstaufsichtsbehördlichen Gestion der Dienstbehörde gegenüber Richter*innen unterliege, könne mangels Rechtes eines Dritten, in Sachen der Dienstaufsicht Auskünfte zu erlangen, kein gleichrangiges, geschweige denn überwiegendes Auskunftsinteresse per se begründen. Abgesehen davon sei nach den Feststellungen überhaupt kein schutzwürdiges Interesse des Auskunftswerbers anzunehmen, sondern ein dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen angepasstes Unbehagen mit richterlichen Urteilen Ausgangspunkt seiner Ersuchen. Durch das Ersuchen solle somit der Wissens- und Ausbildungsstand der Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz hinterfragt werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse am Auskunftsbegehren sei nicht erkennbar, sondern werde damit lediglich ein Unbehagen mit richterlichen Urteilen ausgedrückt und sei eine Mutwilligkeit anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei daher kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung personenbezogener Daten über genossene Schulungen erkennbar und stünde einer solchen Auskunft insofern das Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Personen bzw. das Amtsgeheimnis nach Art 20 Abs 3 B-VG entgegen. Im Hinblick auf das von ihm angestrebte EGMR-Verfahren wegen einer Verletzung von Art 6 EMRK lege der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwieweit ein Mindeststandard einer Entscheidungsbegründung unterschritten sein sollte bzw. Mängel in der Tatsachenfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung grob unfair oder willkürlich gewesen wären.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Auskunftsbegehren in Spruchpunkt römisch eins.1. und römisch eins.2. ab. Anlass für beide Auskunftsbegehren vom 16. April 2020 sei, soweit richterliche Entscheidungsorgane betroffen gewesen seien, das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 2020, 4 R 143/19f, mit welchem der Berufung des Auskunftswerbers gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichtes Salzburg (RidLG römisch 40 ) vom 10. Juli 2019 nicht Folge gegeben worden sei. Da der Präsident des Landesgerichtes Salzburg in Stellvertretung des Mediensprechers gegenüber der anfragenden Presse am 18. Juli 2019 ausgeführt habe, „der Richter hat das Klagebegehren mit schriftlichem Urteil vom 10. Juli abgewiesen. Es liegt demnach kein einen Amtshaftungsanspruch begründender Mobbingsachverhalt vor", strebe der Auskunftswerber trotz des nur das Urteil referierenden Statements (Aufgabe der Mediensprecher) eine Auskunft über die genossene Schulung an, ein anderes Interesse werde nicht dargetan, und sei auch nicht ersichtlich. Der Auskunftswerber stelle einen - spekulativen, unter Bedachtnahme auf die Urteilsfeststellungen des erst- und zweitinstanzlichen Urteils, die Beschlussbegründung des Obersten Gerichtshofes und das Vorbringen und die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei sachlich nicht nachvollziehbaren - Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit seines Klagebegehrens und der Frage einer genossenen Schulung der richterlichen Entscheidungsorgane her und wolle die Frage der Erfüllung der Dienstpflicht nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG zur Fortbildung durch sein Auskunftsbegehren abfragen. Im Mittelpunkt seiner zwei Auskunftsbegehren stehe das Unbehagen bzw. die mangelnde Akzeptanz des in drei Instanzen erfolglos gebliebenen Amtshaftungsbegehrens, in welchem zuletzt der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2020, 1 Ob 92/20s, ausgeführt habe, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, es läge weder Mobbing noch Bossing vor, nicht korrekturbedürftig sei. Die Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz sollen zu ihrem Wissens- und Ausbildungsstand durch das Ersuchen hinterfragt werden, da der Auskunftswerber behaupte, die Ausbildung sei für den betreffenden Rechtsfall nötig gewesen, welche Frage er als entscheidungserheblich in einem Verfahren vor dem EGMR ansehe. Insgesamt wolle der Beschwerdeführer die von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz als Dienstbehörde stets zu beurteilende Erfüllung einer Dienstpflicht nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG hinterfragen. Dazu sei rechtlich festzuhalten, dass die zur Begründung („größtmögliche Transparenz") des Auskunftsinteresses ins Treffen geführte Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 57, Absatz eins, RStDG) jedenfalls auch durch nicht der Dienstbehörde bekannte Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen der Richter*innen sichergestellt werde, weshalb solche Informationen nicht in Akten enthalten und somit für die belangte Behörde nicht verfügbar seien. Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, der als Ausfluss einer Dienstpflicht nur einer dienstaufsichtsbehördlichen Gestion der Dienstbehörde gegenüber Richter*innen unterliege, könne mangels Rechtes eines Dritten, in Sachen der Dienstaufsicht Auskünfte zu erlangen, kein gleichrangiges, geschweige denn überwiegendes Auskunftsinteresse per se begründen. Abgesehen davon sei nach den Feststellungen überhaupt kein schutzwürdiges Interesse des Auskunftswerbers anzunehmen, sondern ein dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen angepasstes Unbehagen mit richterlichen Urteilen Ausgangspunkt seiner Ersuchen. Durch das Ersuchen solle somit der Wissens- und Ausbildungsstand der Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz hinterfragt werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse am Auskunftsbegehren sei nicht erkennbar, sondern werde damit lediglich ein Unbehagen mit richterlichen Urteilen ausgedrückt und sei eine Mutwilligkeit anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei daher kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung personenbezogener Daten über genossene Schulungen erkennbar und stünde einer solchen Auskunft insofern das Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Personen bzw. das Amtsgeheimnis nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG entgegen. Im Hinblick auf das von ihm angestrebte EGMR-Verfahren wegen einer Verletzung von Artikel 6, EMRK lege der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwieweit ein Mindeststandard einer Entscheidungsbegründung unterschritten sein sollte bzw. Mängel in der Tatsachenfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung grob unfair oder willkürlich gewesen wären.
