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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2024 wurde unter Berufung auf § 45 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, § 16 ABGB und Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO iVm § 1 Datenschutzgesetz - DSG wie folgt entschieden:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2024 wurde unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 - UG, Paragraph 16, ABGB und Artikel 6, Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO in Verbindung mit Paragraph eins, Datenschutzgesetz - DSG wie folgt entschieden:
„I. Der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 8.8.2023 betreffend die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departements an der Universität Mozarteum Salzburg, publiziert im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 25.8.2023, 59. Stück, Nr. 116:
‚Audioaufzeichnungen:
Im Rahmen der Departmentsitzung sind für Zwecke der Protokollierung Audioaufzeichnungen durch den*die Protokollführende*n zulässig. Nach Genehmigung des jeweiligen Protokolls sind die Audioaufzeichnungen umgehend zu löschen.‘
wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
II. Der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 12.9.2023 betreffend den Verhaltenskodex - Code of Conduct der Universität Mozarteum Salzburg, publiziert im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 14.9.2023, 63. Stück, Nr. 121, hinsichtlich des nachstehenden Passus in § 3 Wertschätzung und Gesprächskultur: römisch zwei. Der Beschluss des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg vom 12.9.2023 betreffend den Verhaltenskodex - Code of Conduct der Universität Mozarteum Salzburg, publiziert im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 14.9.2023, 63. Stück, Nr. 121, hinsichtlich des nachstehenden Passus in Paragraph 3, Wertschätzung und Gesprächskultur:
‚Ton-, Bild- und Videoaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der aufgenommenen Person sind rechtswidrig und unzulässig, ausgenommen Aufzeichnungen für Zwecke der Protokollierung von Sitzungen.‘
wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.“
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In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departements an der Universität Mozarteum Salzburg käme Verordnungsqualität nicht zu, da es „keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung“ gebe; insbesondere könne § 20 Abs. 3a UG nicht die gesetzliche Grundlage dieser Richtlinie sein. Die Publikation im Mitteilungsblatt sei „kein Kriterium für die Verordnungsqualität einer Richtlinie“, da darin Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen sowie Richtlinien der Leistungsorgane zu veröffentlichen seien (§ 20 Abs. 6 Z 4 und 5 UG). Der Code of Conduct lege laut seiner Präambel für die Mitarbeiter/innen des Mozarteums einen verbindlichen Rahmen fest, solle gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trage dazu bei, die leitenden Grundsätze des Mozarteums zu verwirklichen. Auch der Code of Conduct könne „nicht als Verordnung qualifiziert“ werden. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departements an der Universität Mozarteum Salzburg käme Verordnungsqualität nicht zu, da es „keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung“ gebe; insbesondere könne Paragraph 20, Absatz 3 a, UG nicht die gesetzliche Grundlage dieser Richtlinie sein. Die Publikation im Mitteilungsblatt sei „kein Kriterium für die Verordnungsqualität einer Richtlinie“, da darin Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen sowie Richtlinien der Leistungsorgane zu veröffentlichen seien (Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 4, und 5 UG). Der Code of Conduct lege laut seiner Präambel für die Mitarbeiter/innen des Mozarteums einen verbindlichen Rahmen fest, solle gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trage dazu bei, die leitenden Grundsätze des Mozarteums zu verwirklichen. Auch der Code of Conduct könne „nicht als Verordnung qualifiziert“ werden.
