TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/27 VGW-103/034/2373/2025

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Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG §1 Abs9
MeldeG §11 Abs2
MeldeG §15
MeldeG §19a
ZustG §2 Z4
  1. MeldeG § 1 heute
  2. MeldeG § 1 gültig ab 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2022
  3. MeldeG § 1 gültig von 01.03.2019 bis 30.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. MeldeG § 1 gültig von 01.04.2016 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  5. MeldeG § 1 gültig von 01.03.2002 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  6. MeldeG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  7. MeldeG § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  8. MeldeG § 1 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994
  1. MeldeG § 11 heute
  2. MeldeG § 11 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023
  3. MeldeG § 11 gültig von 25.05.2018 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. MeldeG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. MeldeG § 11 gültig von 17.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006
  6. MeldeG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 16.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. MeldeG § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  8. MeldeG § 11 gültig von 01.04.2001 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  9. MeldeG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. MeldeG § 11 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994
  1. MeldeG § 15 heute
  2. MeldeG § 15 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023
  3. MeldeG § 15 gültig von 25.05.2018 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. MeldeG § 15 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. MeldeG § 15 gültig von 01.05.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015
  6. MeldeG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. MeldeG § 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. MeldeG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  9. MeldeG § 15 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994
  1. MeldeG § 19a heute
  2. MeldeG § 19a gültig ab 01.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Dipl. Ing. A. B., geb. am ..., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 13.01.2025, Zl. ..., mit welchem gemäß § 15 iVm § 19a Meldegesetz 1991 – MeldeG die Hauptwohnsitzbestätigung für eine Kontaktstelle in Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., von Amts wegen für ungültig erklärt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Dipl. Ing. A. B., geb. am ..., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 13.01.2025, Zl. ..., mit welchem gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 – MeldeG die Hauptwohnsitzbestätigung für eine Kontaktstelle in Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., von Amts wegen für ungültig erklärt wurde,

zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2025 wurde gemäß § 15 iVm § 19a MeldeG die Hauptwohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers für eine Kontaktstelle unter der Adresse des Postfachs Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., von Amts wegen für ungültig erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Kontaktstelle grundsätzlich auch als Abgabestelle geeignet sein müsse, da es nur von der Zustimmung der verfügungsberechtigten Person der Kontaktstelle abhänge, ob die Kontaktstelle als Abgabestelle verwendet werden dürfe. Zudem sei aus § 19a MeldeG abzuleiten, dass es überprüfbar und feststellbar sein müsse, ob die Kontaktstelle tatsächlich von der betroffenen obdachlosen Person regelmäßig aufgesucht werde. Dies sei bei einem Postfach nicht der Fall, zumal dieses auch von dritten Personen betreut werden könne, was auch ohne Kenntnis der Postmitarbeiterinnen und Postmitarbeiter möglich sei. Die Österreichische Post AG gebe im Übrigen für Postfächer grundsätzlich keine Zustimmung zur Verwendung als Abgabestelle. Eine entsprechende Zustimmung habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt. Es liege lediglich die Bestätigung der Einrichtung eines Postfaches für die Zeit von 02.09.2021 bis 31.08.2024 vor, die anlässlich der Anmeldung im Jahr 2023 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorgelegt worden sei. Ein Postfach könne darüber hinaus generell nicht als Kontaktstelle im Sinne des § 19a Abs. 1 MeldeG verwendet werden. Das Wort "Kontakt" in Kontaktstelle in § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG weise darauf hin, dass es zu einer Form des persönlichen Kontakts mit anderen Menschen kommen müsse, die diesen Kontakt insbesondere auch zur Abholung von Post gegebenenfalls bezeugen könnten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, das Wort Kontaktstelle gewählt zu haben, wenn die Angabe einer reinen Postadresse genügt hätte. Die Anmeldung durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk sei offenkundig irrtümlich erfolgt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2025 wurde gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 19 a, MeldeG die Hauptwohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers für eine Kontaktstelle unter der Adresse des Postfachs Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., von Amts wegen für ungültig erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Kontaktstelle grundsätzlich auch als Abgabestelle geeignet sein müsse, da es nur von der Zustimmung der verfügungsberechtigten Person der Kontaktstelle abhänge, ob die Kontaktstelle als Abgabestelle verwendet werden dürfe. Zudem sei aus Paragraph 19 a, MeldeG abzuleiten, dass es überprüfbar und feststellbar sein müsse, ob die Kontaktstelle tatsächlich von der betroffenen obdachlosen Person regelmäßig aufgesucht werde. Dies sei bei einem Postfach nicht der Fall, zumal dieses auch von dritten Personen betreut werden könne, was auch ohne Kenntnis der Postmitarbeiterinnen und Postmitarbeiter möglich sei. Die Österreichische Post AG gebe im Übrigen für Postfächer grundsätzlich keine Zustimmung zur Verwendung als Abgabestelle. Eine entsprechende Zustimmung habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt. Es liege lediglich die Bestätigung der Einrichtung eines Postfaches für die Zeit von 02.09.2021 bis 31.08.2024 vor, die anlässlich der Anmeldung im Jahr 2023 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorgelegt worden sei. Ein Postfach könne darüber hinaus generell nicht als Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG verwendet werden. Das Wort "Kontakt" in Kontaktstelle in Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG weise darauf hin, dass es zu einer Form des persönlichen Kontakts mit anderen Menschen kommen müsse, die diesen Kontakt insbesondere auch zur Abholung von Post gegebenenfalls bezeugen könnten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, das Wort Kontaktstelle gewählt zu haben, wenn die Angabe einer reinen Postadresse genügt hätte. Die Anmeldung durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk sei offenkundig irrtümlich erfolgt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2025 persönlich übergeben.