Gegen diese Abweisung seiner Anträge auf Auskunft richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob die im Verfahren I. und II. Instanz involvierten Richter*innen eine Ausbildung im Sinne einer Entschließung des Europäischen Parlaments genossen haben. Das Ansuchen sei nicht willkürlich gestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter*Innen unmittelbar Betroffener sei. Sein Ansuchen betreffe ausbildungsbezogene Daten namentlich genannter Richter*innen und damit ausschließlich deren berufliche Stellung. Bei einer Schulung, deren Inhalt öffentlich zugänglich und von allen Lehrgangsteilnehmern gleich zu absolvieren sei, könne es sich nicht um schutzwürdige Daten handeln. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um personenbezogene Daten handle, seien schutzwürdige Interessen der Richter*innen nicht zu sehen. Es sei unerfindlich, weshalb eine berufliche Zusatzausbildung von richterlichen Organen ein schutzwürdiges Interesse darstellen solle, zumal diese Schulung von der Europäischen Kommission explizit empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die genannten richterlichen Personen persönlich zu laden und in einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu befragen, welche schutzwürdigen Interessen sie an der Geheimhaltung haben und ob sie überhaupt eine Fortbildung im Sinne der Entschließung genossen haben. Insofern beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diese Abweisung seiner Anträge auf Auskunft richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob die im Verfahren römisch eins. und römisch zwei. Instanz involvierten Richter*innen eine Ausbildung im Sinne einer Entschließung des Europäischen Parlaments genossen haben. Das Ansuchen sei nicht willkürlich gestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter*Innen unmittelbar Betroffener sei. Sein Ansuchen betreffe ausbildungsbezogene Daten namentlich genannter Richter*innen und damit ausschließlich deren berufliche Stellung. Bei einer Schulung, deren Inhalt öffentlich zugänglich und von allen Lehrgangsteilnehmern gleich zu absolvieren sei, könne es sich nicht um schutzwürdige Daten handeln. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um personenbezogene Daten handle, seien schutzwürdige Interessen der Richter*innen nicht zu sehen. Es sei unerfindlich, weshalb eine berufliche Zusatzausbildung von richterlichen Organen ein schutzwürdiges Interesse darstellen solle, zumal diese Schulung von der Europäischen Kommission explizit empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die genannten richterlichen Personen persönlich zu laden und in einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu befragen, welche schutzwürdigen Interessen sie an der Geheimhaltung haben und ob sie überhaupt eine Fortbildung im Sinne der Entschließung genossen haben. Insofern beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2023, W256 2243765-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Aufgrund der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2025, Ra 2025/03/0087-13 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG würden personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch genießen, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutrete. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses sei nach der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegenstehen, bedürfe es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handle und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten habe und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen würden. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes sei es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt seien und, sofern diese Frage zu bejahen sei, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege. Dem angefochtenen Erkenntnis seien lediglich Feststellungen zur Personenbezogenheit der begehrten Informationen sowie zu jenen Umständen zu entnehmen, aus denen sich das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers ergeben. Feststellungen zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht angenommenen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Richter*innen an der Geheimhaltung der begehrten Informationen würden hingegen völlig fehlen. Auf dieser Grundlage sei dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht möglich. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses sei entsprechend der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG von einem am 1. September 2025 anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz auszugehen. Das zwischenzeitig in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz komme vorliegend daher nicht zur Anwendung. Aufgrund der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2025, Ra 2025/03/0087-13 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG würden personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch genießen, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutrete. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses sei nach der Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegenstehen, bedürfe es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handle und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten habe und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen würden. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes sei es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG erfüllt seien und, sofern diese Frage zu bejahen sei, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege. Dem angefochtenen Erkenntnis seien lediglich Feststellungen zur Personenbezogenheit der begehrten Informationen sowie zu jenen Umständen zu entnehmen, aus denen sich das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers ergeben. Feststellungen zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht angenommenen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Richter*innen an der Geheimhaltung der begehrten Informationen würden hingegen völlig fehlen. Auf dieser Grundlage sei dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht möglich. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses sei entsprechend der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 68, letzter Satz B-VG von einem am 1. September 2025 anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz auszugehen. Das zwischenzeitig in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz komme vorliegend daher nicht zur Anwendung.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 wiederholte die belangte Behörde ihr Vorbringen, dass eine lückenlose Dokumentation über Fortbildungen nicht vorliege. Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, haben die betroffenen Personen ein Interesse daran, dass ihr Ausbildungsstand nicht abgefragt werde, weil dadurch Rückschlüsse von deren Schulungsschwerpunkten z.B. auf deren fachlichen Interessen/Entscheidungsverhalten oder die Erfüllung von Dienstpflichten gezogen werden können.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Jänner 2026 teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass die Erfassung von Seminarteilnahmen erst seit dem Jahr 2011 in elektronischer Form erfolge. Für alle vom Justizressort angebotenen Seminare, die ab diesem Zeitpunkt von Richter*Innen absolviert worden seien, könnten sämtliche Seminarteilnahmen ausgewertet werden. Für die Zeit vor 2011 seien Papierakten geführt worden, die zwischenzeitig Großteils skartiert seien. Angesichts des hohen Dienstalters der betreffenden Richter*Innen (einer sei bereits in den Ruhestand versetzt worden) hätte eine Auswertung allein des Zeitraums ab 2011 keinerlei Aussagekraft. Zudem würden lediglich Seminare innerhalb des Justizressorts dokumentiert werden, wobei sich Richter*Innen auch außerhalb des Ressorts weiterbilden würden.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. Februar 2026 aus, die gegenständliche Anfrage habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf Schulungen im Sinne des Punktes 18 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.09.2018 (Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing) bezogen. Gerade diese Entschließung fordere die Mitgliedstaaten unmissverständlich auf, sicherzustellen, dass Richter*innen und alle mit entsprechenden Fällen befassten Organe geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen (Punkt 18). Eine Entschließung sei zwar regelmäßig kein unmittelbar verbindlicher Rechtsakt wie eine Verordnung oder eine Richtlinie. Aber sie sei ein dokumentiertes unionspolitisches Gewicht, ein Auslegungshorizont für die Bewertung dessen, was als legitimes öffentliches Interesse an Transparenz und Qualitätssicherung gelte, und ein normativer Hinweis darauf, dass die Frage der Schulung nicht bloß „Privatneugier“, sondern Teil eines unionsweit artikulierten Schutzprogramms gegen Gewalt/Belästigung sei. Die belangte Behörde habe keinen individuellen, greifbaren Nachteil, der aus der bloßen Mitteilung „ja/nein“ zur Absolvierung der abgefragten Schulung erwachsen solle, dargelegt. Der begehrten Auskunft komme Beweisfunktion im EGMR-Verfahren zu, sie diene dort als Indiz zur Qualitätssicherung. Selbst wenn die Behörde nur mitteilen könne, dass es keine verlässlichen Aufzeichnungen gebe, sei auch das aussagekräftig, weil es eine strukturelle Intransparenz im Bereich richterlicher Fortbildungserfassung – und damit ein Problem der Nachvollziehbarkeit staatlicher Vorsorge dokumentiere. Zwecks Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe sei es entscheidend, dass der Betroffene innerstaatlich alles Erforderliche versucht habe, um Informationen zu erlangen, die er zur Substantiierung benötige. Gerade weil die belangte Behörde keine klare Tatsachengrundlage liefere, sei das Gericht gehalten, die erforderlichen Feststellungen, nötigenfalls durch geeignete Beweisaufnahme, selbst herbeizuführen, insbesondere ob die betroffenen Richter*Innen eine gegenständliche Schulung absolviert hätten.
