1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH Hallein) vom 18. März 2025 wurde der Revisionswerberin - soweit hier wesentlich - zur Last gelegt, sie habe es „als abfallrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 9 VStG“ der S. GmbH zu verantworten, dass auf einem näher bezeichneten Betriebsgelände im November 2024 eine ortsfeste Behandlungsanlage ohne die nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Es sei Sperrmüll aufbereitet und danach zwischengelagert worden. Aus abfalltechnischer Sicht würden „sich sowohl aus der Zerkleinerung von Sperrmüll als auch aus der Lagerung von geschreddertem Sperrmüll erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt“ ergeben. Somit stelle „die Behandlung des Sperrmülls und die Lagerung des geschredderten Sperrmülls eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 [AWG 2002] der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage dar, die einer gesonderten Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 idgF bedurft hätte, da aufgrund der heterogenen Zusammensetzung von Sperrmüll bei der Zerkleinerung jedenfalls ein höheres Risiko von Bränden und der Entstehung und Ausbreitung von luftgetragenen Emissionen aller Art (Staub, Keime usw.)“ bestehe. Die S. GmbH verfüge über keine Genehmigung zur Aufbereitung von Sperrmüll (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses). Dadurch sei gegen § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 9 VStG verstoßen worden. Es wurde gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 5.000 samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden Kosten gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH Hallein) vom 18. März 2025 wurde der Revisionswerberin - soweit hier wesentlich - zur Last gelegt, sie habe es „als abfallrechtliche Geschäftsführerin gemäß Paragraph 9, VStG“ der S. GmbH zu verantworten, dass auf einem näher bezeichneten Betriebsgelände im November 2024 eine ortsfeste Behandlungsanlage ohne die nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Es sei Sperrmüll aufbereitet und danach zwischengelagert worden. Aus abfalltechnischer Sicht würden „sich sowohl aus der Zerkleinerung von Sperrmüll als auch aus der Lagerung von geschreddertem Sperrmüll erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt“ ergeben. Somit stelle „die Behandlung des Sperrmülls und die Lagerung des geschredderten Sperrmülls eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, [AWG 2002] der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage dar, die einer gesonderten Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 idgF bedurft hätte, da aufgrund der heterogenen Zusammensetzung von Sperrmüll bei der Zerkleinerung jedenfalls ein höheres Risiko von Bränden und der Entstehung und Ausbreitung von luftgetragenen Emissionen aller Art (Staub, Keime usw.)“ bestehe. Die S. GmbH verfüge über keine Genehmigung zur Aufbereitung von Sperrmüll (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses). Dadurch sei gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verstoßen worden. Es wurde gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 5.000 samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden Kosten gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Wegen einem weiters angelasteten Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 2 AWG 2002 (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) wurde eine zweite Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden ebenso Kosten gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.Wegen einem weiters angelasteten Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) wurde eine zweite Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden ebenso Kosten gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. erster Satz). Im Hinblick auf dessen Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG insoweit eingestellt (Spruchpunkt I. zweiter Satz). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf EUR 500 „reduziert“ (Spruchpunkt II. erster Satz) und für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten anfallen würden (Spruchpunkt II. zweiter Satz). Die Revision sei nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. erster Satz). Im Hinblick auf dessen Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG insoweit eingestellt (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf EUR 500 „reduziert“ (Spruchpunkt römisch zwei. erster Satz) und für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten anfallen würden (Spruchpunkt römisch zwei. zweiter Satz). Die Revision sei nicht zulässig.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den hier maßgeblichen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein relevant - fest, die Revisionswerberin sei „abfallrechtliche Geschäftsführerin“ der S. GmbH, welche über eine abfallrechtliche Genehmigung auch zur Lagerung von Sperrmüll verfüge. Dieser werde zur Behandlung an Dritte abgegeben. Im Herbst 2024 sei dies jedoch hochwasserbedingt nicht möglich gewesen, weshalb er im November 2024 in der im Straferkenntnis bezeichneten Betriebsanlage geschreddert und zwischengelagert worden sei. All dies sei „der Behörde“ nicht bekannt gegeben worden. Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf das Aktenmaterial und auf die Einvernahme der Revisionswerberin sowie eines im angefochtenen Erkenntnis nicht namentlich genannten, im Aktenmaterial im Zusammenhang mit einem Ortsaugenschein im November 2024 bei der Anlage als „Firmenvertreter“ der S. GmbH bezeichneten Zeugen.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, das Schreddern und Zwischenlagern von Sperrmüll sei ohne Bewilligung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 erfolgt. Die Revisionswerberin habe als „abfallrechtliche Geschäftsführerin“ der S. GmbH eine Übertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 nach Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Eine im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 wesentliche Änderung der Behandlungsanlage ergebe sich klar aus dem Spruch des Straferkenntnisses, zumal der dortige Tatvorwurf „ausdrücklich die Zerkleinerung von Sperrmüll sowie die Lagerung des geschredderten Materials auf dem Betriebsgelände beschreibt“ und „die erheblichen Risiken durch die heterogene Zusammensetzung des Sperrmülls, insbesondere die Gefahr von Bränden sowie die Entstehung und Ausbreitung luftgetragener Emissionen (Staub, Keime etc) dargestellt“ würden. Dies sei „jedenfalls ausreichend um die Wesentlichkeit der Änderung gemäß § 2 Abs 8 Z 3 AWG [2002] als solche erkennbar zu machen, da die angeführten Gefahren erhebliche negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt begründen können“. Vor dem Hintergrund näher dargelegter Strafzumessungsgründe wurde an der behördlich zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses festgesetzten Strafhöhe festgehalten.