1
Der Revisionswerber war im Streitzeitraum Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler GmbH. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft sind insbesondere Kfz-Kosten angefallen, die vom Revisionswerber in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Weiters begehrte er auch die pauschale Berücksichtigung bestimmter Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000 idF BGBl. II Nr. 635/2003 (HandelsvertreterpauschalierungVO).Der Revisionswerber war im Streitzeitraum Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler GmbH. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft sind insbesondere Kfz-Kosten angefallen, die vom Revisionswerber in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Weiters begehrte er auch die pauschale Berücksichtigung bestimmter Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 635 aus 2003, (HandelsvertreterpauschalierungVO). 2
Für das Jahr 2020 wurde der Revisionswerber zunächst erklärungsgemäß veranlagt.
3
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 13. Juli 2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Bescheid Einkommensteuer 2020 erlassen. Mit Bescheid des Finanzamtes, ebenfalls vom 13. Juli 2023, wurde die Einkommensteuer 2021 erstmals festgesetzt. In beiden Sachbescheiden wurden insbesondere die geltend gemachten Kfz-Kosten sowie das Handelsvertreterpauschale nicht berücksichtigt. Es erfolgte jedoch eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe des Durchschnittssatzes gemäß § 17 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988.Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 13. Juli 2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben und ein neuer Bescheid Einkommensteuer 2020 erlassen. Mit Bescheid des Finanzamtes, ebenfalls vom 13. Juli 2023, wurde die Einkommensteuer 2021 erstmals festgesetzt. In beiden Sachbescheiden wurden insbesondere die geltend gemachten Kfz-Kosten sowie das Handelsvertreterpauschale nicht berücksichtigt. Es erfolgte jedoch eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe des Durchschnittssatzes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Teilstrich EStG 1988.
4
Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde. Nach Ergehen von Beschwerdevorentscheidungen begehrte er die Vorlage der Beschwerde gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 an das Bundesfinanzgericht.
5
Das Bundesfinanzgericht führte am 18. Februar 2025 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser brachte der Revisionswerber vor, dass die Gesellschaft mit diversen Versicherungsunternehmen Provisionsvereinbarungen abgeschlossen habe, in denen keine Tätigkeitsverpflichtung der Gesellschaft vereinbart worden sei. Zudem übe die Gesellschaft eine Beratungstätigkeit in Versicherungsbelangen aus. In Bezug auf die Übernahme der Kfz-Kosten durch die Gesellschafter-Geschäftsführer führte der Revisionswerber aus, dass dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass man Streitigkeiten unter den Gesellschaftern vermeiden habe wollen, weil jeder Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen über den jeweils für ihn angemessenen Pkw gehabt hätte. Zudem sei diese Vorgangsweise historisch darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft vormals eine KG gewesen sei und diese Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben abgesetzt worden seien. Auch habe sich mangels nicht beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage nicht gestellt, ob diese bereit gewesen wären, diese Aufwendungen zu tragen. Nicht beteiligte Mitarbeiter hätten jedoch Kilometergeld erhalten.
6
Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7
Soweit für die vorliegende Revision relevant, begründete das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis damit, dass die Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben nach § 1 der HandelsvertreterpauschalierungVO eine Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993 (HVertrG 1993), voraussetze. Ein solcher Handelsvertreter sei nach dem HVertrG 1993 auch ein Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsagent. Der Revisionswerber sei jedoch für eine Versicherungsmakler GmbH tätig. Die Bestimmungen des HVertrG 1993 seien nach § 28 Abs. 1 HVertrG 1993 auf Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff Maklergesetz, BGBl. Nr. 26/1996, nicht anzuwenden. Auch komme nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HVertrG 1993 auf die Vermittlung von Versicherungsgeschäften durch Versicherungsmakler nicht in Betracht.Soweit für die vorliegende Revision relevant, begründete das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis damit, dass die Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben nach Paragraph eins, der HandelsvertreterpauschalierungVO eine Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, (HVertrG 1993), voraussetze. Ein solcher Handelsvertreter sei nach dem HVertrG 1993 auch ein Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsagent. Der Revisionswerber sei jedoch für eine Versicherungsmakler GmbH tätig. Die Bestimmungen des HVertrG 1993 seien nach Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG 1993 auf Versicherungsmakler iSd Paragraphen 26, ff Maklergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,, nicht anzuwenden. Auch komme nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HVertrG 1993 auf die Vermittlung von Versicherungsgeschäften durch Versicherungsmakler nicht in Betracht. 8
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers unterscheide sich wesentlich von der eines Versicherungsvertreters, weil letzterer mit der ständigen Vermittlungstätigkeit für ein Versicherungsunternehmen betraut sei. Dagegen unterliege ein Versicherungsmakler nicht einer ständigen Verpflichtung gegenüber einem Versicherungsunternehmen, auch wenn er mit diesem eine Rahmenprovisionsvereinbarung abgeschlossen habe. Der Versicherungsmakler habe auch bei einer Tätigkeit als Makler für Versicherungsunternehmen überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren und werde daher nach der Rechtsprechung des OGH als Hilfsperson der Sphäre des Versicherungsnehmers zugerechnet.