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2026 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das von ihm erwähnte Verfahren vor dem EGMR sei aus formellen Gründen nicht weiterverfolgt worden. Gerade daraus folge jedoch nicht, dass die zugrundeliegende Problematik „erledigt“ wäre. Die Auskunftsfrage sei nicht bloß „randständig“, sondern prozessual relevant, weil sie den Kern der gerichtlichen Verfahrensleitung und damit die Effektivität des Rechtsschutzes berühre. Werde ein Mobbingsachverhalt nicht als solcher erkannt, werde das Prüfprogramm verfehlt: Relevanzentscheidungen, Beweisthemen und Subsumtion würden sich auf ein unzutreffendes Raster verschieben. Ein im Bereich „Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz (Mobbing/Bossing)“ geschulter Richter hätte die Streitmaterie als spezifisch abklärungsbedürftigen Belastungskomplex erkannt und konsequent die Beiziehung/Bestellung eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen als Beweismittel in Betracht zu ziehen gehabt, um die vorgelegte Chronologie sowie die medizinisch objektivierbaren Befunde in eine methodisch nachvollziehbare Gesamtbeurteilung zu überführen. Das Unterbleiben einer solchen Beweisstrategie habe unmittelbare verfahrensrechtliche Relevanz: Werde der Sachverhalt nicht als Mobbing-/Gewaltkonstellation erkannt, unterbleibe typischerweise der „fachnahe“ Sachverständigenbeweis; es komme zu einer fehlerhaften Relevanzselektion und zu einer strukturellen Verkürzung der Beweiswürdigung. Vor diesem Hintergrund sei die Auskunft zur Schulung/Ausbildung nicht bloß „interessant“, sondern geeignet, ein systemisches Defizit der Verfahrensleitung aufzuzeigen. Er sei unmittelbar Betroffener, weil die fehlende bzw. nicht feststellbare spezifische Kompetenz zur Erkennung von Mobbing/Gewalt am Arbeitsplatz bei Gericht – hier konkret behauptet durch das Nichterkennen des Mobbingsachverhalts und die Nichtberücksichtigung zentraler Urkunden – sich unmittelbar in seinem Verfahren ausgewirkt habe: Der Erstrichter habe 54 prozessrelevante Urkunden, die im Verfahren zugelassen gewesen seien, nicht berücksichtigt, wodurch das „Gesamtbild“ nicht erkannt worden sei. Damit sei die Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung (und damit die Fairness der Beweiswürdigung) unmittelbar berührt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 16. April 2020 richtete der Beschwerdeführer 1. ein Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz und 2. ein Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, und zwar wie folgt:
zu 1.:
„[..]
Sehr geehrte Frau Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz!
Mit Urteil vom 23. März 2020, GZ: 4 R 143/19f, wurde meiner Berufung in Angelegenheit eines Amtshaftungsprozesses wegen Mobbings nicht Folge gegeben.
Ich darf mich nun mit folgender Anfrage an Sie wenden:
Mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 wurden
die Mitgliedstaaten unter den Allgemeinen Empfehlungen, Seite 7, Punkt 18,
aufgefordert, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, dass
Strafverfolgungsbeamte, RICHTER sowie alle Beamten, die sich unter anderem mit
Fällen von Mobbing befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am
Arbeitsplatz zu erkennen (siehe Beilage).
Es wird daher gebeten mitzuteilen, ob der Senatspräsident XXXX Es wird daher gebeten mitzuteilen, ob der Senatspräsident römisch 40
, XXXX und Frau XXXX , eine solche Schulung genossen haben., römisch 40 und Frau römisch 40 , eine solche Schulung genossen haben.
Mit freundlichen Grüßen!
XXXX “ römisch 40 “
zu 2.:
„(Weiteres) Vorbringen
Bitte an den Herrn Landesgerichtspräsidenten XXXX weiterleiten!„(Weiteres) Vorbringen, Bitte an den Herrn Landesgerichtspräsidenten römisch 40 weiterleiten!
Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 !
Sie haben in ungewöhnlicher Weise nach der Entscheidung zu GZ: 3 Cg 2/17a in
der Presse als Gerichtspräsident ein Statement abgegeben, dass kein Mobbing
vorliege. Ihnen ist der Inhalt dieses Verfahrens also bekannt.
Mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 wurden
die Mitgliedstaaten unter den Allgemeinen Empfehlungen, Seite 7, Punkt 18,
aufgefordert, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, dass
Strafverfolgungsbeamte, RICHTER sowie alle Beamten, die sich unter anderem mit
Fällen von Mobbing befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen (siehe Beilage).
