Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2026Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG §1 Abs9Rechtssatz
Der Begriff "Kontaktstelle" ist ein zusammengesetztes Substantiv und setzt sich aus den Worten "Kontakt" und "Stelle" zusammen. Das Grundwort "Stelle" bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte, lokalisierbare Position oder einen konkreten physischen Ort, an dem etwas vorhanden ist oder stattfindet. Das Bestimmungswort "Kontakt" leitet sich aus dem lateinischen "contactus" (Berührung) ab und bedeutet so viel wie Verbindung und physische Berührung. In der Gegenwartssprache bezeichnet das Wort "Kontakt" neben der physischen Berührung auch die Aufnahme einer Beziehung oder Kommunikation.
Die Zusammensetzung "Kontaktstelle" verbindet diese beiden Bedeutungsaspekte: Sie beschreibt einen bestimmten Ort an dem oder durch den eine Verbindung hergestellt oder ein Austausch ermöglicht wird. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass die Kontaktaufnahme an dieser Stelle tatsächlich ermöglicht oder vermittelt wird und dass der Ort in einer Weise ausgestaltet ist, die auf eine Interaktion oder Kommunikation schließen lässt.
Schlagworte
Abgabestelle, Hauptwohnsitz, Hauptwohnsitzbestätigung, Interpretation, Kontaktstelle, Meldepflicht, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Normzweck, obdachlos, ordentliche Revision, UngültigerklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.034.2373.2025Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026