TE Vwgh Erkenntnis 2026/9/8 Ra 2026/11/0014

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Veröffentlicht am 08.09.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002
ABGB §1005
ABGB §863
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
VerG 2002 §3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Vereins FKVS, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2025, Zl. VGW-101/053/4006/2024-13, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Widerruf einer Bewilligung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren betreffend den Ersatz von „ERV-Kosten“ wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 28. November 2023 widerrief die belangte Behörde die dem revisionswerbenden Verein mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 erteilte Bewilligung zum Betrieb einer näher genannten Kindergruppe gemäß (u.a.) § 3b Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 4 Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WRBG).Mit Bescheid vom 28. November 2023 widerrief die belangte Behörde die dem revisionswerbenden Verein mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 erteilte Bewilligung zum Betrieb einer näher genannten Kindergruppe gemäß (u.a.) Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WRBG).
2
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren räumte das Verwaltungsgericht Wien der revisionswerbenden Partei im Zuge einer am 24. März 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dazu ein, dass nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichts für den anwaltlichen Rechtsvertreter betreffend den Beschwerdeschriftsatz vom 26. Jänner 2024 keine wirksame Vollmachtserteilung durch den revisionswerbenden Verein bestehe.
3
In ihrer Stellungnahme brachte die revisionswerbende Partei dazu vor, die Vertreterin der revisionswerbenden Partei sei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, weshalb sie sich gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG auf die Klausel „Vollmacht erteilt“ stützen habe können. Infolge der Berufung auf die erteilte Vollmacht sei der Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht entbehrlich. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sei die Erteilung der Bevollmächtigung an keine Form gebunden und könne auch mündlich erfolgen.In ihrer Stellungnahme brachte die revisionswerbende Partei dazu vor, die Vertreterin der revisionswerbenden Partei sei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, weshalb sie sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG auf die Klausel „Vollmacht erteilt“ stützen habe können. Infolge der Berufung auf die erteilte Vollmacht sei der Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht entbehrlich. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sei die Erteilung der Bevollmächtigung an keine Form gebunden und könne auch mündlich erfolgen.
4
Fallbezogen sei die Bevollmächtigung zunächst am 8. Jänner 2024 mündlich durch die Obfrau des Vereins, welche den Verein gemäß § 13 der Vereinsstatuten nach außen vertrete, erfolgt. Am 12. Jänner 2024 habe die Obfrau eine schriftliche Mandatsvereinbarung unterschrieben.Fallbezogen sei die Bevollmächtigung zunächst am 8. Jänner 2024 mündlich durch die Obfrau des Vereins, welche den Verein gemäß Paragraph 13, der Vereinsstatuten nach außen vertrete, erfolgt. Am 12. Jänner 2024 habe die Obfrau eine schriftliche Mandatsvereinbarung unterschrieben.
5
Weiters ergebe sich aus einer E-Mail-Korrespondenz mit der stellvertretenden Kassierin des Vereins betreffend die Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes, dass die Rechtsvertretung mit der Beschwerdeerhebung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt worden sei. Das Einschreiten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sei dem gesamten Vereinsvorstand bekannt und von diesem auch gewollt gewesen. Durch die Freigabe der Beschwerde und Begleichung des Honorars durch die Obfrau und die stellvertretende Kassierin sei jedenfalls von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen.
6
Ferner könne eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch im Nachhinein errichtet werden. Die nachträgliche Beurkundung der Vollmacht könne beispielsweise durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, im dem diese das Bestehen einer Vollmacht bestätige. Entscheidend sei das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses im Zeitpunkt des Setzens der Verfahrenshandlung. Eine Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung durch das für die Willensbildung des Vereins berufene Organ sei nicht erforderlich.
7
Im Übrigen sehe § 6 Abs. 3 Vereinsgesetz eine Formalvollmacht und eine Dritten gegenüber, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, unbeschränkbare Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter vor. Folglich könnten die statutengemäß für die organschaftliche Vertretung des revisionswerbenden Vereins berufenen Personen die Rechtsvertretung unabhängig von der vereinsinternen Willensbildung bevollmächtigen. Das sei fallbezogen durch die Obfrau ausdrücklich mündlich sowie durch die Obfrau und die Kassier-Stellvertreterin gemeinsam konkludent erfolgt.Im Übrigen sehe Paragraph 6, Absatz 3, Vereinsgesetz eine Formalvollmacht und eine Dritten gegenüber, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, unbeschränkbare Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter vor. Folglich könnten die statutengemäß für die organschaftliche Vertretung des revisionswerbenden Vereins berufenen Personen die Rechtsvertretung unabhängig von der vereinsinternen Willensbildung bevollmächtigen. Das sei fallbezogen durch die Obfrau ausdrücklich mündlich sowie durch die Obfrau und die Kassier-Stellvertreterin gemeinsam konkludent erfolgt.
8
Darüber hinaus war der Stellungnahme u.a. ein als Vollmacht bezeichnetes Schreiben vom 4. April 2025 als Beilage angeschlossen, in dem die drei das Schriftstück unterzeichnenden Personen, nämlich die Obfrau, die stellvertretende Kassierin sowie die Schriftführerin des Vereins bestätigten, dass sie am 8. und am 12. Jänner 2024 die anwaltliche Rechtsvertretung mit der Beschwerdeeinbringung sowie mit der Vertretung des Vereins im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Namen des Vereins beauftragt und bevollmächtigt hätten.
9
Ohne weitere Ermittlungsschritte wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Ohne weitere Ermittlungsschritte wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
10
Das Verwaltungsgericht hielt fest, die gegenständlich zugrundeliegende Vollmacht sei ausschließlich von der Obfrau des Vereins unterfertigt worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Statuten des revisionswerbenden Vereins und gab insbesondere dessen § 13 betreffend die besonderen Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder wieder. Dieser laute samt Überschrift wie folgt:Das Verwaltungsgericht hielt fest, die gegenständlich zugrundeliegende Vollmacht sei ausschließlich von der Obfrau des Vereins unterfertigt worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Statuten des revisionswerbenden Vereins und gab insbesondere dessen Paragraph 13, betreffend die besonderen Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder wieder. Dieser laute samt Überschrift wie folgt:

