RS Vfgh 2005/12/3 B294/05

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Veröffentlicht am 03.12.2005
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
Nö GRWO 1994 §18
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl durch Streichung aus dem Wählerverzeichnis; gravierende Mängel des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der fraglichen Gemeinde

Gemäß §18 Abs6 Nö GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an. Wie sich aus den dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde dabei von der irrigen Auffassung ausgegangen, es käme für das aktive Wahlrecht bzw für die Eintragung in das Wählerverzeichnis darauf an, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".

Ausgehend von dieser irrigen Rechtsauffassung, ist die Behörde der Frage nicht nachgegangen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen bzw beruflichen Betätigung in Erlach, die immerhin - wovon selbst die belangte Behörde ausgeht - im Betrieb eines "Verkaufsgeschäftes" (Bioladen) und in der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, auf denen auch Glashäuser vorhanden sind, besteht, einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung indiziert bzw inwieweit die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesellschaftlichen, insbesondere familiären, Kontakte einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer gesellschaftlichen Betätigung indizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Wählerevidenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B294.2005

Dokumentnummer

JFR_09948797_05B00294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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