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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6Beachte
Rechtssatz
Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem dann, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl. VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, mwN).Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK) ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem dann, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind vergleiche VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150009.L04Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026