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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Schon aus Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die Universitätsangehörigen sind die geradezu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll (vgl. VfGH 11.9.2025, E 1734/2025).Schon aus Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG. Die Universitätsangehörigen sind die geradezu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll vergleiche VfGH 11.9.2025, E 1734 aus 2025,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100036.L03Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026