RS Vwgh 2026/9/8 Ra 2026/07/0073

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Veröffentlicht am 08.09.2026
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0074

Rechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH lässt sich aus § 138 WRG 1959 ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des § 138 Abs. 2 WRG 1959 hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrages gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden (VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112). Nicht anders ist die Situation, wenn zwei Bewilligungsanträge wegen nicht fristgerecht erfolgter Mängelbehebung jeweils rechtskräftig zurückgewiesen worden sind und auch in einem aktuell anhängigen Bewilligungsverfahren einem bereits erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.Nach der Rsp. des VwGH lässt sich aus Paragraph 138, WRG 1959 ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrages gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden (VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112). Nicht anders ist die Situation, wenn zwei Bewilligungsanträge wegen nicht fristgerecht erfolgter Mängelbehebung jeweils rechtskräftig zurückgewiesen worden sind und auch in einem aktuell anhängigen Bewilligungsverfahren einem bereits erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070073.L01

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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