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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH Zell am See) vom 14. April 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass eine bestimmte Behandlungsanlage „ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung geändert“ worden sei. So sei die in Spruchpunkt I.1. des näher bezeichneten Bescheides über die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Anlage genannte maximale Behandlungskapazität von 8.000 t pro Jahr überschritten worden, indem im Jahr 2023 insgesamt 13.500 t Abfall in der Anlage behandelt worden seien. Dadurch sei gegen „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 AVG“ (iVm besagtem Genehmigungsbescheid) verstoßen worden, weshalb gemäß „§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG“ eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH Zell am See) vom 14. April 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass eine bestimmte Behandlungsanlage „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG erforderlichen Genehmigung geändert“ worden sei. So sei die in Spruchpunkt römisch eins.1. des näher bezeichneten Bescheides über die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Anlage genannte maximale Behandlungskapazität von 8.000 t pro Jahr überschritten worden, indem im Jahr 2023 insgesamt 13.500 t Abfall in der Anlage behandelt worden seien. Dadurch sei gegen „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit 37 AVG“ in Verbindung mit besagtem Genehmigungsbescheid) verstoßen worden, weshalb gemäß „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, AWG“ eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde „dahingehend stattgegeben, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Gesetzesstelle ‚§ 79 Abs 1 Z 9‘ jeweils durch ‚§ 79 Abs 2 Z 10‘ und ‚AVG‘ durch ‚AWG‘ ersetzt“ und die Strafen herabgesetzt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde „dahingehend stattgegeben, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Gesetzesstelle ‚§ 79 Absatz eins, Ziffer 9 ‘, jeweils durch ‚§ 79 Absatz 2, Ziffer 10 ‘ und ‚AVG‘ durch ‚AWG‘ ersetzt“ und die Strafen herabgesetzt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass zwar die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Revisionswerbers nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ausgehend von den behördlich gesetzten Verfolgungshandlungen und der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses nicht vorliegen würden. „[A]ls fehlende Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002“ komme jedoch „die Nicht-Anzeige der Änderung des Ausmaßes der Behandlungskapazität“ in Betracht, welche der Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 unterliege. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher insoweit zu korrigieren gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass zwar die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ausgehend von den behördlich gesetzten Verfolgungshandlungen und der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses nicht vorliegen würden. „[A]ls fehlende Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002“ komme jedoch „die Nicht-Anzeige der Änderung des Ausmaßes der Behandlungskapazität“ in Betracht, welche der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 unterliege. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher insoweit zu korrigieren gewesen. 4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, dass der Vorwurf der Änderung einer Behandlungsanlage trotz fehlender Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht der auf das Unterbleiben einer Anzeige abstellenden Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 unterstellt werden könne.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, dass der Vorwurf der Änderung einer Behandlungsanlage trotz fehlender Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 nicht der auf das Unterbleiben einer Anzeige abstellenden Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 unterstellt werden könne. 8
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig, sie ist auch berechtigt.
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§ 37 sowie § 79 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 10 AWG 2002 lauten samt Überschriften in der hier jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise:Paragraph 37, sowie Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 lauten samt Überschriften in der hier jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise:
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
[...]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
[...]
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
[...]
Strafhöhe
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
[...]
9.
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
[...]
begeht [...] eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
[...]
10.
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 [...] ohne eine Anzeige oder - im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, [...] ohne eine Anzeige oder - im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 - ohne Bescheid durchführt,
[...]
begeht [...] eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; [...].