„§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2, genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

...

8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

...“.

11
Aus § 13 der gegenständlichen Vereinsstatuten folgerte das Verwaltungsgericht, dass vorliegend keine Vertretung des Vereins nach außen schlechthin bestehe (Verweis auf VwGH 7.5.2024, Ra 2022/10/0048). Die zur Beschwerdeerhebung erforderliche Vollmacht sei als schriftliche Ausfertigung im Sinn von § 13 Punkt 2 der Vereinsstatuten zu qualifizieren. Eine solche Ausfertigung bedürfe grundsätzlich der Unterschriften sowohl der Obfrau als auch des Schriftführers. Da „die Vollmacht“ aber jedenfalls auch mit vermögenswerten Dispositionen verbunden sei, wäre vorliegend die Unterschrift sowohl der Obfrau als auch der Kassierin notwendig gewesen. Abgesehen davon bestehe das Erfordernis gemäß § 13 Punkt 3 der Vereinsstatuten, dass rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen des Vereins, den Verein nach außen zu vertreten, durch alle drei Vorstandsmitglieder unterfertigt werden müssten.Aus Paragraph 13, der gegenständlichen Vereinsstatuten folgerte das Verwaltungsgericht, dass vorliegend keine Vertretung des Vereins nach außen schlechthin bestehe (Verweis auf VwGH 7.5.2024, Ra 2022/10/0048). Die zur Beschwerdeerhebung erforderliche Vollmacht sei als schriftliche Ausfertigung im Sinn von Paragraph 13, Punkt 2 der Vereinsstatuten zu qualifizieren. Eine solche Ausfertigung bedürfe grundsätzlich der Unterschriften sowohl der Obfrau als auch des Schriftführers. Da „die Vollmacht“ aber jedenfalls auch mit vermögenswerten Dispositionen verbunden sei, wäre vorliegend die Unterschrift sowohl der Obfrau als auch der Kassierin notwendig gewesen. Abgesehen davon bestehe das Erfordernis gemäß Paragraph 13, Punkt 3 der Vereinsstatuten, dass rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen des Vereins, den Verein nach außen zu vertreten, durch alle drei Vorstandsmitglieder unterfertigt werden müssten.
12
Diese nach außen wirksamen Formerfordernisse seien als Spezialnormen gegenüber dem in der Stellungnahme des revisionswerbenden Vereins ins Treffen geführten Grundsatz, dass Vollmachten auch formfrei, somit auch mündlich, erteilt werden könnten, zu sehen.
13
Die nachträglich vorgelegte, von allen drei Vorstandsmitgliedern unterfertigte Vollmacht entfalte ihre Wirkungen in zeitlicher Hinsicht erst mit dem Datum ihrer Unterfertigung (4. April 2025). Diese Vollmacht sei mithin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
14
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch nachträglich errichtet werden könne. Das Verwaltungsgericht habe die Erklärung vom 4. April 2025 zu Unrecht als nachträglich erteilte Vollmacht gewertet.
15
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

