RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0051

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EO §35;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Zurückweisung von Einwendungen und eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises bestätigt und damit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt ihres Bescheides gemacht (also gleichfalls zurückgewiesen). Diese Entscheidung ist auch keine Ermessensentscheidung. Durch diese Entscheidung hätte der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge verletzt werden können. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten und nach Lage des Falles allein in Frage kommenden Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), "dass die zuständige Behörde über seine Anträge entscheide", nicht erfasst, weil eine "Entscheidung" (eine solche ist auch eine Zurückweisung) durch die "zuständige Behörde" (den Ausschuss gemäß § 26 Abs. 5 RAO) ergangen ist. Das Recht "auf Stattgebung seiner Vorstellung" stellt gleichfalls kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120051.X01

Im RIS seit

08.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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