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In der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde mit näheren Ausführungen der Standpunkt eingenommen, bei den mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Passagen handle es sich um „Verordnungen im Rechtssinn“. Die beiden in Rede stehenden Richtlinien würden vom Rektorat erlassen, im Mitteilungsblatt kundgemacht und hätten auch einen normativen Inhalt insofern, als ähnlich einer Geschäftsordnung Abläufe in den Departments (Departmentsitzungen) näher und verbindlich geregelt würden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, unter einer Verordnung sei unabhängig von der Bezeichnung jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (Verweis auf VfGH 18.6.1931, B 5/31, VfSlg. 1398; 13.12.1950, V 13/50, VfSlg. 2071; 25.2.2004, V 121/03, VfSlg. 17137). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukomme, richte sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass oder Richtlinie bezeichneter Verwaltungsakt sei als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfe, sondern das Gesetz bindend auslege (Verweis u.a. auf VfGH 10.3.1969, V 82/68, VfSlg. 5905; 9.12.1993, V 59/93, V 60/93, VfSlg. 13632). Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG normiere, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und „Satzungen“ erlassen könnten. Die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ solle nach der Absicht des Gesetzgebers den Universitäten einen Spielraum gewähren, der weiter geht als jener nach Art. 18 B-VG. Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliege daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Art. 81c Abs. 1 B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürften zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürften aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG; das Gesetz sei für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Abgesehen von der gelockerten Gesetzesbindung gemäß Art 81c Abs. 1 B-VG würden für die Satzung alle verfassungsrechtlichen Regelungen gelten, die auch für andere Verordnungen gelten würden; insbesondere folge daraus das Gebot der gehörigen Kundmachung. Verordnungen der Universitätsorgane seien im Mitteilungsblatt kundzumachen; sie dürften erst mit der Kundmachung Wirksamkeit erlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlasse es das Regelungssystem des UG der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG zu regeln (Verweis auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0140, VwSlg. 17.896 A). Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, unter einer Verordnung sei unabhängig von der Bezeichnung jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (Verweis auf VfGH 18.6.1931, B 5/31, VfSlg. 1398; 13.12.1950, V 13/50, VfSlg. 2071; 25.2.2004, V 121/03, VfSlg. 17137). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukomme, richte sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass oder Richtlinie bezeichneter Verwaltungsakt sei als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfe, sondern das Gesetz bindend auslege (Verweis u.a. auf VfGH 10.3.1969, V 82/68, VfSlg. 5905; 9.12.1993, V 59/93, V 60/93, VfSlg. 13632). Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG normiere, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und „Satzungen“ erlassen könnten. Die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ solle nach der Absicht des Gesetzgebers den Universitäten einen Spielraum gewähren, der weiter geht als jener nach Artikel 18, B-VG. Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliege daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürften zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürften aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG; das Gesetz sei für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Abgesehen von der gelockerten Gesetzesbindung gemäß Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG würden für die Satzung alle verfassungsrechtlichen Regelungen gelten, die auch für andere Verordnungen gelten würden; insbesondere folge daraus das Gebot der gehörigen Kundmachung. Verordnungen der Universitätsorgane seien im Mitteilungsblatt kundzumachen; sie dürften erst mit der Kundmachung Wirksamkeit erlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlasse es das Regelungssystem des UG der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG zu regeln (Verweis auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0140, VwSlg. 17.896 A). 6
Es wäre sohin - so das Verwaltungsgericht weiter - „zunächst denkbar“, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Richtlinien um Bestandteile der Satzung der Universität handle. Allerdings normiere das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So könne die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 1 UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden. Da die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat - und nicht vom Senat - erlassen worden seien, könne es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung handeln. Eine Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse „als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung)“ komme daher nicht in Betracht. Auch das UG selbst biete - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe - keine Rechtsgrundlage; insbesondere könne § 20 Abs. 3a UG nicht herangezogen werden, da diese Norm lediglich die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen für zulässig erkläre, es sich bei einer Audioaufzeichnung von Stimmen mittels „App“ aber um kein Kommunikationsmittel handle, sondern um einen Rekorder zum Aufzeichnen von akustisch wahrnehmbaren Klängen zur Ermöglichung einer späteren Wiedergabe. Bei der Departmentsitzung handle es sich auch - aus näher dargestellten Gründen - um kein Kollegialorgan iSd zitierten Bestimmung. Auch sei der belangten Behörde beizupflichten, dass die beiden Richtlinien nicht als Geschäftsordnungen des Rektorats qualifiziert werden könnten. Gemäß § 22 Abs. 6 UG habe das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, wobei diese zu regeln habe, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine, zu zweit oder gemeinsam zukämen. Die Geschäftsordnung habe daher lediglich die genannten Aufgaben zu verteilen und könne sich nur auf Aufgaben des Rektorats als Kollegialorgan beziehen. Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse eingerichteter Departements fielen jedoch nicht darunter, daher könnten die beiden Beschlüsse auch nicht als Geschäftsordnung des Rektorats qualifiziert werden. Es wäre sohin - so das Verwaltungsgericht weiter - „zunächst denkbar“, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Richtlinien um Bestandteile der Satzung der Universität handle. Allerdings normiere das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So könne die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden. Da die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat - und nicht vom Senat - erlassen worden seien, könne es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung handeln. Eine Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse „als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung)“ komme daher nicht in Betracht. Auch das UG selbst biete - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe - keine Rechtsgrundlage; insbesondere könne Paragraph 20, Absatz 3 a, UG nicht herangezogen werden, da diese Norm lediglich die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen für zulässig erkläre, es sich bei einer Audioaufzeichnung von Stimmen mittels „App“ aber um kein Kommunikationsmittel handle, sondern um einen Rekorder zum Aufzeichnen von akustisch wahrnehmbaren Klängen zur Ermöglichung einer späteren Wiedergabe. Bei der Departmentsitzung handle es sich auch - aus näher dargestellten Gründen - um kein Kollegialorgan iSd zitierten Bestimmung. Auch sei der belangten Behörde beizupflichten, dass die beiden Richtlinien nicht als Geschäftsordnungen des Rektorats qualifiziert werden könnten. Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, UG habe das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, wobei diese zu regeln habe, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine, zu zweit oder gemeinsam zukämen. Die Geschäftsordnung habe daher lediglich die genannten Aufgaben zu verteilen und könne sich nur auf Aufgaben des Rektorats als Kollegialorgan beziehen. Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse eingerichteter Departements fielen jedoch nicht darunter, daher könnten die beiden Beschlüsse auch nicht als Geschäftsordnung des Rektorats qualifiziert werden.
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Daraus - so das Verwaltungsgericht abschließend - folge, dass die in Rede stehenden Beschlüsse des Rektorats keine „geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO“ bildeten, weshalb diese im Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO stünden. Sohin sei die Aufhebung der beiden Beschlüsse gemäß § 45 Abs. 3 UG zu Recht erfolgt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen gewesen sei.Daraus - so das Verwaltungsgericht abschließend - folge, dass die in Rede stehenden Beschlüsse des Rektorats keine „geeignete Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO“ bildeten, weshalb diese im Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO stünden. Sohin sei die Aufhebung der beiden Beschlüsse gemäß Paragraph 45, Absatz 3, UG zu Recht erfolgt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf § 46 Abs. 4 UG gestützte außerordentliche Revision des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 46, Absatz 4, UG gestützte außerordentliche Revision des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg.
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Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
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Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 50/2024, lautet auszugsweise:Das Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:Paragraph 6, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
...
18.
Universität Mozarteum Salzburg;
...
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).Paragraph 9, Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
...
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.Paragraph 19, (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
...
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.Paragraph 20, (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
...
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). ... (3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). ...
(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz 7, und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
...
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1.
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
...
4.
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
5.
Richtlinien der Leitungsorgane;
...
Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
...
Aufsicht
§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).Paragraph 45, (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
...
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
...
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
...
(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.“(4) Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.“
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Die Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität Mozarteum Salzburg, Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 1. Juli 2019, 74. Stück, Nr. 128, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 25. August 2023, 59. Stück, Nr. 116, lautet auszugsweise:
„Präambel
Der Organisationsplan der Universität Mozarteum Salzburg sieht vor, dass das Rektorat in Absprache mit den Leitungen der Departments nachfolgende Richtlinie erlässt. Diese dient der Stärkung der internen Kommunikation. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Einbindung in Meinungsbildungsprozesse sollen dadurch für alle dem jeweiligen Department zugeordneten Angehörigen (§ 22 Abs. 1 Z. 7 UG) gewährleistet werden. Der Organisationsplan der Universität Mozarteum Salzburg sieht vor, dass das Rektorat in Absprache mit den Leitungen der Departments nachfolgende Richtlinie erlässt. Diese dient der Stärkung der internen Kommunikation. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Einbindung in Meinungsbildungsprozesse sollen dadurch für alle dem jeweiligen Department zugeordneten Angehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, UG) gewährleistet werden.