9
Die Tätigkeit des Revisionswerbers sei daher nicht als Tätigkeit als Handelsvertreter iSd HVertrG 1993 anzusehen, sodass die Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben nach der HandelsvertreterpauschalierungVO schon dem Grunde nach nicht in Betracht komme.
10
Die steuerliche Berücksichtigung von Kfz-Kosten des Revisionswerbers lehnte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Betriebsausgaben nur dann vorlägen, wenn diese betrieblich veranlasst seien. Die vom Revisionswerber getragenen Kfz-Kosten würden aber von einem fremden Dritten nicht übernommen. Dies zeige, dass die Kostenübernahme durch die Gesellschafterstellung des Revisionswerbers und nicht durch seine Geschäftsführertätigkeit veranlasst sei. Damit stellten diese Aufwendungen keine Betriebsausgaben dar.
11
Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht zu, weil zur Frage, ob die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers als Tätigkeit eines Handelsvertreters iSd des HVertrG 1993 qualifiziert werden könne, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
12
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Revisionswerber ausgeübte Tätigkeit vom HVertrG 1993 erfasst sei. Auch er vermittle als Versicherungsmakler Versicherungsverträge, und die Versicherungsmakler GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er sei, sei überwiegend für Ärzte tätig, die zum größten Teil Unternehmer seien. Damit seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HVertrG 1993 erfüllt, denn es käme auf „ein ständiges Betrauungsverhältnis seitens des unternehmerischen Versicherungskunden an“.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Revisionswerber ausgeübte Tätigkeit vom HVertrG 1993 erfasst sei. Auch er vermittle als Versicherungsmakler Versicherungsverträge, und die Versicherungsmakler GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er sei, sei überwiegend für Ärzte tätig, die zum größten Teil Unternehmer seien. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG 1993 erfüllt, denn es käme auf „ein ständiges Betrauungsverhältnis seitens des unternehmerischen Versicherungskunden an“.
13
Die Revision wendet sich weiters auch gegen die Versagung der Abzugsfähigkeit der vom Revisionswerber geltend gemachten Kfz-Kosten.
14
Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.
15
Der erkennende Richter des Bundesfinanzgerichtes erstattete eine Stellungnahme zur Revision.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
18
§ 1 HandelsvertreterpauschalierungVO, BGBl. II Nr. 95/2000 lautet auszugsweise:Paragraph eins, HandelsvertreterpauschalierungVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000, lautet auszugsweise: „§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, können im Rahmen„§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, können im Rahmen
1.
der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.“
19
Die §§ 1 und 28 des Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 88/1993 idgF lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins, und 28 des Handelsvertretergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, idgF lauten auszugsweise: „§ 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden ‚Unternehmer‘ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
[...]
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“Paragraph 28, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“
20
Die §§ 1, 26 und 27 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996 idgF lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins, 26, und 27 des Maklergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, idgF lauten auszugsweise: „§ 1. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
[...]
§ 26. (1) Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.Paragraph 26, (1) Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
[...]
§ 27. (1) Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.Paragraph 27, (1) Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
[...]“
21
§ 94 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 94/2017 und § 137 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 lauten auszugsweise:Paragraph 94, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, und Paragraph 137, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, lauten auszugsweise: „§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[...]
76.
Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
[...]
§ 137. (1) Versicherungsvermittlung sindParagraph 137, (1) Versicherungsvermittlung sind
1.
die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,
2.
das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,
3.
das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, oder
4.
die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.die in Ziffer eins, bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.