Es ergeht daher die Anfrage, ob Sie selbst respektive der entscheidende Richter XXXX eine solche Schulung genossen haben.Es ergeht daher die Anfrage, ob Sie selbst respektive der entscheidende Richter römisch 40 eine solche Schulung genossen haben.
Mit freundlichen Grüßen!
XXXX “ römisch 40 “
Dazu teilte die Präsidentin des OLG Linz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 mit, dass seinem Auskunftsersuchen über „genossene Schulungen“ der Mitglieder des Rechtsmittelsenates 4 des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 DSG (Art 1 Abs 2 DSGVO) entgegenstehe. Nichts anderes ergebe die gebotene Abwägung des Interesses des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Art 20 Abs 3 und Abs 4 B-VG), da sie offensichtlich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Rechtsprechung (Erfolglosigkeit seiner Berufung) stehe.Dazu teilte die Präsidentin des OLG Linz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 mit, dass seinem Auskunftsersuchen über „genossene Schulungen“ der Mitglieder des Rechtsmittelsenates 4 des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach Paragraph eins, DSG (Artikel eins, Absatz 2, DSGVO) entgegenstehe. Nichts anderes ergebe die gebotene Abwägung des Interesses des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Artikel 20, Absatz 3 und Absatz 4, B-VG), da sie offensichtlich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Rechtsprechung (Erfolglosigkeit seiner Berufung) stehe.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des OLG Linz mit Schreiben vom 13. April 2021 mit, dass er über die Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz begehre. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des OLG Linz mit Schreiben vom 13. April 2021 mit, dass er über die Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz begehre.
Mit Schreiben vom 13. April 2021 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg:
„(Weiteres) Vorbringen
Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz
Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 !
Vor einem Jahr habe ich am 16.04.2020 an Sie das schriftliche Ersuchen gestellt, dass Sie mir mitteilen mögen, ob Sie selbst respektive der Richter XXXX eine Schulung im Sinne der an Sie auch übermittelten Entschließung des Europäischen Parlaments über Mobbing genossen haben.Vor einem Jahr habe ich am 16.04.2020 an Sie das schriftliche Ersuchen gestellt, dass Sie mir mitteilen mögen, ob Sie selbst respektive der Richter römisch 40 eine Schulung im Sinne der an Sie auch übermittelten Entschließung des Europäischen Parlaments über Mobbing genossen haben.
Sie haben mir diese Anfrage bis heute nicht erteilt. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass es sich um ein Auskunftsersuchen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gehandelt hat und Sie mit der Auskunft säumig sind. Sollten Sie die Auskunft nicht erteilen wollen, so beantrage ich darüber einen Bescheid (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).“Sie haben mir diese Anfrage bis heute nicht erteilt. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass es sich um ein Auskunftsersuchen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gehandelt hat und Sie mit der Auskunft säumig sind. Sollten Sie die Auskunft nicht erteilen wollen, so beantrage ich darüber einen Bescheid (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz).“
Mit Schreiben vom 15. April 2021 wurde das Auskunftsersuchen vom 16. April 2020 vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg der Präsidentin des OLG Linz als übergeordnete Dienstbehörde vorgelegt.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Auskunft besteht in Bezug auf die genannten Richter*innen darin, unmittelbar Betroffener in einer Rechtssache zu sein, in dem die Personen, über die er die Informationen begehrt, entschieden haben, sowie, die angefragte Auskunft in einem Verfahren vor dem EGMR wegen Verletzung des Art 6 EMRK gegen eine Entscheidung zu verwenden, in dem die Personen, über welche die Informationen begehrt werden, Entscheidungsorgane waren. Dies betrifft hingegen nicht die begehrte Auskunft über den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg; insofern kann kein Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Auskunft festgestellt werden.Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Auskunft besteht in Bezug auf die genannten Richter*innen darin, unmittelbar Betroffener in einer Rechtssache zu sein, in dem die Personen, über die er die Informationen begehrt, entschieden haben, sowie, die angefragte Auskunft in einem Verfahren vor dem EGMR wegen Verletzung des Artikel 6, EMRK gegen eine Entscheidung zu verwenden, in dem die Personen, über welche die Informationen begehrt werden, Entscheidungsorgane waren. Dies betrifft hingegen nicht die begehrte Auskunft über den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg; insofern kann kein Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Auskunft festgestellt werden.
Die Richter*innen, deren Ausbildungsstand erfragt wird, haben demgegenüber ein Interesse daran, dass Informationen über ihre Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil ihr Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere allfällige Schlussfolgerungen wie z.B. Entscheidungsverhalten/fachliche Interessen oder Erfüllung von Dienstpflichten ableiten lassen. Ebenso hat der Präsident des Landesgerichts Salzburg ein Interesse daran, dass Informationen über seine Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil auch sein Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere allfällige Schlussfolgerungen betreffend seine fachlichen Interessen ableiten lassen.
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde keine lückenlose Dokumentation über alle (internen und externen) Fortbildungsmaßnahmen der von ihr beaufsichtigten Personen führt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und sind im Übrigen unstrittig.
Das festgestellte Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung in Bezug auf die genannten Richter*innen ergibt sich aus seinem Auskunftsbegehren im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und wird dies als wahr unterstellt. Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung hinsichtlich des unstrittig an keiner Entscheidung in der Angelegenheit des Beschwerdeführers beteiligten Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg nannte der Beschwerdeführer im Verfahren hingegen nicht und ist ein solches auch nicht erkennbar. Vielmehr erschöpfte sich sein diesbezügliches Vorbringen darin, dass der Präsident sein erstinstanzliches Amtshaftungsurteil auf Anfrage eines Medienvertreters zusammengefasst habe. Inwiefern aus diesem Sachverhalt ein Interesse des Beschwerdeführers folgen soll, über eine etwaige Mobbingschulung des Präsidenten Bescheid zu wissen, ist nicht ersichtlich.