...
Departmentsitzungen
Sitzungstermine
(1) An jedem Department finden mindestens zweimal pro Semester Departmentsitzungen unter Beteiligung aller dem Department zugeordneten Angehörigen statt.
...
(3) Sämtliche Sitzungstermine sind alle dem Department zugeordneten Angehörigen sowie dem Rektorat schriftlich bekannt zu geben.
Einladung und Tagesordnung
(1) Die Einladung zur Departmentsitzung erfolgt schriftlich per E-Mail (an die MOZ-E-Mail Adresse). Sie hat wenigstens 14 Werktage vor der Sitzung zu erfolgen und hat Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten.
(2) Sämtliche Unterlagen zu allfälliger Diskussion (mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen) müssen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung eingereicht werden, andernfalls wird der Tagesordnungspunkt erst in der folgenden Sitzung behandelt.
...
Teilnahme an den Departmentsitzungen
(1) Alle dem Department zugeordneten Angehörigen sollten nach Möglichkeit an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Eine Verhinderung für eine Sitzung ist der Departmentsleitung schriftlich bekannt zu geben.
...
Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
?
Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
?
die Namen der Anwesenden der dem Department zugeordneten Angehörigen
?
die Namen der nicht Anwesenden der dem Department zugeordneten Angehörigen
?
Berichte, insbesondere zu Personaleinsatz, Sach- und Investitionsbudgets und zu den Entscheidungen der Departmentsleitung - Entwicklungsplan, Evaluierungen, Wissensbilanz
?
Beschlüsse in vollem Wortlaut samt Meinungsbildungsergebnissen
?
stichwortartig den wesentlichen Verlauf der Beratungen, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist
?
Beiträge, deren Aufnahme in das Protokoll verlangt werden.
(3) Sämtliche Schriftstücke, die aus Anlass der Sitzung zur Kenntnis gebracht wurden, sind mit dem Protokoll abzulegen.
(4) Das Protokoll ist ehest möglich zu erstellen. Eine Abschrift davon ist schriftlich per E-Mail (an die dienstliche MOZ-E-Mail Adresse) durch die Departmentsleitung an die dem Department zugeordneten Angehörigen und an das Rektorat zu übermitteln. Darüber hinaus können alle Protokolle bei der Departmentsleitung eingesehen werden.
(5) Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens beim Tagesordnungspunkt ‚Genehmigung des Protokolls‘ vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
Audioaufzeichnungen
Im Rahmen der Departmentsitzung sind für Zwecke der Protokollierung Audioaufzeichnungen durch den*die Protokollführende*n zulässig. Nach Genehmigung des jeweiligen Protokolls sind die Audioaufzeichnungen umgehend zu löschen.
...
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.“
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Der Verhaltenskodex - Code of Conduct der Universität Mozarteum Salzburg, Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 14. September 2023, 63. Stück, Nr. 121, lautet auszugsweise:
„Präambel
Die Universität Mozarteum Salzburg versteht sich als künstlerische, pädagogische und wissenschaftliche Bildungs-, Produktions- und Forschungsstätte sowie als Ort der Begegnung, des Entstehens, Weiterentwickelns und Diskurses von Ideen und Konzepten. Personen unterschiedlicher Weltanschauungen, Kulturkreise und Interessenslagen treten miteinander in Dialog, forschen, lehren und arbeiten gemeinsam, um der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hierdurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.
Um dieser gesellschaftlichen Verantwortung und der damit einhergehenden Vorbildwirkung bestmöglich nachzukommen, will die Universität Mozarteum Salzburg ein wertebasiertes Arbeitsumfeld gewährleisten.
Das Handeln der Mitarbeiter*innen der Universität Mozarteum Salzburg ist daher nicht nur gesetzlichen Vorschriften und den von der Universität Mozarteum Salzburg selbst erlassenen Regelungen unterworfen, sondern ist dem vorliegenden Code of Conduct verpflichtet und orientiert sich am universitären Gewaltschutzkonzept.