(2) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Abs. 3) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form ‚Versicherungsagent‘ oder in der Form ‚Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten‘ ausgeübt werden.(2) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 75, oder Ziffer 76,, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Absatz 3,) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form ‚Versicherungsagent‘ oder in der Form ‚Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten‘ ausgeübt werden.
(2a) Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Abs. 2 zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. [...](2a) Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Absatz 2, zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. [...]
[...]“
22
Sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsvertreter üben die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung iSd § 137 Abs. 1 GewO 1994 aus. Allerdings unterliegen Versicherungsmakler dem MaklerG und Versicherungsvertreter dem HVertrG 1993. Gemäß § 28 Abs. 1 HVertrG 1993 findet dieses auf die Rechtsverhältnisse von Maklern im Sinne des MaklerG keine Anwendung. Sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsvertreter üben die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung iSd Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994 aus. Allerdings unterliegen Versicherungsmakler dem MaklerG und Versicherungsvertreter dem HVertrG 1993. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG 1993 findet dieses auf die Rechtsverhältnisse von Maklern im Sinne des MaklerG keine Anwendung.
23
Nach der Rechtsprechung des OGH umfasst der Begriff des Versicherungsagenten oder -vertreters „die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird“ (vgl. OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f). Der Versicherungsagent bzw. Versicherungsvertreter steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet (vgl. OGH 2.7.2015, 7 Ob 92/15b, mwN). Dagegen arbeitet der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungskunden und wird von ihm bevollmächtigt. Als Hilfsperson des Versicherungsnehmers ist er dessen Sphäre zuzuordnen (vgl. OGH 27.4.2022, 7 Ob 37/22z, mwN). Nach § 26 Abs. 1 MaklerG ändert daran auch eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer oder eine ständige Betrauung durch einen Versicherungskunden nichts (vgl. auch OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f).Nach der Rechtsprechung des OGH umfasst der Begriff des Versicherungsagenten oder -vertreters „die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird“ vergleiche , OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f). Der Versicherungsagent bzw. Versicherungsvertreter steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugeordnet vergleiche , OGH 2.7.2015, 7 Ob 92/15b, mwN). Dagegen arbeitet der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungskunden und wird von ihm bevollmächtigt. Als Hilfsperson des Versicherungsnehmers ist er dessen Sphäre zuzuordnen vergleiche , OGH 27.4.2022, 7 Ob 37/22z, mwN). Nach Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG ändert daran auch eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer oder eine ständige Betrauung durch einen Versicherungskunden nichts vergleiche , auch OGH 26.9.2003, 3 Ob 109/03f). 24
Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters setzt somit entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht voraus, dass eine Vermittlungstätigkeit für einen Unternehmer im Allgemeinen, sondern für ein Versicherungsunternehmen im Besonderen ausgeübt wird. Der Umstand, dass eine überwiegende Anzahl der von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer Unternehmer sind, macht diesen daher nicht zu einem Versicherungsvertreter im Sinne des HVertrG 1993.
25
Dem wesentlichen Unterschied in der Interessenlage von Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler entspricht auch, dass nach § 137 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 das Gewerbe der Versicherungsvermittlung - abhängig von der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - nur entweder in der Form des Versicherungsagenten (Versicherungsvertreters) oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden darf. Wurden bis dahin Gewerbeberechtigungen für beide Formen aktiv gehalten, musste eine dieser Berechtigungen ruhend gestellt werden (vgl. EB zur Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, RV 371 BlgNR 26. GP, 4).Dem wesentlichen Unterschied in der Interessenlage von Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler entspricht auch, dass nach Paragraph 137, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, das Gewerbe der Versicherungsvermittlung - abhängig von der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - nur entweder in der Form des Versicherungsagenten (Versicherungsvertreters) oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden darf. Wurden bis dahin Gewerbeberechtigungen für beide Formen aktiv gehalten, musste eine dieser Berechtigungen ruhend gestellt werden vergleiche , EB zur Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, Regierungsvorlage 371, BlgNR 26. GP, 4). 26
In diesem Zusammenhang tritt der Revisionswerber der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegen, dass die GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, die Gewerbeberechtigung zur Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 76 GewO 1994“ innehabe. Damit ist diese aber Versicherungsmakler iSd MaklerG und nicht Versicherungsvertreter oder -agent iSd HVertrG 1993.In diesem Zusammenhang tritt der Revisionswerber der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegen, dass die GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, die Gewerbeberechtigung zur Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994“ innehabe. Damit ist diese aber Versicherungsmakler iSd MaklerG und nicht Versicherungsvertreter oder -agent iSd HVertrG 1993.