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, das Schreddern und Zwischenlagern von Sperrmüll sei ohne Bewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erfolgt. Die Revisionswerberin habe als „abfallrechtliche Geschäftsführerin“ der S. GmbH eine Übertretung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 nach Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Eine im Sinn von Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 wesentliche Änderung der Behandlungsanlage ergebe sich klar aus dem Spruch des Straferkenntnisses, zumal der dortige Tatvorwurf „ausdrücklich die Zerkleinerung von Sperrmüll sowie die Lagerung des geschredderten Materials auf dem Betriebsgelände beschreibt“ und „die erheblichen Risiken durch die heterogene Zusammensetzung des Sperrmülls, insbesondere die Gefahr von Bränden sowie die Entstehung und Ausbreitung luftgetragener Emissionen (Staub, Keime etc) dargestellt“ würden. Dies sei „jedenfalls ausreichend um die Wesentlichkeit der Änderung gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG [2002] als solche erkennbar zu machen, da die angeführten Gefahren erhebliche negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt begründen können“. Vor dem Hintergrund näher dargelegter Strafzumessungsgründe wurde an der behördlich zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses festgesetzten Strafhöhe festgehalten. 5
Da Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu beheben gewesen und der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben worden sei, würden Kosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfallen.Da Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu beheben gewesen und der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben worden sei, würden Kosten im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfallen.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in welchem die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine im Wesentlichen auf die Ausführungen im Straferkenntnis verweisende Revisionsbeantwortung erstattete.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Erkenntnisses. Sie macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ergebe. Dadurch sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Die Revision wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. erster Satz des angefochtenen Erkenntnisses. Sie macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ergebe. Dadurch sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
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Die Revision erweist sich als zulässig, sie ist auch berechtigt.
11
§ 37 AWG 2002 ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw. eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Behörde bedarf (Abs. 1), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Abs. 2), welche Behandlungsanlagen bzw. Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) einer Genehmigung bedürfen (Abs. 3) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 unterliegenden - Maßnahmen der Behörde anzuzeigen sind (Abs. 4).Paragraph 37, AWG 2002 ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw. eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Behörde bedarf (Absatz eins,), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Absatz 2,), welche Behandlungsanlagen bzw. Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50, AWG 2002) einer Genehmigung bedürfen (Absatz 3,) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 3, unterliegenden - Maßnahmen der Behörde anzuzeigen sind (Absatz 4,).
12
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 - somit nach dessen Abs. 1 oder Abs. 3 - erforderlichen Genehmigung zu sein.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 - somit nach dessen Absatz eins, oder Absatz 3, - erforderlichen Genehmigung zu sein.
13
Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 19.2.2026, Ra 2025/07/0046 bis 0048, mwN).Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind vergleiche , VwGH 19.2.2026, Ra 2025/07/0046 bis 0048, mwN). 14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN). 15
Weist ein Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es - wie hier in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein - den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis so zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN).Weist ein Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es - wie hier in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein - den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis so zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN). 16
Nach dem derart vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerberin (als „abfallrechtliche[r] Geschäftsführerin“) vorgeworfen, dass eine näher bezeichnete Abfallbehandlungsanlage der S. GmbH ohne Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geändert worden sei.Nach dem derart vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerberin (als „abfallrechtliche[r] Geschäftsführerin“) vorgeworfen, dass eine näher bezeichnete Abfallbehandlungsanlage der S. GmbH ohne Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 geändert worden sei. 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002, um die Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, um die Erfordernisse des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche , VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN). 18
Im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH Hallein wurde als Auswirkung des konsenslosen Schredderns von Sperrmüll und des ebensolchen (Zwischen-)Lagerns von geschreddertem Sperrmüll ein - nicht näher quantifiziertes - „höheres“ Risiko für Brände bzw. für das Entstehen und die Ausbreitung luftgetragener Emissionen wie etwa Staub und Keime angeführt.