Sonstige Auskunftsinteressen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren – wie von ihm in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2026 lediglich allgemein andeutet – auch wegen dem öffentlichen Interesse und der Transparenz, ob Fortbildungsmaßnahmen seitens der belangten Behörde ausreichend dokumentiert bzw. unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden, gestellt hat. Schon allein der Umstand, dass sich die begehrte Auskunft auf einen eingeschränkten Personenkreis und nicht auf den gesamten Ressortbereich bezieht, spricht gegen ein solches Interesse. Für die Klärung der Frage, ob eine Vorgabe des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Ausbildung von Richter*innen bzw. sonstige Personen umgesetzt worden ist bzw. eine solche ausreichend dokumentiert wurde, wäre es nämlich weder erforderlich, bestimmte Personen namentlich herauszugreifen, noch wäre es ausreichend, eine Anfrage zu lediglich fünf Personen zu stellen. Darüber hinaus handelt es sich bei den genannten Personen, über die der Beschwerdeführer Auskunft begehrt, gerade um jene, die in einer den Beschwerdeführer betreffenden Sache – wie er meint – unrichtig geurteilt haben. Das Auskunftsbegehren legt daher gerade auf Sachverhaltsebene den Grundstein für das rechtliche Argument des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem EGMR, nämlich, dass nicht auszuschließen sei, dass ein*e im Bereich „Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz (Mobbing/Bossing)“ geschulte*r Richter*in anders entschieden hätte. Es würde daher exakt den Zweck erfüllen, den der Beschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren angeführt hat, nämlich die Information in einem Verfahren vor dem EGMR zu verwenden. Dass der Beschwerdeführer die vorliegende Auskunft im öffentlichen Interesse gestellt hat, ist daher nicht anzunehmen und wird dies im Übrigen von ihm im Verfahren nicht einmal konkret dargelegt.
Die Feststellungen zu den Geheimhaltungsinteressen der betreffenden Richter*innen und des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ergeben sich aus den für das Gericht nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde, wonach der Ausbildungsstand einer Person weitere Schlussfolgerungen im Zusammenhalt mit ihrer beruflichen Stellung, wie z.B. Erfüllung von Dienstpflichten, fachliche Interessen/Entscheidungsverhalten nach sich ziehen kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Bestimmung des § 57 Abs 1 RStdG zwar die Dienstbehörden im Rahmen ihrer Dienstaufsicht verpflichtet, die dort gemachten Vorgaben für Richter*innen gegebenenfalls auf Einhaltung zu überprüfen, sich daraus aber keineswegs ein fehlendes Interesse der betroffenen Richter an der Geheimhaltung ihrer Fortbildungsmaßnahmen ableiten lässt (zum prinzipiellen Geheimhaltungsinteresse von Richter*innen, die von Dienstaufsichtsmaßnahmen betroffen sind, siehe etwa VwGH, 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH, 23.02.2024, Ra 2022/12/0078). Die Feststellungen zu den Geheimhaltungsinteressen der betreffenden Richter*innen und des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ergeben sich aus den für das Gericht nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde, wonach der Ausbildungsstand einer Person weitere Schlussfolgerungen im Zusammenhalt mit ihrer beruflichen Stellung, wie z.B. Erfüllung von Dienstpflichten, fachliche Interessen/Entscheidungsverhalten nach sich ziehen kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, RStdG zwar die Dienstbehörden im Rahmen ihrer Dienstaufsicht verpflichtet, die dort gemachten Vorgaben für Richter*innen gegebenenfalls auf Einhaltung zu überprüfen, sich daraus aber keineswegs ein fehlendes Interesse der betroffenen Richter an der Geheimhaltung ihrer Fortbildungsmaßnahmen ableiten lässt (zum prinzipiellen Geheimhaltungsinteresse von Richter*innen, die von Dienstaufsichtsmaßnahmen betroffen sind, siehe etwa VwGH, 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH, 23.02.2024, Ra 2022/12/0078).
Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme derjenigen Richter*innen, die in seiner Sache entschieden haben, war nicht zu folgen, weil es auf deren (subjektive) Geheimhaltungsinteressen vorliegend nicht ankommt, zumal nicht diese, sondern die Dienstbehörde Adressatin der Anfrage des Beschwerdeführers ist und diese die Geheimhaltungsinteressen aus ihrer Sicht objektiv und allgemein zu beurteilen hat. Im Übrigen zielt dieser Beweisantrag offenbar darauf ab, abseits von entsprechenden Aufzeichnungen der Dienstbehörde zu ergründen, ob die betroffenen Richter*innen eine Mobbingschulung im Sinne der genannten Entschließung des Europäischen Parlaments tatsächlich absolviert haben, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist: Die Anfrage des Beschwerdeführers richtet sich an die Dienstbehörde und bezieht sich auf bei dieser Behörde verfügbare Informationen.
Die Feststellung einer mangelnden lückenlosen Dokumentation der belangten Behörde über die Ausbildungsmaßnahmen der von ihr beaufsichtigten Personen folgt aus dem nachvollziehbaren und unbestrittenen Vorbringen der Behörde, wonach lediglich Seminare innerhalb des Justizressorts – und dies auch erst seit 2011 elektronisch – dokumentiert werden, wobei sich beaufsichtigte Personen auch außerhalb des Ressorts weiterbilden.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der zum 31. August 2025 geltenden Fassung (in diesem Verfahren weiterhin anwendbar gemäß Art 151 Abs 68 B-VG):Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG in der zum 31. August 2025 geltenden Fassung (in diesem Verfahren weiterhin anwendbar gemäß Artikel 151, Absatz 68, B-VG):
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz in der zum 31. August 2025 geltenden Fassung lauten:Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz in der zum 31. August 2025 geltenden Fassung lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins, (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 (DSG):Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (DSG):
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts Salzburg in einer Angelegenheit eines Amtshaftungsprozesses wegen Mobbings erhoben, welcher vom OLG Linz keine Folge gegeben wurde. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer die vorliegende Auskunft, ob die an diesem Verfahren beteiligten Richter*innen sowie der Präsident des Landesgerichtes Salzburg, der einem Medienvertreter das erstinstanzliche Urteil zusammengefasst hat, eine „Mobbing-Schulung“ genossen haben.
