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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs1Rechtssatz
Weder bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges handelt es sich um Bescheide, die in ihrem Spruch "die Arbeitsunwilligkeit" feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit stützen, kommt dem keine Bindungswirkung zu. Soweit bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe im Spruch dem Antrag "mangels Arbeitswilligkeit" keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist (vgl. zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A).Weder bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges handelt es sich um Bescheide, die in ihrem Spruch "die Arbeitsunwilligkeit" feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit stützen, kommt dem keine Bindungswirkung zu. Soweit bei einer Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe im Spruch dem Antrag "mangels Arbeitswilligkeit" keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist vergleiche zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100185.L05Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026