2.       Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 06.02.2025 frist- und formgerecht Beschwerde (persönlich bei der belangten Behörde eingebracht am 07.02.2025). Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass er bei einer amtswegigen Streichung aus dem Melderegister praktisch ein "U-Boot" sei und erhebliche negative Konsequenzen zu befürchten habe. Er habe sich am 09.11.2023 beim Bezirksamt in Wien ordentlich gemeldet, der Prozess habe ca. 20 Minuten gedauert und seien fünf Personen aus dem Bezirksamt hinzugezogen worden. Bei einer derart intensiven Prüfung sei es verwunderlich, dass die Meldung nun nicht "gültig" sein soll. Er habe eine Kontaktstelle angegeben, welche auch als solche funktioniere, die Schreiben der belangten Behörde hätten ihn erreicht. Er sei mindestens zweimal pro Woche beim Postfach um die Post abzuholen. Er lebe seit ca. 35 Jahren in Wien und befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier. Hinsichtlich des Vorliegens einer Abgabestelle führt der Beschwerdeführer aus, dass er selbst die "verfügungsberechtigte Person" des Postfachs sei und hiermit die Zustimmung erteile, dieses auch als Abgabestelle zu nutzen. Die Auslegung der belangten Behörde, wonach sich aus § 19a MeldeG ergebe, dass überprüfbar und feststellbar sein müsse, dass die Kontaktstelle tatsächlich von der betroffenen obdachlosen Person regelmäßig aufgesucht werde, sei unzutreffend. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 06.02.2025 frist- und formgerecht Beschwerde (persönlich bei der belangten Behörde eingebracht am 07.02.2025). Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass er bei einer amtswegigen Streichung aus dem Melderegister praktisch ein "U-Boot" sei und erhebliche negative Konsequenzen zu befürchten habe. Er habe sich am 09.11.2023 beim Bezirksamt in Wien ordentlich gemeldet, der Prozess habe ca. 20 Minuten gedauert und seien fünf Personen aus dem Bezirksamt hinzugezogen worden. Bei einer derart intensiven Prüfung sei es verwunderlich, dass die Meldung nun nicht "gültig" sein soll. Er habe eine Kontaktstelle angegeben, welche auch als solche funktioniere, die Schreiben der belangten Behörde hätten ihn erreicht. Er sei mindestens zweimal pro Woche beim Postfach um die Post abzuholen. Er lebe seit ca. 35 Jahren in Wien und befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier. Hinsichtlich des Vorliegens einer Abgabestelle führt der Beschwerdeführer aus, dass er selbst die "verfügungsberechtigte Person" des Postfachs sei und hiermit die Zustimmung erteile, dieses auch als Abgabestelle zu nutzen. Die Auslegung der belangten Behörde, wonach sich aus Paragraph 19 a, MeldeG ergebe, dass überprüfbar und feststellbar sein müsse, dass die Kontaktstelle tatsächlich von der betroffenen obdachlosen Person regelmäßig aufgesucht werde, sei unzutreffend.