Im Verfahren führt der Beschwerdeführer dazu aus, er sei unmittelbar Betroffener von der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter*innen. Zudem strebe er ein Verfahren vor dem EGMR wegen einer Verletzung von Art 6 EMRK an. Die vorliegende Auskunft sei – wie in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2026 nochmals bekräftigt – relevant, weil sie ein systemisches Defizit der Verfahrensleitung der Richter*innen infolge fehlender Ausbildung in diesem Bereich aufzeigen würde. In Zusammenschau mit seinen dargelegten Interessen folgt daher, dass das vorliegende Auskunftsbegehren allein auf eine Negativauskunft und damit darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob die genannten Personen eine „Mobbing-Schulung“ nicht genossen haben. Im Verfahren führt der Beschwerdeführer dazu aus, er sei unmittelbar Betroffener von der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter*innen. Zudem strebe er ein Verfahren vor dem EGMR wegen einer Verletzung von Artikel 6, EMRK an. Die vorliegende Auskunft sei – wie in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2026 nochmals bekräftigt – relevant, weil sie ein systemisches Defizit der Verfahrensleitung der Richter*innen infolge fehlender Ausbildung in diesem Bereich aufzeigen würde. In Zusammenschau mit seinen dargelegten Interessen folgt daher, dass das vorliegende Auskunftsbegehren allein auf eine Negativauskunft und damit darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob die genannten Personen eine „Mobbing-Schulung“ nicht genossen haben.
Die belangte Behörde hat die begehrte Auskunft im vorliegenden Fall mit der Begründung verweigert, es stünden ihr Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Richter*innen bzw. des betroffenen Präsidenten entgegen. Zudem seien die angefragten Informationen gar nicht gesichert vorhanden, und handle es sich im Übrigen um ein mutwilliges Auskunftsbegehren.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die begehrte Auskunft – auch wenn sie u.a. Richter*innen betrifft – nicht auf richterliche Tätigkeit (die nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes ist) abzielt:
Unter Justizverwaltung versteht Art 87 Abs 2 B-VG eine durch Richter*innen ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, mwN). Die monokratisch besorgte Justizverwaltung ist der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen (VfGH 26.09.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn 42 mwN.).Unter Justizverwaltung versteht Artikel 87, Absatz 2, B-VG eine durch Richter*innen ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, mwN). Die monokratisch besorgte Justizverwaltung ist der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen (VfGH 26.09.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn 42 mwN.).
Eine Übersicht von etwaigen von Richter*innen absolvierten Schulungen, hat sich im Personalakt zu befinden. So sind gemäß § 520 Abs 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) alle Geschäftsstücke, die Richter*innen betreffen, zu einem Personalakt zu vereinigen. Der Personalakt hat gemäß Abs 3 „alles auf eine Person bezügliche“ zu enthalten, daher auch (der Dienstbehörde bekannte) Aus- und Fortbildungen von Richter*innen. Eine Übersicht von etwaigen von Richter*innen absolvierten Schulungen, hat sich im Personalakt zu befinden. So sind gemäß Paragraph 520, Absatz eins, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) alle Geschäftsstücke, die Richter*innen betreffen, zu einem Personalakt zu vereinigen. Der Personalakt hat gemäß Absatz 3, „alles auf eine Person bezügliche“ zu enthalten, daher auch (der Dienstbehörde bekannte) Aus- und Fortbildungen von Richter*innen.
Die Führung von Personalakten von Richter*innen ist nicht der richterlichen Tätigkeit als solche zuzuordnen, sondern der Justizverwaltung, weil sie lediglich dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient. Sie wird im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts für sein Gericht und alle ihm unterstellten Gerichte ausgeübt erledigt (§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz), der damit als Organ des Bundes iSd § 1 Auskunftspflichtgesetz tätig wird.Die Führung von Personalakten von Richter*innen ist nicht der richterlichen Tätigkeit als solche zuzuordnen, sondern der Justizverwaltung, weil sie lediglich dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient. Sie wird im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts für sein Gericht und alle ihm unterstellten Gerichte ausgeübt erledigt (Paragraph 42, Gerichtsorganisationsgesetz), der damit als Organ des Bundes iSd Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz tätig wird.
Personalakten unterliegen somit grundsätzlich der Auskunftspflicht (zum Auskunftsrecht betreffend Personalakten von Beamten siehe VwGH 13.04.1994, 91/12/0283). Dass es sich um Personalakten von Richter*innen handelt, ändert daran nichts; und zwar auch dann nicht, wenn sie – wie hier – an einer Entscheidung beteiligt gewesen sind, die sich auf den Auskunftswerber bezieht.
2. Zum Einwand der Mutwilligkeit seitens der belangten Behörde ist festzuhalten, dass das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber den genannten Personen bzw. Prüforganen der belangten und auskunftspflichtigen Behörde zugrunde liegt (vgl. VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).2. Zum Einwand der Mutwilligkeit seitens der belangten Behörde ist festzuhalten, dass das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber den genannten Personen bzw. Prüforganen der belangten und auskunftspflichtigen Behörde zugrunde liegt vergleiche VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).
Auskünfte sind allerdings nicht zu erteilen sind, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz). Mutwillig handelt ein Auskunftswerber dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient. Mutwillig handelt auch derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl zum Ganzen VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).Auskünfte sind allerdings nicht zu erteilen sind, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz Auskunftspflichtgesetz). Mutwillig handelt ein Auskunftswerber dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient. Mutwillig handelt auch derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche zum Ganzen VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits (implizit) ausgesprochen, dass vom Auskunftspflichtgesetz der Zweck geschützt ist, von einer Behörde Auskunft zur Rechtsdurchsetzung in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gegen eine Entscheidung zu begehren, mit dem sie einen Antrag des Auskunftswerbers nicht entsprochen hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).
