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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §137 Abs2 idF 2018/I/112Rechtssatz
Dem wesentlichen Unterschied in der Interessenlage von Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler entspricht, dass nach § 137 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 das Gewerbe der Versicherungsvermittlung - abhängig von der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - nur entweder in der Form des Versicherungsagenten (Versicherungsvertreters) oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausgeübt werden darf. Wurden bis dahin Gewerbeberechtigungen für beide Formen aktiv gehalten, musste eine dieser Berechtigungen ruhend gestellt werden (vgl. EB zur Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, RV 371 BlgNR 26. GP, 4).Dem wesentlichen Unterschied in der Interessenlage von Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler entspricht, dass nach Paragraph 137, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, das Gewerbe der Versicherungsvermittlung - abhängig von der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - nur entweder in der Form des Versicherungsagenten (Versicherungsvertreters) oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausgeübt werden darf. Wurden bis dahin Gewerbeberechtigungen für beide Formen aktiv gehalten, musste eine dieser Berechtigungen ruhend gestellt werden vergleiche EB zur Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, Regierungsvorlage 371 BlgNR 26. GP, 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150017.J04Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026