1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 7. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Familie wegen der Schulden seines Vaters Drohungen erhalten habe. Zudem leide er an einer schweren, vererblichen Blutkrankheit und benötige eine regelmäßige Behandlung, die in der Türkei nur mangelhaft erfolge.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. September 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. September 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das BVwG stellte darin - soweit hier relevant - fest, der Revisionswerber, der gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist sei, leide an einem erblich bedingten Gendefekt, der seine körperliche Leistungsfähigkeit einschränke. Der Revisionswerber sei trotz seiner Erkrankung arbeitsfähig und in der Lage, alleine zu leben; seine kognitive Leistungsfähigkeit sei nicht betroffen. Sein erblich bedingtes Leiden könne in der Türkei und in seinem Herkunftsort Istanbul behandelt werden. Die Behandlung sei auch leistbar. Ihm sei daher kein internationaler Schutz zu gewähren.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 2005 ab, indem es davon ausgegangen sei, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers und die diesbezügliche dortige Versorgungslage keine Verletzung des Revisionswerbers in seinen gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten bewirken würde. Entgegen der vom BVwG vertretenen Auffassung bestehe für den Revisionswerber die reale Gefahr, Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und vor allem die medizinisch lebensnotwendige Versorgung nicht bewerkstelligen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 2005 ab, indem es davon ausgegangen sei, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers und die diesbezügliche dortige Versorgungslage keine Verletzung des Revisionswerbers in seinen gemäß Artikel 2, und 3 EMRK gewährleisteten Rechten bewirken würde. Entgegen der vom BVwG vertretenen Auffassung bestehe für den Revisionswerber die reale Gefahr, Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und vor allem die medizinisch lebensnotwendige Versorgung nicht bewerkstelligen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
6
Das BFA erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
I. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten:römisch eins. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die vorliegende Revision bekämpft die Entscheidung des BVwG zwar zur Gänze, enthält jedoch in der Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern ausschließlich Vorbringen zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und zu den darauf aufbauenden Spruchpunkten.
12
Schon aus diesem Grund war die Revision zur Nichtzuerkennung des Asylstatus wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2024/18/0480).Schon aus diesem Grund war die Revision zur Nichtzuerkennung des Asylstatus wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2024/18/0480).
II. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte:römisch zwei. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Revision in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte:
13
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
14
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.
16
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.8.2021, Ra 2020/18/0519, mwN; sowie EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 6.8.2021, Ra 2020/18/0519, mwN; sowie EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
17
Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2020/18/0018 bis 0021, mwN).Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche , VwGH 25.2.2021, Ra 2020/18/0018 bis 0021, mwN). 18
Die Revision macht unter Bezugnahme auf das vom BVwG eingeholte medizinische Sachverständigengutachten geltend, der Revisionswerber leide an einer im unbehandelten Zustand tödlichen Blutkrankheit, die zu Knochendeformitäten und einer erhöhten Infektanfälligkeit sowie endokrinen Störungen führe (Hinweis auf Seite 4 des Gutachtens). Die Symptome seien vor allem verminderte Leistungsfähigkeit, Müdigkeit, vermehrte Atemnot bei körperlicher Belastung, erhöhte Herzfrequenz, Kopfschmerzen und Schwindel. Er benötige zu seiner Lebenserhaltung „die regelmäßige Substitution von Erythrozytenkonzentraten“ (Seite 5 des Gutachtens) sowie die näher bezeichnete Medikation. Eine Lebenshaltung sei nur mit konsequenter Behandlung möglich. Ohne adäquate Therapie - wenn der Hämoglobinwert nicht ausreichend angehoben werden könne - würde die Lebenserwartung des Revisionswerbers akut auf wenige Monate absinken. Das Unterbleiben oder der Abbruch und ein Einstellen jeder Behandlung würden den Revisionswerber „in Gefahr bringen zu versterben, was mit gravierenden Leidenszuständen und Schmerzen verbunden“ sei (Hinweis auf Seite 6 des Gutachtens). Der Revisionswerber sei in der Türkei nicht krankenversichert und müsste daher die Kosten der Behandlung selbst tragen, was ihm wirtschaftlich nicht möglich sei. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe aufgrund seiner Erkrankung eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit, weshalb mit vermehrten Krankenständen zu rechnen sei. Er könne sich auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie verlassen.
19
Dieses Vorbringen ist zielführend, da es zunächst zutreffend aufzeigt, dass sich das BVwG im gegenständlichen Fall mit dem eingeholten Gutachten und den vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers nur unzureichend auseinandergesetzt hat.
