RS Vwgh 2026/9/10 Ra 2025/10/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0227 E 24. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung (vgl. B 19. Juli 2007, 2006/07/0111).Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung vergleiche B 19. Juli 2007, 2006/07/0111).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100185.L03

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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