RS Vwgh 2026/9/10 Ra 2025/10/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §47
AlVG 1977 §9
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Weder bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges handelt es sich um Bescheide, die in ihrem Spruch "die Arbeitsunwilligkeit" feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit stützen, kommt dem keine Bindungswirkung zu. Soweit bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe im Spruch dem Antrag "mangels Arbeitswilligkeit" keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist (vgl. zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A).Weder bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges handelt es sich um Bescheide, die in ihrem Spruch "die Arbeitsunwilligkeit" feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit stützen, kommt dem keine Bindungswirkung zu. Soweit bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe im Spruch dem Antrag "mangels Arbeitswilligkeit" keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist vergleiche zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100185.L05

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten