RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0060

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Eingriff in die nach dem KFG 1967 erlassenen oder zu erlassenden Bescheide wird durch das FSG 1997 nicht vorgenommen. Derartiges ist den Schluss- und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nicht zu entnehmen. Die Wirkungen der nach der alten Rechtslage erlassenen Bescheide sind daher nach dieser zu beurteilen (Hinweis E 24. März 1999, 98/11/0291). Die Nichtbefolgung einer gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 verfügten Nachschulungsanordnung hatte nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nur zu einer Verlängerung der Entziehungszeit um drei Monate zu führen. Eine Rechtsfolge, wie sie in § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 umschrieben wird, war im KFG 1967 nicht vorgesehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110060.X01

Im RIS seit

15.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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