Es kann daher nicht als mutwillig erkannt werden, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht nutzt, um von der belangten Behörde Informationen für die Führung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erlangen, und zwar auch dann nicht, wenn er die erlangten Informationen damit zumindest mittelbar auch gegen die belangte Behörde verwendet.
3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtgesetz nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde aus dem Akteninhalt bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (s. zuletzt VwGH Ra 2024/07/0164).
Im konkreten Fall steht fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Information über bestimmte Schulungen bei der belangten Behörde gerade nicht lückenlos dokumentiert sind. Eine Verpflichtung der Behörde zur Befragung der betroffenen Personen zwecks näherer Erforschung einschlägiger Fortbildungsmaßnahmen besteht nach dem oben Gesagten nicht. Eine allfällige Auskunft der Behörde dahingehend, dass die hier betroffenen Personen die vom Beschwerdeführer genannten Mobbing-Schulungen nicht absolviert haben, bedeutet daher gerade nicht, dass diese Personen nicht etwa zu einem früheren Zeitpunkt (vor elektronischer Erfassung 2011) oder extern eine entsprechende Fortbildung genossen oder sich privat in dieser Hinsicht weitergebildet hätten. Die belangte Behörde hat die begehrte Auskunft daher schon aus diesem Grund zu Recht verweigert.
4. Davon abgesehen ist auch darauf hinzuweisen, dass Auskünfte ohnedies nur zu erteilen sind, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs 1 2. Halbsatz Auskunftspflichtgesetz). 4. Davon abgesehen ist auch darauf hinzuweisen, dass Auskünfte ohnedies nur zu erteilen sind, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (Paragraph eins, Absatz eins, 2. Halbsatz Auskunftspflichtgesetz).
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt die in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026, Rn 36).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026, Rn 36).
Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Abs 2 leg cit steht einem Auskunftsbegehren dieses Grundrecht auf Datenschutz dann nicht entgegen, wenn das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft die schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026 Rn 36 f, das zwar zum Stmk. AuskunftspflichtG ergangen ist aber auf Grund vergleichbaren Wortlauts und Zielsetzung und auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes übertragen werden kann).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Absatz 2, leg cit steht einem Auskunftsbegehren dieses Grundrecht auf Datenschutz dann nicht entgegen, wenn das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft die schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026 Rn 36 f, das zwar zum Stmk. AuskunftspflichtG ergangen ist aber auf Grund vergleichbaren Wortlauts und Zielsetzung und auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes übertragen werden kann).
Die betroffenen Personen haben ein Interesse daran, dass Informationen über ihre Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil ihr Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere Informationen, wie u.a. Entscheidungsverhalten/fachliche Interessen oder Erfüllung von Dienstpflichten ableiten lassen. Das deckt sich mit der Rechtsordnung, die der Geheimhaltung des Inhalts von Personalakten, in dem auch die der Dienstbehörde bekannten absolvierten Ausbildungen der betroffenen Personen zu erfassen sind, einen besonders hohen Stellenwert beimisst (vgl § 520 Abs 7 Geo, wonach Personalakten „vertraulich“ zu behandeln, also etwa versperrt zu verwahren (§ 167 Abs 4) sind, § 10a Abs 2 BPVG, wonach selbst Personalvertreter ohne Zustimmung des Betroffenen keine Einsicht in Personalakten und § 25 Abs 6 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, der die Einsichtnahme ebenso an die Zustimmung des Bediensteten knüpft) und die Beurteilung des Umfangs und der Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, gemäß §§ 50 ff RStDG, Sache des Personalsenats ist.Die betroffenen Personen haben ein Interesse daran, dass Informationen über ihre Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil ihr Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere Informationen, wie u.a. Entscheidungsverhalten/fachliche Interessen oder Erfüllung von Dienstpflichten ableiten lassen. Das deckt sich mit der Rechtsordnung, die der Geheimhaltung des Inhalts von Personalakten, in dem auch die der Dienstbehörde bekannten absolvierten Ausbildungen der betroffenen Personen zu erfassen sind, einen besonders hohen Stellenwert beimisst vergleiche Paragraph 520, Absatz 7, Geo, wonach Personalakten „vertraulich“ zu behandeln, also etwa versperrt zu verwahren (Paragraph 167, Absatz 4,) sind, Paragraph 10 a, Absatz 2, BPVG, wonach selbst Personalvertreter ohne Zustimmung des Betroffenen keine Einsicht in Personalakten und Paragraph 25, Absatz 6, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, der die Einsichtnahme ebenso an die Zustimmung des Bediensteten knüpft) und die Beurteilung des Umfangs und der Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, gemäß Paragraphen 50, ff RStDG, Sache des Personalsenats ist.
4.1. Ein Interesse des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ausbildungsstand des an keiner Entscheidung beteiligten Präsidenten ist – wie festgestellt – demgegenüber nicht hervorgekommen, weshalb ein überwiegendes Interesse an der Auskunft den Geheimhaltungsinteressen des Präsidenten nicht entgegenstehen kann. Die belangte Behörde hat daher die Auskunft in Bezug auf den Präsidenten auch aus diesem Grund zu Recht verweigert.
4.2. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht in Bezug auf die betreffenden Richter*innen darin, zu erfahren, ob diese eine bestimmte Schulung absolviert haben, weil er von Entscheidungen dieser Richter*innen unmittelbar betroffen sei und um die erlangten Informationen in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eben diese Entscheidung zu verwenden.
Dem Interesse des Beschwerdeführers wegen seiner unmittelbaren Betroffenheit durch Gerichtsentscheidungen für sich allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal das betroffene Verfahren bereits höchstgerichtlich abgeschlossen ist und das Wissen über die Ausbildungen der entscheidenden Richter*innen daher keine erkennbare Bedeutung mehr hätte.