3.       Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

1.       Der Beschwerdeführer, Dipl. Ing. A. B., ist ein am ... in Linz geborener österreichischer Staatsbürger. Von 1996 bis 2010 war er an der Adresse Wien, D.-gasse, per Hauptwohnsitz gemeldet, von 20.11.2012 bis 28.07.2022 war er in Wien als "Obdachlos" gemeldet, davon von 20.11.2012 bis 17.03.2015 in Wien, E.-gasse (Unterkunftgeber: F.) und von 17.03.2015 bis 28.07.2022 in Wien, G. Gürtel (Unterkunftgeber: F.).

2.       Der Beschwerdeführer mietete am 30.08.2021 ein Postfach bei der Österreichischen Post AG mit der Anschrift Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., gültig von 02.09.2021 bis 31.08.2024, an (Preis: € 279,–).

3.       Der Beschwerdeführer meldete am 09.11.2023 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eine Hauptwohnsitzbestätigung der Stadt Wien mit der Kontaktstelle unter der Adresse des Postfachs Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., an.

Die Kontaktstelle wurde ebenso als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes angemeldet. Eine Zustimmung des Verfügungsberechtigten des Postfachs, der Österreichische Post AG, liegt nicht vor. Das hierzu ausgefüllte Muster der Anlage D im Sinne des § 19a Abs. 1 MeldeG wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet.Die Kontaktstelle wurde ebenso als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes angemeldet. Eine Zustimmung des Verfügungsberechtigten des Postfachs, der Österreichische Post AG, liegt nicht vor. Das hierzu ausgefüllte Muster der Anlage D im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

4.       Mit Schreiben vom 06.12.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass ein Postfach weder als Abgabestelle noch als Kontaktstelle in Betracht komme. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen bzw. eine geeignete Kontaktstelle anzugeben. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Hauptwohnsitzbestätigung für ungültig erklärt werde, wenn er dem nicht nachkomme.

Mit Schreiben vom 12.12.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er der Abmeldung bzw. Ungültigerklärung seiner Hauptwohnsitzbestätigung nicht zustimme. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer beharrt im Wesentlichen – soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz – lediglich auf der Zulässigkeit eines Postfaches als Kontaktstelle/Abgabestelle.

Die Feststellungen zur Anmietung des verfahrensgegenständlichen Postfaches ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Dokument der Österreichischen Post AG.

Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers bzw. Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung am 09.11.2023 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Formular Anlage D im Sinne des § 19a Abs. 1 MeldeG. Auffallend hierzu ist, dass das Formular ausschließlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde; es wurde lediglich angekreuzt, dass die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gelte; auf dem Formular befindet sich weder eine Amtsstampiglie, noch ein Datum, noch eine Unterschrift seitens der Behörde.Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers bzw. Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung am 09.11.2023 beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Formular Anlage D im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG. Auffallend hierzu ist, dass das Formular ausschließlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde; es wurde lediglich angekreuzt, dass die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gelte; auf dem Formular befindet sich weder eine Amtsstampiglie, noch ein Datum, noch eine Unterschrift seitens der Behörde.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 160/2023, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2023,, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) – (8) […]Paragraph eins, (1) – (8) […]

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.

Berichtigung des lokalen Melderegisters

§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.Paragraph 15, (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,) ist nur nach einem Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Absatz eins, in öffentliche Register Einsicht nehmen.

(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG) oder eine durchgeführte Räumungsexekution, kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (Paragraph 46, FPG) oder eine durchgeführte Räumungsexekution, kann diese Meldung ohne das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.

(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (Paragraph 16,) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.

(4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß § 3 oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.(4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß Paragraph 3, oder Ummeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, von Amts wegen vornimmt, hat gemäß Paragraph 3, Absatz 4, vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (Paragraph 8, Absatz eins,), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.

(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden (§ 11 Abs. 4); Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden (Paragraph 11, Absatz 4,); Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.

(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."(5) Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

1.       Gemäß § 1 Abs. 9 MeldeG ist obdachlos, wer nirgends Unterkunft genommen hat.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 9, MeldeG ist obdachlos, wer nirgends Unterkunft genommen hat.

Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG ist einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat, wenn er 1. zum einen glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat und 2. er im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG ist einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat, wenn er 1. zum einen glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat und 2. er im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

Gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigen nachweist.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigen nachweist.

Gemäß § 19a Abs. 4 MeldeG sind für Zwecke des 2. Abschnittes Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, MeldeG sind für Zwecke des 2. Abschnittes Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.

Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen.Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen.

Gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

2.       Im gegenständlichen Fall wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass es sich bei dem von ihm angemieteten Postfach an der Adresse Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., sowohl um eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG handle, als auch um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes; er selbst sei "verfügungsberechtigte Person" des Postfachs, weshalb er sich selbst die Zustimmung zur Nutzung als Abgabestelle erteilt habe.2. Im gegenständlichen Fall wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass es sich bei dem von ihm angemieteten Postfach an der Adresse Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., sowohl um eine Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG handle, als auch um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes; er selbst sei "verfügungsberechtigte Person" des Postfachs, weshalb er sich selbst die Zustimmung zur Nutzung als Abgabestelle erteilt habe.

Die Frage, ob das vom Beschwerdeführer angemietete Postfach auch eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes ist, ist von der Frage, ob dieses Postfach eine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG ist, grundsätzlich zu trennen. Der Nachweis der Zustimmung des für die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten ist nicht Voraussetzung zur Erteilung der Bestätigung des Hauptwohnsitzes, sondern nur für die Geltung als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (vgl. Erläut. zur RV 424 BlgNR 21. GP, 25).Die Frage, ob das vom Beschwerdeführer angemietete Postfach auch eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes ist, ist von der Frage, ob dieses Postfach eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG ist, grundsätzlich zu trennen. Der Nachweis der Zustimmung des für die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten ist nicht Voraussetzung zur Erteilung der Bestätigung des Hauptwohnsitzes, sondern nur für die Geltung als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 424 BlgNR 21. GP, 25).

2.1.    Zum Nichtvorliegen einer Abgabestelle iSd ZustG iVm § 19a Abs. 2 MeldeG:2.1. Zum Nichtvorliegen einer Abgabestelle iSd ZustG in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG:

Postfächer bzw. Postschließfächer, welche dem Empfänger nur zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden, gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes – auch mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 2 Z 4 ZustG – nicht als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes (VwGH 27.05.2004, 2002/03/0190; 18.10.2000, 95/08/0330; 03.06.1997; 97/08/0087; 29.10.1996, 96/11/0137; OGH RIS-Justiz RS0110392)Postfächer bzw. Postschließfächer, welche dem Empfänger nur zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden, gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes – auch mangels ausdrücklicher Erwähnung in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG – nicht als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes (VwGH 27.05.2004, 2002/03/0190; 18.10.2000, 95/08/0330; 03.06.1997; 97/08/0087; 29.10.1996, 96/11/0137; OGH RIS-Justiz RS0110392)

Von der bisherigen Rechtsprechung ist daher ausdrücklich klargestellt, dass das vom Beschwerdeführer angemietete Postfach nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes in Betracht kommt.

Die Frage hinsichtlich der Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG stellt sich somit grundsätzlich nicht. Es sei dennoch erwähnt, dass im gegenständlichen Fall Unterkunftgeber und damit Verfügungsberechtigter das Postamt ist. Dies ist auch aufgrund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangt nur durch Benutzung der Räumlichkeiten des Postamtes zu seinem angemieteten Postfach. Eine Zustimmung des Postamts, das Postfach als Abgabestelle zu nutzen, liegt nicht vor. Die Bestätigung des Postamtes über die Anmietung des Postfachs ... kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen und als Verfügungsberechtigten jeden Mieter eines Postfachs ansehen, so könnte sich jeder Mieter selbst die Zustimmung erteilen und entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Postfach als Abgabestelle benennen und damit letztlich auch Zustellmängel provozieren.Die Frage hinsichtlich der Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG stellt sich somit grundsätzlich nicht. Es sei dennoch erwähnt, dass im gegenständlichen Fall Unterkunftgeber und damit Verfügungsberechtigter das Postamt ist. Dies ist auch aufgrund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangt nur durch Benutzung der Räumlichkeiten des Postamtes zu seinem angemieteten Postfach. Eine Zustimmung des Postamts, das Postfach als Abgabestelle zu nutzen, liegt nicht vor. Die Bestätigung des Postamtes über die Anmietung des Postfachs ... kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen und als Verfügungsberechtigten jeden Mieter eines Postfachs ansehen, so könnte sich jeder Mieter selbst die Zustimmung erteilen und entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Postfach als Abgabestelle benennen und damit letztlich auch Zustellmängel provozieren.

