Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2026Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG §1 Abs9Rechtssatz
Sinn und Zweck einer Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG ist es, dass obdachlose Menschen über eine Hauptwohnsitzadresse verfügen, bei der die Behörden direkten Kontakt zur Person aufnehmen können, auch wenn diese keinen festen Wohnsitz hat. Die Kontaktstelle soll eine Anlaufs- und Vermittlungsstelle zwischen der obdachlosen Person und Behörden sein und dabei eine verlässliche Möglichkeit der Kommunikation, Interaktion und Erreichbarkeit schaffen. Die Kontaktstelle soll gewährleisten, dass ein tatsächlicher Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden kann und Informationen nicht nur einseitig übermittelt werden. Durch einen persönlichen Kontakt kann auch sichergestellt werden, dass § 19a Abs. 1 Z 1 MeldeG eingehalten wird und tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betroffenen Person im Gemeindegebiet liegt. Postfächer bieten gerade keinen Anhaltspunkt für eine reale Aufenthaltsverbindung zum Gebiet dieser Gemeinde. So könnte auch jeder Dritte das Postfach betreuen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er suche das Postfach zweimal wöchentlich auf, vermag daran nichts zu ändern.Sinn und Zweck einer Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, MeldeG ist es, dass obdachlose Menschen über eine Hauptwohnsitzadresse verfügen, bei der die Behörden direkten Kontakt zur Person aufnehmen können, auch wenn diese keinen festen Wohnsitz hat. Die Kontaktstelle soll eine Anlaufs- und Vermittlungsstelle zwischen der obdachlosen Person und Behörden sein und dabei eine verlässliche Möglichkeit der Kommunikation, Interaktion und Erreichbarkeit schaffen. Die Kontaktstelle soll gewährleisten, dass ein tatsächlicher Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden kann und Informationen nicht nur einseitig übermittelt werden. Durch einen persönlichen Kontakt kann auch sichergestellt werden, dass Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG eingehalten wird und tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betroffenen Person im Gemeindegebiet liegt. Postfächer bieten gerade keinen Anhaltspunkt für eine reale Aufenthaltsverbindung zum Gebiet dieser Gemeinde. So könnte auch jeder Dritte das Postfach betreuen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er suche das Postfach zweimal wöchentlich auf, vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Abgabestelle, Hauptwohnsitz, Hauptwohnsitzbestätigung, Interpretation, Kontaktstelle, Meldepflicht, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Normzweck, obdachlos, ordentliche Revision, UngültigerklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.034.2373.2025Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026