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20/06 KonsumentenschutzNorm
GewO 1994 §137Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH umfasst der Begriff des Versicherungsagenten oder -vertreters "die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird" (vgl. OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f). Der Versicherungsagent bzw. Versicherungsvertreter steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet (vgl. OGH 2.7.2015, 7 Ob 92/15b, mwN). Dagegen arbeitet der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungskunden und wird von ihm bevollmächtigt. Als Hilfsperson des Versicherungsnehmers ist er dessen Sphäre zuzuordnen (vgl. OGH 27.4.2022, 7 Ob 37/22z, mwN). Nach § 26 Abs. 1 MaklerG ändert daran auch eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer oder eine ständige Betrauung durch einen Versicherungskunden nichts (vgl. auch OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f).Nach der Rechtsprechung des OGH umfasst der Begriff des Versicherungsagenten oder -vertreters "die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird" vergleiche OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f). Der Versicherungsagent bzw. Versicherungsvertreter steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet vergleiche OGH 2.7.2015, 7 Ob 92/15b, mwN). Dagegen arbeitet der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungskunden und wird von ihm bevollmächtigt. Als Hilfsperson des Versicherungsnehmers ist er dessen Sphäre zuzuordnen vergleiche OGH 27.4.2022, 7 Ob 37/22z, mwN). Nach Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG ändert daran auch eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer oder eine ständige Betrauung durch einen Versicherungskunden nichts vergleiche auch OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150017.J02Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026