[...]“
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Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Ziffer 3,) zu enthalten. 11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN). Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN; 28.5.2025, Ra 2024/07/0022, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN). Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN; 28.5.2025, Ra 2024/07/0022, mwN). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (vgl. VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169, mwN; neuerlich VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird vergleiche , VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169, mwN; neuerlich VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN). 13
§ 37 AWG 2002 ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw. eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Behörde bedarf (Abs. 1), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Abs. 2), welche Behandlungsanlagen bzw. Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) einer Genehmigung bedürfen (Abs. 3) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 unterliegenden - Maßnahmen der Behörde anzuzeigen sind (Abs. 4; vgl. neuerlich VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN, sowie VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066, 0067).Paragraph 37, AWG 2002 ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw. eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Behörde bedarf (Absatz eins,), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Absatz 2,), welche Behandlungsanlagen bzw. Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50, AWG 2002) einer Genehmigung bedürfen (Absatz 3,) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 3, unterliegenden - Maßnahmen der Behörde anzuzeigen sind (Absatz 4,; vergleiche , neuerlich VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN, sowie VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066, 0067). 14
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 - somit nach Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 ohne Anzeige ist dagegen nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 sanktioniert.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 - somit nach Absatz eins, oder Absatz 3, dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 ohne Anzeige ist dagegen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 sanktioniert. 15
Wie sich somit klar ergibt, sind genehmigungspflichtige Konstellationen nach dem AWG 2002 von den dort als bloß anzeigepflichtig geregelten Konstellationen zu trennen. Da eine anzeigepflichtige Konstellation keinen Unterfall einer genehmigungspflichtigen Konstellation darstellt, kann auch das Unterbleiben einer Anzeige im Sinn von § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht mit dem Fehlen einer Genehmigung im Sinn von § 37 Abs. 1 bzw. 3 AWG 2002 gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN; zur Unterscheidung zwischen einer Genehmigung im Sinn von § 37 Abs. 1 bzw. 3 AWG 2002 und einem [Kenntnisnahme-]Bescheid im Sinn des § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 vgl. zudem etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).Wie sich somit klar ergibt, sind genehmigungspflichtige Konstellationen nach dem AWG 2002 von den dort als bloß anzeigepflichtig geregelten Konstellationen zu trennen. Da eine anzeigepflichtige Konstellation keinen Unterfall einer genehmigungspflichtigen Konstellation darstellt, kann auch das Unterbleiben einer Anzeige im Sinn von Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 nicht mit dem Fehlen einer Genehmigung im Sinn von Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AWG 2002 gleichgesetzt werden vergleiche , VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN; zur Unterscheidung zwischen einer Genehmigung im Sinn von Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AWG 2002 und einem [Kenntnisnahme-]Bescheid im Sinn des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 vergleiche , zudem etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). 16
Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verkannt:
Dem Revisionswerber wurde im - mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit bestätigten - Schuldspruch des Straferkenntnisses der BH Zell am See vorgeworfen, er habe eine Änderung einer Behandlungsanlage vorgenommen, „ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung“ gewesen zu sein. Dies ist jedoch der vom Verwaltungsgericht letztlich vorgenommenen Subsumtion unter § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 nicht zugänglich; die letztgenannte Regelung zielt nämlich in einer gerade keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 voraussetzenden Konstellation auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen ohne Anzeige (bzw. ohne Vorliegen eines [Kenntnisnahme-]Bescheides) ab.Dem Revisionswerber wurde im - mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit bestätigten - Schuldspruch des Straferkenntnisses der BH Zell am See vorgeworfen, er habe eine Änderung einer Behandlungsanlage vorgenommen, „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG erforderlichen Genehmigung“ gewesen zu sein. Dies ist jedoch der vom Verwaltungsgericht letztlich vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 nicht zugänglich; die letztgenannte Regelung zielt nämlich in einer gerade keine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 voraussetzenden Konstellation auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen ohne Anzeige (bzw. ohne Vorliegen eines [Kenntnisnahme-]Bescheides) ab.
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Damit genügt der Spruch jedoch nicht den durch § 44a VStG festgelegten Vorgaben.Damit genügt der Spruch jedoch nicht den durch Paragraph 44 a, VStG festgelegten Vorgaben.
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Das angefochtene Erkenntnis (das mit dem in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025, 405-1/1305/1/19-2025, betreffend § 64 VStG eine Einheit bildet, vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0282, mwN) war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis (das mit dem in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025, 405-1/1305/1/19-2025, betreffend Paragraph 64, VStG eine Einheit bildet, vergleiche , VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0282, mwN) war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war. 19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. September 2026