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20/06 KonsumentenschutzNorm
GewO 1994 §137Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters setzt nicht voraus, dass eine Vermittlungstätigkeit für einen Unternehmer im Allgemeinen, sondern für ein Versicherungsunternehmen im Besonderen ausgeübt wird. Der Umstand, dass eine überwiegende Anzahl der von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer Unternehmer sind, macht diesen daher nicht zu einem Versicherungsvertreter im Sinne des HVertrG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150017.J03Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026