Der Code of Conduct legt für die Mitarbeiter*innen der Universität Mozarteum Salzburg einen verbindlichen Handlungsrahmen fest, soll gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trägt auch dazu bei, die leitenden Grundsätze der Universität Mozarteum Salzburg gemäß § 2 UG zu verwirklichen. Der Code of Conduct legt für die Mitarbeiter*innen der Universität Mozarteum Salzburg einen verbindlichen Handlungsrahmen fest, soll gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trägt auch dazu bei, die leitenden Grundsätze der Universität Mozarteum Salzburg gemäß Paragraph 2, UG zu verwirklichen.
Die Angehörigen der Universität Mozarteum Salzburg und externe Personen, die in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste (EEK) und Forschung tätig sind (folgend kurz: Externe) machen sich mit den geltenden Regelungen und Richtlinien vertraut und sind sich ihrer persönlichen Verantwortung bewusst.
Neu aufgenommene Mitarbeiter*innen werden im Zuge des Onboardings mit dem Verhaltenskodex vertraut gemacht.
§ 1 Verantwortung Paragraph eins, Verantwortung
Jede*r einzelne Angehörige der Universität Mozarteum Salzburg und Externe ist für die Einhaltung und Umsetzung des Code of Conduct selbst verantwortlich.
Mitarbeiter*innen und Externe mit Führungsverantwortung haben durch gelebte Praxis Vorbild bei der Umsetzung der Inhalte des Code of Conduct zu sein. Sie haben ihre Mitarbeiter*innen auch im Umgang damit zu unterweisen, zu schulen und die Einhaltung zu überwachen. Das Rektorat stellt das Angebot entsprechender Fortbildungen, Schulungen und Personalentwicklungsmaßnahmen sicher. Bei Unklarheiten und Verstößen ist gemäß § 19 vorzugehen. Mitarbeiter*innen und Externe mit Führungsverantwortung haben durch gelebte Praxis Vorbild bei der Umsetzung der Inhalte des Code of Conduct zu sein. Sie haben ihre Mitarbeiter*innen auch im Umgang damit zu unterweisen, zu schulen und die Einhaltung zu überwachen. Das Rektorat stellt das Angebot entsprechender Fortbildungen, Schulungen und Personalentwicklungsmaßnahmen sicher. Bei Unklarheiten und Verstößen ist gemäß Paragraph 19, vorzugehen.
§ 2 Allgemeine Verhaltensgrundsätze Paragraph 2, Allgemeine Verhaltensgrundsätze
Die Angehörigen der Universität Mozarteum Salzburg und Externe erfüllen die ihnen zugewiesenen Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten mit Engagement, Integrität und Loyalität. Ihr Verhalten zeichnet sich insbesondere durch Aufrichtigkeit, Fairness, Wertschätzung und Respekt im Umgang miteinander aus.
Die Angehörigen der Universität Mozarteum Salzburg und Externe erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz.
Die Universität Mozarteum Salzburg bekennt sich ausdrücklich zu den Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsgrundsätzen, die eine Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig ihres Geschlechts, ihrer sozial-ökonomischen Herkunft, ihres Alters, ihrer Ethnizität, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religion oder Weltanschauung sowie bei einer Behinderung vorsehen.
§ 3 Wertschätzung und Gesprächskultur Paragraph 3, Wertschätzung und Gesprächskultur
Universitäre Lehre und Forschung schließt Menschen unterschiedlicher Weltanschauungen, Interessen und Zielsetzungen ein; daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Entwicklung einer ausgeprägten Kultur des Gesprächs und der Lösung von Konflikten.
Ein wertschätzender Umgang miteinander erfordert, die Integrität, Wertevorstellungen und Fächerkulturen/Fächertraditionen anderer stets zu respektieren und unterschiedliche Sichtweisen zuzulassen.
