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20/06 KonsumentenschutzNorm
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2000/II/095 §1Rechtssatz
§ 1 HandelsvertreterpauschalierungVO normiert als Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen "einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993". Damit stellt die Verordnung nicht auf das Vorliegen einer Tätigkeit ab, die unter das HVertrG 1993 subsumierbar ist, sondern darauf, dass der Steuerpflichtige konkret als Handelsvertreter tätig wird. Im Falle der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist daher maßgeblich, in welcher Form dieses Gewerbe ausgeübt wird. Wird es als Versicherungsmakler ausgeübt, ist gemäß § 28 Abs. 1 HVertrG 1993 dieses Gesetz auf den Gewerbeausübenden nicht anwendbar, dieser wird somit nicht als Handelsvertreter im Sinne des HVertrG 1993 tätig. Damit ist aber die HandelsvertreterpauschalierungVO in einem solchen Fall schon dem Grunde nach nicht anwendbar.Paragraph eins, HandelsvertreterpauschalierungVO normiert als Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen "einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993". Damit stellt die Verordnung nicht auf das Vorliegen einer Tätigkeit ab, die unter das HVertrG 1993 subsumierbar ist, sondern darauf, dass der Steuerpflichtige konkret als Handelsvertreter tätig wird. Im Falle der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist daher maßgeblich, in welcher Form dieses Gewerbe ausgeübt wird. Wird es als Versicherungsmakler ausgeübt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG 1993 dieses Gesetz auf den Gewerbeausübenden nicht anwendbar, dieser wird somit nicht als Handelsvertreter im Sinne des HVertrG 1993 tätig. Damit ist aber die HandelsvertreterpauschalierungVO in einem solchen Fall schon dem Grunde nach nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150017.J05Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026