16
Die Revision ist zulässig und begründet.
17
§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach § 10 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen; nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.9.2025, Ra 2023/21/0202, mwN).Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen; nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 17.9.2025, Ra 2023/21/0202, mwN).
18
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Beschwerde bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0004; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0071, mwN).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Beschwerde bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10, und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche , VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0004; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0071, mwN).
19
Im Revisionsfall war daher zu prüfen, ob bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Vollmachtsverhältnis bestand.
20
Diesbezüglich hat der revisionswerbende Verein u.a. ein Schreiben vom 4. April 2025 vorgelegt, in dem sowohl die Obfrau, die stellvertretende Kassierin als auch die Schriftführerin gemeinsam bestätigten, dass sie am 8. und am 12. Jänner 2024 die Rechtsvertreterin des Vereins mit der Beschwerdeerhebung im Namen des Vereins beauftragt und bevollmächtigt hätten.
21
Mit dieser Erklärung hat sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt:
22
Statuten eines Vereins sind wie generelle Normen auszulegen; es kommt somit auf ihren objektiven Sinn an (VwGH 7.5.2024, Ra 2022/10/0048). Die vom Verwaltungsgericht aus § 13 Punkt 2 der Statuten des revisionswerbenden Vereins abgeleitete Rechtsauffassung, eine Vollmacht zur Vertretung des revisionswerbenden Vereins könne nicht formlos, z.B. mündlich, erteilt werden, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil etwa eine mündliche Bevollmächtigung keine „schriftliche Ausfertigung“ darstellt, die unterschrieben werden könnte. Aus § 13 Punkt 3 der im angefochtenen Beschluss festgestellten Statuten ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Vollmacht für den Verein schriftlich erteilt werden müsste.Statuten eines Vereins sind wie generelle Normen auszulegen; es kommt somit auf ihren objektiven Sinn an (VwGH 7.5.2024, Ra 2022/10/0048). Die vom Verwaltungsgericht aus Paragraph 13, Punkt 2 der Statuten des revisionswerbenden Vereins abgeleitete Rechtsauffassung, eine Vollmacht zur Vertretung des revisionswerbenden Vereins könne nicht formlos, z.B. mündlich, erteilt werden, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil etwa eine mündliche Bevollmächtigung keine „schriftliche Ausfertigung“ darstellt, die unterschrieben werden könnte. Aus Paragraph 13, Punkt 3 der im angefochtenen Beschluss festgestellten Statuten ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Vollmacht für den Verein schriftlich erteilt werden müsste.
23
Zudem kann eine Vollmacht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erteilt werden (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/03/0187; VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332; siehe etwa OGH 1.9.1999, 7 Ob 236/99b; OGH 15.10.2012, 6 Ob 192/12x).Zudem kann eine Vollmacht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erteilt werden vergleiche , VwGH 25.1.2006, 2005/03/0187; VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332; siehe etwa OGH 1.9.1999, 7 Ob 236/99b; OGH 15.10.2012, 6 Ob 192/12x).
24
Fallbezogen war somit selbst für den Fall, dass - was angesichts des gegenständlichen Ergebnisses des Revisionsverfahrens nicht weiter untersucht werden muss - eine Bevollmächtigung sowohl durch die Obfrau, die (stellvertretende) Kassierin als auch die Schriftführerin des Vereins gemeinsam erteilt werden müsste, eine schlüssige Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Erklärung vom 4. April 2025 unerlässlich. Gegebenenfalls hätte es auch einer Befragung der involvierten Personen, d.h. insbesondere jener, die das Schreiben vom 4. April 2024 unterzeichnet hatten, in einer mündlichen Verhandlung bedurft.
25
Überdies kann sich das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung nicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2004, 2003/07/0134, stützen. Zum Einen ist auf Basis der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu den Statuten des revisionswerbenden Vereins nicht ersichtlich, dass fallbezogen eine formale interne Beschlussfassung zwecks Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung zur Beschwerdeerhebung erforderlich wäre. Zum Anderen steht außer Zweifel, dass - wie oben ausgeführt - hinsichtlich des Bestehens des Bevollmächtigungsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist. Allein aufgrund der Datierung des gegenständlich vorgelegten Schreibens vom 4. April 2025 lässt sich jedoch darüber, ob eine wirksam - allenfalls durch die Obfrau, die (stellvertretende) Kassierin sowie die Schriftführerin, eventuell auch mündlich oder schlüssig - erteilte Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorlag, keine Aussage treffen.
26
Da das Verwaltungsgericht das verkannt und allein aufgrund der Datierung der Erklärung vom 4. April 2025 vom Vorliegen einer Vollmacht erst ab dem zuletzt genannten Tag, somit nach Beschwerdeerhebung, ausging, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das Verwaltungsgericht das verkannt und allein aufgrund der Datierung der Erklärung vom 4. April 2025 vom Vorliegen einer Vollmacht erst ab dem zuletzt genannten Tag, somit nach Beschwerdeerhebung, ausging, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
27
Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG entfallen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl. VwGH 10.2.2026, Ra 2025/11/0146, mwN). Soweit in der Revision neben dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 1.106,40 und einer Pauschalgebühr in der (ausdrücklich bezeichneten) Höhe von € 240,-- auch „ERV-Kosten“ geltend gemacht wurden, sind die zuletzt genannten Kosten im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2024/03/0020, mwN), weswegen das diesbezügliche Begehren abzuweisen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind vergleiche , VwGH 10.2.2026, Ra 2025/11/0146, mwN). Soweit in der Revision neben dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 1.106,40 und einer Pauschalgebühr in der (ausdrücklich bezeichneten) Höhe von € 240,-- auch „ERV-Kosten“ geltend gemacht wurden, sind die zuletzt genannten Kosten im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten vergleiche , VwGH 17.12.2025, Ro 2024/03/0020, mwN), weswegen das diesbezügliche Begehren abzuweisen war.

Wien, am 8. September 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugter juristische Person Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110014.L01

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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