Im täglichen Miteinander sind angemessene Umgangsformen und eine wertschätzende, respektvolle Gesprächskultur zu praktizieren. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der aufgenommenen Person sind rechtswidrig und unzulässig, ausgenommen Aufzeichnungen für Zwecke der Protokollierung von Sitzungen. Dies gilt für alle Tätigkeitsbereiche und Personengruppen. Angemessene persönliche Distanz ist stets zu wahren. Die persönliche Ansprache zwischen Lehrenden und Studierenden gilt es, insbesondere in Unterrichtssituationen, einvernehmlich und unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Bedingungen gemeinsam zu klären. Körperliche Berührungen erfolgen ausschließlich begründet, sachdienlich sowie im gegenseitigen Einverständnis, das vorher abzuklären ist. Schriftsprachlich bildet sich eine wertschätzende Gesprächskultur in der Verwendung einer geschlechter- und diversitätssensiblen Sprache in allen Schriftstücken ab. Auf kulturelle Unterschiede ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Universität Mozarteum Salzburg - soweit möglich - Bedacht zu nehmen.
...
§ 20 In-Kraft-Treten Paragraph 20, In-Kraft-Treten
Der Verhaltenskodex - Code of Conduct tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.“
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Die geltende Fassung des § 45 Abs. 3 erster Satz UG beruht auf der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009. Die Materialien (225 BlgNR 24. GP, 20) führen dazu Folgendes aus:Die geltende Fassung des Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG beruht auf der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,. Die Materialien (225 BlgNR 24. GP, 20) führen dazu Folgendes aus: „Zu Z 80 (§ 45 Abs. 3): „Zu Ziffer 80, (Paragraph 45, Absatz 3,):
Gemäß § 9 des Universitätsgesetzes 2002 unterliegen die Universitäten der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht). Diese Bestimmung wird durch § 45 des Universitätsgesetzes 2002 näher ausgeführt. Gemäß § 45 Abs. 3 in der geltenden Fassung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Mit Erkenntnis B 2007/06 - 9 vom 28. September 2007 hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass eine Kompetenz zur Aufhebung von Verordnungen (im gegenständlichen Fall eine Satzungsbestimmung als Verordnung des Senats) mittels Bescheid (aufsichtsbehördlicher Bescheid des Bundesministers) schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig und auch aus § 45 des Universitätsgesetzes 2002 nicht ableitbar ist. Das Bundesministerium hat demnach eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und die Universität in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Gemäß Paragraph 9, des Universitätsgesetzes 2002 unterliegen die Universitäten der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht). Diese Bestimmung wird durch Paragraph 45, des Universitätsgesetzes 2002 näher ausgeführt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, in der geltenden Fassung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Mit Erkenntnis B 2007/06 - 9 vom 28. September 2007 hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass eine Kompetenz zur Aufhebung von Verordnungen (im gegenständlichen Fall eine Satzungsbestimmung als Verordnung des Senats) mittels Bescheid (aufsichtsbehördlicher Bescheid des Bundesministers) schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig und auch aus Paragraph 45, des Universitätsgesetzes 2002 nicht ableitbar ist. Das Bundesministerium hat demnach eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und die Universität in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Auf Grund dieses Erkenntnisses muss sichergestellt werden, dass das Recht der Bundesministerin oder des Bundesministers auf Prüfung von Verordnungen der Universitäten auf eine andere Art und Weise als bisher gewahrt bleibt.
Durch die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 2/2008 wurde in Art. 120b Abs. 1 B-VG festgelegt, dass dem Bund gegenüber Selbstverwaltungskörpern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zukommt. Auf dieser Grundlage wird nunmehr vorgesehen, dass rechtswidrige Verordnungen der Universität durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers aufgehoben werden können. Damit wird in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes nicht eingegriffen.“Durch die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, wurde in Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG festgelegt, dass dem Bund gegenüber Selbstverwaltungskörpern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zukommt. Auf dieser Grundlage wird nunmehr vorgesehen, dass rechtswidrige Verordnungen der Universität durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers aufgehoben werden können. Damit wird in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes nicht eingegriffen.“
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts gemäß § 45 Abs. 3 UG dahin, ob generelle Akte eines Universitätsorgans, die zu Audioaufzeichnungen von Sitzungen eines von der Universität selbst eingerichteten Kollegialorgans ermächtigten und sohin als Verordnungen zu qualifizieren seien, entgegen dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 UG durch Bescheid aufgehoben werden dürften. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsqualität der in Rede stehenden Rechtsakte. In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 45, Absatz 3, UG dahin, ob generelle Akte eines Universitätsorgans, die zu Audioaufzeichnungen von Sitzungen eines von der Universität selbst eingerichteten Kollegialorgans ermächtigten und sohin als Verordnungen zu qualifizieren seien, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, UG durch Bescheid aufgehoben werden dürften. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsqualität der in Rede stehenden Rechtsakte.