27
Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass seine Tätigkeit als Versicherungsmakler auf Grund der konkreten Ausgestaltung dieser Tätigkeit von der HandelsvertreterpauschalierungVO erfasst sei, steht dem der Wortlaut des § 1 der Verordnung entgegen. Dieser normiert als Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen „einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993“. Damit stellt die Verordnung nicht auf das Vorliegen einer Tätigkeit ab, die unter das HVertrG 1993 subsumierbar ist, sondern darauf, dass der Steuerpflichtige konkret als Handelsvertreter tätig wird. Im Falle der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist daher maßgeblich, in welcher Form dieses Gewerbe ausgeübt wird. Wird es als Versicherungsmakler ausgeübt, ist gemäß § 28 Abs. 1 HVertrG 1993 dieses Gesetz auf den Gewerbeausübenden nicht anwendbar, dieser wird somit nicht als Handelsvertreter im Sinne des HVertrG 1993 tätig. Damit ist aber die HandelsvertreterpauschalierungVO in einem solchen Fall schon dem Grunde nach nicht anwendbar.Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass seine Tätigkeit als Versicherungsmakler auf Grund der konkreten Ausgestaltung dieser Tätigkeit von der HandelsvertreterpauschalierungVO erfasst sei, steht dem der Wortlaut des Paragraph eins, der Verordnung entgegen. Dieser normiert als Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen „einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993“. Damit stellt die Verordnung nicht auf das Vorliegen einer Tätigkeit ab, die unter das HVertrG 1993 subsumierbar ist, sondern darauf, dass der Steuerpflichtige konkret als Handelsvertreter tätig wird. Im Falle der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist daher maßgeblich, in welcher Form dieses Gewerbe ausgeübt wird. Wird es als Versicherungsmakler ausgeübt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG 1993 dieses Gesetz auf den Gewerbeausübenden nicht anwendbar, dieser wird somit nicht als Handelsvertreter im Sinne des HVertrG 1993 tätig. Damit ist aber die HandelsvertreterpauschalierungVO in einem solchen Fall schon dem Grunde nach nicht anwendbar. 28
Zudem ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass auch die vom Bundesfinanzgericht festgestellte konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit gegen das Vorliegen einer Tätigkeit eines Handelsvertreters spricht. Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegen, dass die Gesellschaft den Versicherungsbedarf ihrer Kunden analysiere und danach entsprechende Angebote bei diversen Versicherern einhole. Sie suche sodann aus den verschiedenen Angeboten, das ihrer Ansicht nach beste Angebot für den jeweiligen Versicherungsnehmer. Damit entspricht diese Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Beziehung der Gesellschaft zu den Versicherungsunternehmen, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des OGH aber der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und nicht der eines Versicherungsvertreters im Sinne des HVertrG 1993.
29
Die Revision wendet sich in den Ausführungen zur Revisionsbegründung auch gegen die Nichtberücksichtigung von vom Revisionswerber getragenen Aufwendungen für die Nutzung seines Privat-Kfz für Zwecke der Gesellschaft. Die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen wurde vom Bundesfinanzgericht verneint, weil die vom Revisionswerber getragenen Kfz-Kosten von einem fremden Dritten nicht übernommen würden. Dies zeige, dass die Kostenübernahme durch die Gesellschafterstellung des Revisionswerbers und nicht durch seine Geschäftsführertätigkeit veranlasst sei.
30
Wenn der Revisionswerber dem entgegenhält, dass mit dem Geschäftsführerentgelt auch eine pauschale Abgeltung der Kfz-Kosten erfolgen sollte, stellt dies eine erstmals in der Revision vorgebrachte Neuerung dar. Damit erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich (vgl. VwGH 17.7.2019, Ro 2017/13/0007).Wenn der Revisionswerber dem entgegenhält, dass mit dem Geschäftsführerentgelt auch eine pauschale Abgeltung der Kfz-Kosten erfolgen sollte, stellt dies eine erstmals in der Revision vorgebrachte Neuerung dar. Damit erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich vergleiche , VwGH 17.7.2019, Ro 2017/13/0007). 31
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. September 2026