Was das Interesse des Beschwerdeführers betrifft, die erlangten Informationen in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eben diese Entscheidungen zu verwenden, ist nach dem oben Gesagten auszuführen, dass mangels lückenloser Dokumentation des Ausbildungsstandes der Richter*innen durch die belangte Dienstbehörde deren Auskunft ohnehin nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Art 6 EMRK durch die jeweiligen Richter*innen wäre: Selbst wenn die Dienstbehörde nichts von einschlägigen Ausbildungen von Richter*innen weiß, könnte dieser sich z.B. privat sehr wohl etwa durch ein Studium oder Kurse im Hinblick auf das Thema Mobbing weitergebildet haben.Was das Interesse des Beschwerdeführers betrifft, die erlangten Informationen in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eben diese Entscheidungen zu verwenden, ist nach dem oben Gesagten auszuführen, dass mangels lückenloser Dokumentation des Ausbildungsstandes der Richter*innen durch die belangte Dienstbehörde deren Auskunft ohnehin nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Artikel 6, EMRK durch die jeweiligen Richter*innen wäre: Selbst wenn die Dienstbehörde nichts von einschlägigen Ausbildungen von Richter*innen weiß, könnte dieser sich z.B. privat sehr wohl etwa durch ein Studium oder Kurse im Hinblick auf das Thema Mobbing weitergebildet haben.
Zudem ist festzuhalten, dass es für die Frage eines fairen Verfahrens ohne Bedeutung ist, ob die erkennenden Richter*innen eine Ausbildung in einem bestimmten, für das Verfahren allenfalls relevanten sozialwissenschaftlichen Bereich besitzen, weil gesetzliches Ernennungserfordernis für Richter*innen lediglich eine rechtswissenschaftliche Ausbildung ist und andere Wissenschaftsbereiche (etwa Natur- oder Sozialwissenschaften) – wie von ihm auch selbst ausgeführt – durch andere Wissensquellen, wie z.B. Sachverständigengutachten abgedeckt werden können.
Sollte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es dennoch für relevant erachten, ob die erkennenden Richter*innen in den zu prüfenden Verfahren eine bestimmte Ausbildung absolviert haben, könnte der EGMR diese Informationen ohnehin selbst anfordern (vgl etwa Art 44A, 49 Abs 3 lit a und Art 54 Abs 2 lit a Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung, in denen den Parteien umfangreiche Pflichten zur Zusammenarbeit mit dem EGMR und der Vorlage von Unterlagen oder anderem Material auferlegt werden). Sollte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es dennoch für relevant erachten, ob die erkennenden Richter*innen in den zu prüfenden Verfahren eine bestimmte Ausbildung absolviert haben, könnte der EGMR diese Informationen ohnehin selbst anfordern vergleiche etwa Artikel 44 A, 49, Absatz 3, Litera a und Artikel 54, Absatz 2, Litera a, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung, in denen den Parteien umfangreiche Pflichten zur Zusammenarbeit mit dem EGMR und der Vorlage von Unterlagen oder anderem Material auferlegt werden).
Dabei ist schließlich aber auch festzuhalten, dass das Verfahren vor dem EGMR – laut dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren – mittlerweile ohnedies aus formellen Gründen eingestellt bzw. nicht weiterverfolgt worden ist, weshalb das Wissen über die Ausbildungen der entscheidenden Richter*innen nunmehr keine erkennbare Bedeutung mehr hätte.
Es ist daher im Ergebnis auch hier davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein überwiegendes Interesse an der Auskunft zukommt, weshalb die belangte Behörde die Auskunft in Bezug auf die Richter*innen auch aus diesem Grund zu Recht verweigert hat.
5. Auch sind die beiden Interessen nicht von Art 10 EMRK, mit dem jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung eingeräumt wird, geschützt. Zwar kann durch Art 10 EMRK auch ein Recht auf Zugang zu Informationen umfasst sein. Es steht etwa dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.5. Auch sind die beiden Interessen nicht von Artikel 10, EMRK, mit dem jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung eingeräumt wird, geschützt. Zwar kann durch Artikel 10, EMRK auch ein Recht auf Zugang zu Informationen umfasst sein. Es steht etwa dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rn 22 und EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11 RN 157 ff).Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rn 22 und EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11 RN 157 ff).
Zweck und Ziel des Auskunftsbegehrens ist es, dass der Beschwerdeführer die Informationen für sich selbst erhält, einerseits, weil er den Ausbildungsstand der betroffenen Personen kennen möchte, die über einen ihn betreffenden Fall entschieden/geurteilt haben, und andererseits, um sie in einem eigenen gerichtlichen Verfahren zu verwenden. Ein Forum für eine öffentliche Debatte soll daher nicht geschaffen werden.
Die Informationsbeschaffung ist für den Beschwerdeführer daher auch nicht erforderlich, um sein Recht auf Meinungsfreiheit auszuüben.
Die begehrten Informationen, die Frage, ob die betroffenen Personen eine bestimmte Ausbildung absolviert haben, ist lediglich von begrenztem öffentlichem Interesse. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Information, ob Richter*innen/der Präsident eines Gerichts eine qualitativ hochwertige Ausbildung genossen habe. Hinsichtlich der Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, kann das aber nicht angenommen werden.
Die Rolle des Auskunftswerbers beschränkt sich auf die Verfolgung eigener privater Interessen. Er tritt weder als Journalist, „public watchdog“ oder in einer vergleichbaren Rolle auf.
Angesichts dieses Ergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der Information in die Rechte eingreift, die dem Beschwerdeführer durch Art 10 EMRK eingeräumt werden.Angesichts dieses Ergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der Information in die Rechte eingreift, die dem Beschwerdeführer durch Artikel 10, EMRK eingeräumt werden.
Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Auskunftserteilung verweigert hat, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Auch eine Befragung der beantragten Zeugen war aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht notwendig.Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Auch eine Befragung der beantragten Zeugen war aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Datenschutz Fortbildung Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Interessenabwägung Meinungsfreiheit Mobbing personenbezogene Daten Rechtsanschauung des VwGH Richter Schulungsmaßnahmen WissenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2243765.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026