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Nach § 45 Abs. 3 erster Satz UG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Nach Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.
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Liegt demnach eine Verordnung eines Universitätsorgans vor, erweist sich eine Aufhebung (von Teilen) derselben mittels Bescheids schon deshalb als rechtswidrig, weil eine derartige Aufhebung mit Verordnung zu erfolgen hat.
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Das Verwaltungsgericht führt in seiner Begründung zunächst unter Zitierung von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Rz 5) - zutreffend - aus, dass unter einer Verordnung unabhängig von der Bezeichnung jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete normative Akt der Verwaltung zu verstehen sei und dass sich die Beantwortung der Frage, ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukomme, nach dessen Inhalt richte. Das Verwaltungsgericht führt in seiner Begründung zunächst unter Zitierung von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , Rz 5) - zutreffend - aus, dass unter einer Verordnung unabhängig von der Bezeichnung jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete normative Akt der Verwaltung zu verstehen sei und dass sich die Beantwortung der Frage, ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukomme, nach dessen Inhalt richte.
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In der weiteren Begründung (vgl. Rz 6 und 7) hat das Verwaltungsgericht allerdings eine derartige inhaltliche Prüfung der in Rz 12 und 13 auszugsweise wiedergegebenen Verwaltungsakte nicht vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt, weshalb diese nicht „als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung)“ im Sinne des § 19 Abs. 1 UG angesehen werden könnten, im UG keine Rechtsgrundlage hätten, auch nicht auf § 20 Abs. 3a UG gestützt werden könnten bzw. auch nicht als (Teil der) Geschäftsordnung des Rektorats im Sinne des § 22 Abs. 6 UG angesehen werden könnten. In der weiteren Begründung vergleiche , Rz 6 und 7) hat das Verwaltungsgericht allerdings eine derartige inhaltliche Prüfung der in Rz 12 und 13 auszugsweise wiedergegebenen Verwaltungsakte nicht vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt, weshalb diese nicht „als Satzungsbestandteil (und damit als Verordnung)“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UG angesehen werden könnten, im UG keine Rechtsgrundlage hätten, auch nicht auf Paragraph 20, Absatz 3 a, UG gestützt werden könnten bzw. auch nicht als (Teil der) Geschäftsordnung des Rektorats im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, UG angesehen werden könnten.
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Dabei wird verkannt, dass es für die nach § 45 Abs. 3 erster Satz UG anzustellende Beurteilung, ob eine allfällige Aufhebung durch Verordnung oder Bescheid der Bundesministerin zu erfolgen hat, nicht darauf ankommt, ob die in Rz 12 und 13 genannten Verwaltungsakte im UG eine gesetzliche Grundlage haben, sondern lediglich darauf, ob sich diese als generelle, an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete normative Akte der Verwaltung darstellen (vgl. dazu auch das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VfGH 25.2.2004, V 121/03, VfSlg. 17.137, wonach eine Verordnung eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle - d.h. an einen durch Gattungsmerkmale bezeichneten Personenkreis adressierte - Rechtvorschrift ist, wobei es auf dieser Ebene der Prüfung zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt). Weshalb dies nun nach dem Inhalt der oben (in Rz 12 und 13) auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen bei den in Rede stehenden Verwaltungsakten nicht der Fall sein sollte, wird weder von der belangten Behörde in deren Bescheid noch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dargelegt. Dabei wird verkannt, dass es für die nach Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG anzustellende Beurteilung, ob eine allfällige Aufhebung durch Verordnung oder Bescheid der Bundesministerin zu erfolgen hat, nicht darauf ankommt, ob die in Rz 12 und 13 genannten Verwaltungsakte im UG eine gesetzliche Grundlage haben, sondern lediglich darauf, ob sich diese als generelle, an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete normative Akte der Verwaltung darstellen vergleiche , dazu auch das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VfGH 25.2.2004, V 121/03, VfSlg. 17.137, wonach eine Verordnung eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle - d.h. an einen durch Gattungsmerkmale bezeichneten Personenkreis adressierte - Rechtvorschrift ist, wobei es auf dieser Ebene der Prüfung zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt). Weshalb dies nun nach dem Inhalt der oben (in Rz 12 und 13) auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen bei den in Rede stehenden Verwaltungsakten nicht der Fall sein sollte, wird weder von der belangten Behörde in deren Bescheid noch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dargelegt. 22
