RS Vwgh 2003/5/23 2003/11/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/081;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019) (hier: die Beschwerde wurde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt; Kostenzuspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110044.X03

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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