20
Ungeachtet des - vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar erachteten - medizinischen Gutachtens mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis nämlich an Feststellungen zu den konkreten - in diesem Gutachten aufgelisteten - Symptomen des Revisionswerbers (vgl. dessen Seiten 4 f); ebenso zu der von ihm - abgesehen von der Medikation - benötigten Therapie der regelmäßigen „Substitution von Erythrozytenkonzentraten“ (vgl. Seite 5 des Gutachtens) und den - in Anbetracht dieser gesundheitlichen Erfordernisse - zu erwartenden Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers.Ungeachtet des - vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar erachteten - medizinischen Gutachtens mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis nämlich an Feststellungen zu den konkreten - in diesem Gutachten aufgelisteten - Symptomen des Revisionswerbers vergleiche , dessen Seiten 4 f); ebenso zu der von ihm - abgesehen von der Medikation - benötigten Therapie der regelmäßigen „Substitution von Erythrozytenkonzentraten“ vergleiche , Seite 5 des Gutachtens) und den - in Anbetracht dieser gesundheitlichen Erfordernisse - zu erwartenden Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers.
21
Dabei hat es das BVwG - abgesehen von der ohne konkreten Fallbezug getroffenen Feststellung, dass die Verabreichung von gepackten roten Blutkörperchen im Heimatland verfügbar sei (vgl. Seite 103 des angefochtenen Erkenntnisses) - insbesondere unterlassen, die tatsächliche Verfügbarkeit der Bluttransfusionen für den Revisionswerber in der erforderlichen Häufigkeit sowie deren Kosten zu überprüfen und ausreichende Feststellungen dazu zu treffen. Die bloße Feststellung, das Leiden des Revisionswerbers könne in der Türkei und in seinem Herkunftsort Istanbul behandelt werden, ersetzt weder die konkrete Auseinandersetzung mit den benötigten Therapien, noch mit den Konsequenzen einer Abschiebung bzw. der damit einhergehenden möglichen Änderung oder Verzögerung der Behandlung für die gesundheitliche Situation des Revisionswerbers.Dabei hat es das BVwG - abgesehen von der ohne konkreten Fallbezug getroffenen Feststellung, dass die Verabreichung von gepackten roten Blutkörperchen im Heimatland verfügbar sei vergleiche , Seite 103 des angefochtenen Erkenntnisses) - insbesondere unterlassen, die tatsächliche Verfügbarkeit der Bluttransfusionen für den Revisionswerber in der erforderlichen Häufigkeit sowie deren Kosten zu überprüfen und ausreichende Feststellungen dazu zu treffen. Die bloße Feststellung, das Leiden des Revisionswerbers könne in der Türkei und in seinem Herkunftsort Istanbul behandelt werden, ersetzt weder die konkrete Auseinandersetzung mit den benötigten Therapien, noch mit den Konsequenzen einer Abschiebung bzw. der damit einhergehenden möglichen Änderung oder Verzögerung der Behandlung für die gesundheitliche Situation des Revisionswerbers.
22
Diese Prüfung erweist sich im konkreten Fall auch insoweit als unerlässlich, als im Gutachten - worauf die Revision zurecht hinweist - ausdrücklich festgehalten wird (vgl. dessen Seite 6), dass das Unterbleiben oder der Abbruch und ein Einstellen jeder Behandlung des gegenständlichen schweren Leidens den Revisionswerber in Gefahr bringen würde zu versterben, was mit gravierenden Leidenszuständen und Schmerzen verbunden sei. Ob der Revisionswerber die notwendige Behandlung seiner Erkrankung in der Türkei tatsächlich fortsetzen könnte, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschließend überprüfen.Diese Prüfung erweist sich im konkreten Fall auch insoweit als unerlässlich, als im Gutachten - worauf die Revision zurecht hinweist - ausdrücklich festgehalten wird vergleiche , dessen Seite 6), dass das Unterbleiben oder der Abbruch und ein Einstellen jeder Behandlung des gegenständlichen schweren Leidens den Revisionswerber in Gefahr bringen würde zu versterben, was mit gravierenden Leidenszuständen und Schmerzen verbunden sei. Ob der Revisionswerber die notwendige Behandlung seiner Erkrankung in der Türkei tatsächlich fortsetzen könnte, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschließend überprüfen.
23
Die Revision zeigt weiters zutreffend auf, dass das vom BVwG betreffend die Versorgungslage des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat erzielte Ergebnis, und zwar bezogen auf dessen Möglichkeiten, die nötige Behandlung durch eigenes Einkommen und/oder familiäre Unterstützung zu ermöglichen, nur mangelhaft begründet wurde.
24
Selbst wenn der Revisionswerber nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht generell arbeitsunfähig ist, wurde nicht hinreichend dargelegt, dass unter Bedachtnahme auf seine schwere chronische Erkrankung ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung des besonderen Behandlungsbedarfs erzielt werden könnte. Die Annahme des BVwG, die Familie könne ihn unterstützen, bleibt im vorliegenden Fall spekulativ und trägt das erzielte Ergebnis nicht.
25
Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2026