Der Verwaltungsgerichtshof vermag Derartiges auch nicht zu erkennen, stellen doch bereits die im Spruch des behördlichen Bescheides als rechtswidrig erachteten Passagen der beiden Verwaltungsakte normative Anordnungen dar, die sich an Universitätsangehörige richten. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof zu den beiden hier in Rede stehenden Verwaltungsakten des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg bereits darauf hingewiesen, dass schon aus Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die Universitätsangehörigen sind die geradezu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll (vgl. VfGH 11.9.2025, E 1734/2025). Der Verwaltungsgerichtshof vermag Derartiges auch nicht zu erkennen, stellen doch bereits die im Spruch des behördlichen Bescheides als rechtswidrig erachteten Passagen der beiden Verwaltungsakte normative Anordnungen dar, die sich an Universitätsangehörige richten. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof zu den beiden hier in Rede stehenden Verwaltungsakten des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg bereits darauf hingewiesen, dass schon aus Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Artikel 81 c, Absatz eins, zweiter Satz B-VG. Die Universitätsangehörigen sind die geradezu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll vergleiche , VfGH 11.9.2025, E 1734 aus 2025,). 23
Entgegen der - letztlich begründungslosen - Annahme des Verwaltungsgerichtes sind die in Rede stehenden Verwaltungsakte (im verfahrensgegenständlichen Umfang) demnach als Verordnungen im Sinne des § 45 Abs. 3 erster Satz UG anzusehen, sodass sich deren Aufhebung mittels Bescheides als rechtswidrig erweist.Entgegen der - letztlich begründungslosen - Annahme des Verwaltungsgerichtes sind die in Rede stehenden Verwaltungsakte (im verfahrensgegenständlichen Umfang) demnach als Verordnungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG anzusehen, sodass sich deren Aufhebung mittels Bescheides als rechtswidrig erweist.
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Im Hinblick auf die Spruchgestaltung des behördlichen Bescheids, der vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes § 45 Abs. 3 erster Satz UG vor dem Hintergrund der (in Rz 14) wiedergegebenen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden keinen Raum für eine (zusätzliche) Prüfung jener Entscheidung des Universitätsorgans, auf deren Grundlage sodann die Verordnung erlassen wurde (hier: Beschlüsse des Rektorats vom 8. August 2023 bzw. 12. September 2023), eröffnet, würde damit doch die erklärte Zielsetzung der Novellierung, von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erachtete Verordnungen von Universitätsorganen (um in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugreifen) - nur - durch Verordnung aufzuheben, umgangen.Im Hinblick auf die Spruchgestaltung des behördlichen Bescheids, der vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz UG vor dem Hintergrund der (in Rz 14) wiedergegebenen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden keinen Raum für eine (zusätzliche) Prüfung jener Entscheidung des Universitätsorgans, auf deren Grundlage sodann die Verordnung erlassen wurde (hier: Beschlüsse des Rektorats vom 8. August 2023 bzw. 12. September 2023), eröffnet, würde damit doch die erklärte Zielsetzung der Novellierung, von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erachtete Verordnungen von Universitätsorganen (um in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugreifen) - nur - durch Verordnung aufzuheben, umgangen. 25
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG in einem - hier gemäß § 46 Abs. 4 UG vorliegenden - Fall des Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. auch VfGH 11.9.2025, E 931/2025) der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, mwN).Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in einem - hier gemäß Paragraph 46, Absatz 4, UG vorliegenden - Fall des Artikel 133, Absatz 8, B-VG vergleiche , auch VfGH 11.9.2025, E 931 aus 2025,) der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben vergleiche , etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, mwN). Wien, am 10. September 2026