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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002Rechtssatz
Genehmigungspflichtige Konstellationen nach dem AWG 2002 sind von den dort als bloß anzeigepflichtig geregelten Konstellationen zu trennen. Da eine anzeigepflichtige Konstellation keinen Unterfall einer genehmigungspflichtigen Konstellation darstellt, kann auch das Unterbleiben einer Anzeige im Sinn von § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht mit dem Fehlen einer Genehmigung im Sinn von § 37 Abs. 1 bzw. 3 AWG 2002 gleichgesetzt werden (VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).Genehmigungspflichtige Konstellationen nach dem AWG 2002 sind von den dort als bloß anzeigepflichtig geregelten Konstellationen zu trennen. Da eine anzeigepflichtige Konstellation keinen Unterfall einer genehmigungspflichtigen Konstellation darstellt, kann auch das Unterbleiben einer Anzeige im Sinn von Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 nicht mit dem Fehlen einer Genehmigung im Sinn von Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AWG 2002 gleichgesetzt werden (VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070290.L03Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026