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Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist jedoch zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete daher etwa pauschale Feststellungen in Richtung einer durch eine gesteigerte Verkehrsbelastung bedingten Erhöhung der Lärm-, Staub- oder Luftschadstoffbelastung als für sich genommen zur Begründung einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unzureichend (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mwN; 4.9.2025, Ra 2024/07/0197; dazu, dass das bloße Gesetzeszitat des § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht von der Verpflichtung entbindet, die angelastete Tat hinreichend konkret - hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale - zu umschreiben, vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069).Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist jedoch zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete daher etwa pauschale Feststellungen in Richtung einer durch eine gesteigerte Verkehrsbelastung bedingten Erhöhung der Lärm-, Staub- oder Luftschadstoffbelastung als für sich genommen zur Begründung einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unzureichend vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mwN; 4.9.2025, Ra 2024/07/0197; dazu, dass das bloße Gesetzeszitat des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht von der Verpflichtung entbindet, die angelastete Tat hinreichend konkret - hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale - zu umschreiben, vergleiche , etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069). 20
Betreffend den hier vorliegenden Revisionsfall ist auszuführen, dass eine gewisse Steigerung von Emissionen der im Straferkenntnis beispielhaft genannten Art als Folge des Schredderns von Sperrmüll bzw. (Zwischen-)Lagerns von geschreddertem Sperrmüll zwar erwartet werden kann; dies ergibt sich insbesondere aus den aktenkundigen Ausführungen des beim anlagenbezogenen Ortsaugenschein vom November 2024 beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen. Dies reicht jedoch vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur für sich genommen und ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine wesentliche Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 darzulegen. Gleichermaßen wurde auch in Bezug auf das laut Straferkenntnis erhöhte Brandrisiko die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit der möglichen Beeinträchtigung nicht näher dargestellt bzw. quantifiziert, sodass auch hier keine Beurteilung des Über- oder Unterschreitens der Erheblichkeitsschwelle nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 durch die bezeichnete Auswirkung möglich ist.Betreffend den hier vorliegenden Revisionsfall ist auszuführen, dass eine gewisse Steigerung von Emissionen der im Straferkenntnis beispielhaft genannten Art als Folge des Schredderns von Sperrmüll bzw. (Zwischen-)Lagerns von geschreddertem Sperrmüll zwar erwartet werden kann; dies ergibt sich insbesondere aus den aktenkundigen Ausführungen des beim anlagenbezogenen Ortsaugenschein vom November 2024 beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen. Dies reicht jedoch vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur für sich genommen und ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine wesentliche Änderung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 darzulegen. Gleichermaßen wurde auch in Bezug auf das laut Straferkenntnis erhöhte Brandrisiko die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit der möglichen Beeinträchtigung nicht näher dargestellt bzw. quantifiziert, sodass auch hier keine Beurteilung des Über- oder Unterschreitens der Erheblichkeitsschwelle nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 durch die bezeichnete Auswirkung möglich ist. Ausreichende Feststellungen dazu, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen der Anlagenänderung betroffen sein kann, finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht.
21
Vor diesem Hintergrund lässt der Schuldspruch laut Spruchpunkt 1. des - vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigten - Straferkenntnisses der BH Hallein eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu.Vor diesem Hintergrund lässt der Schuldspruch laut Spruchpunkt 1. des - vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigten - Straferkenntnisses der BH Hallein eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht zu. 22
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, sowie weiters im Umfang der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002, sowie weiters im Umfang der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23
Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) gesetzt wurde, da nur in diesem Fall ein fehlerhafter Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtiggestellt werden kann. Dabei wird sich das Verwaltungsgericht - da der Revisionswerberin die Tat als „abfallrechtliche[r] Geschäftsführerin“ der S. GmbH und damit im Sinn von § 26 Abs. 3 (iVm Abs. 1) AWG 2002 zur Last gelegt wurde - auch damit auseinanderzusetzen haben, ob das Vorliegen gefährlichen Abfalls im Sinn von § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 im Hinblick auf die dies begründenden Sachverhaltselemente Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war, oder ob die Revisionswerberin in anderer Funktion verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169; zur Berechtigung und Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, sowie zu den dabei zu beachtenden Grenzen vgl. etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, Rn. 34 ff, mwN). Das Verwaltungsgericht wird hinsichtlich der Kostenentscheidung mit Blick auf die endgültige Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der BH Hallein (allenfalls) weiters zu berücksichtigen haben, dass der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt (VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, 0069, mwN).Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gesetzt wurde, da nur in diesem Fall ein fehlerhafter Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtiggestellt werden kann. Dabei wird sich das Verwaltungsgericht - da der Revisionswerberin die Tat als „abfallrechtliche[r] Geschäftsführerin“ der S. GmbH und damit im Sinn von Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz eins,) AWG 2002 zur Last gelegt wurde - auch damit auseinanderzusetzen haben, ob das Vorliegen gefährlichen Abfalls im Sinn von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 im Hinblick auf die dies begründenden Sachverhaltselemente Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war, oder ob die Revisionswerberin in anderer Funktion verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war vergleiche , etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169; zur Berechtigung und Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, sowie zu den dabei zu beachtenden Grenzen vergleiche , etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, Rn. 34 ff, mwN). Das Verwaltungsgericht wird hinsichtlich der Kostenentscheidung mit Blick auf die endgültige Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der BH Hallein (allenfalls) weiters zu berücksichtigen haben, dass der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt (VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, 0069, mwN). 24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2026