2.2.    Zum Nichtvorliegen einer Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG:2.2. Zum Nichtvorliegen einer Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG:

2.2.1.  Vorauszuschicken ist, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bereits aus dem Wortlaut (und systematischen Zusammenhang) des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG ergibt, dass eine Kontaktstelle grundsätzlich auch als Abgabestelle geeignet sein muss, da es nur von der Zustimmung der verfügungsberechtigten Person der Kontaktstelle abhängt, ob die Kontaktstelle als Abgabestelle verwendet werden darf.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bereits aus dem Wortlaut (und systematischen Zusammenhang) des Paragraph 19 a, Absatz eins und Absatz 2, MeldeG ergibt, dass eine Kontaktstelle grundsätzlich auch als Abgabestelle geeignet sein muss, da es nur von der Zustimmung der verfügungsberechtigten Person der Kontaktstelle abhängt, ob die Kontaktstelle als Abgabestelle verwendet werden darf.

2.2.2.  Weder im Meldegesetz noch in den Erläuterungen hierzu findet sich eine – wenn auch nur demonstrative – Aufzählung, was als "Kontaktstelle" im Sinne des § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG angesehen werden kann. Nur vereinzelt finden sich beispielhafte Aufzählungen darüber, was als Kontaktstelle jedenfalls geeignet ist. So gibt die Stadt Wien auf ihrer Webseite über die Hauptwohnsitzbestätigung für obdachlose Menschen an, dass der obdachlose Mensch eine Kontaktstelle im Gebiet der Stadt Wien nennen muss, die von ihm regelmäßig aufgesucht wird, wobei als Beispiele z.B. Obdachloseneinrichtungen genannt werden (https://www.wien.gv.at/amtswege/hauptwohnsitzbestaetigung-obdachlose).2.2.2. Weder im Meldegesetz noch in den Erläuterungen hierzu findet sich eine – wenn auch nur demonstrative – Aufzählung, was als "Kontaktstelle" im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG angesehen werden kann. Nur vereinzelt finden sich beispielhafte Aufzählungen darüber, was als Kontaktstelle jedenfalls geeignet ist. So gibt die Stadt Wien auf ihrer Webseite über die Hauptwohnsitzbestätigung für obdachlose Menschen an, dass der obdachlose Mensch eine Kontaktstelle im Gebiet der Stadt Wien nennen muss, die von ihm regelmäßig aufgesucht wird, wobei als Beispiele z.B. Obdachloseneinrichtungen genannt werden (https://www.wien.gv.at/amtswege/hauptwohnsitzbestaetigung-obdachlose).

Der oberösterreichische Gesetzgeber definiert im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe, was jedenfalls als Kontaktstelle in Frage kommt. § 21 Abs. 5 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz idF LGBl. Nr. 107/2019 sieht etwa vor, dass "Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 2 Z 3" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet sind, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.Der oberösterreichische Gesetzgeber definiert im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe, was jedenfalls als Kontaktstelle in Frage kommt. Paragraph 21, Absatz 5, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, sieht etwa vor, dass "Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Meldegesetz verpflichtet sind, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.

Diese demonstrativen Aufzählungen können als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Gesetzgeber bei Kontaktstellen grundsätzlich Orte vor Augen hatte, an denen ein direkter, persönlicher Kontakt mit anderen Menschen zu Stande kommt; dies ist bei einem Postfach gerade nicht der Fall.

2.2.3.  Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2023/02/0015). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.04.2021, Ro 2020/10/0024, mwN).2.2.3. Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche VwGH 27.11.2025, Ra 2023/02/0015). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten vergleiche zuletzt etwa VwGH 19.04.2021, Ro 2020/10/0024, mwN).

Eine Interpretation des Wortsinnes der Formulierung des § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG "[…] eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle)" ergibt Folgendes:Eine Interpretation des Wortsinnes der Formulierung des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG "[…] eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle)" ergibt Folgendes:

Der Begriff "Kontaktstelle" ist ein zusammengesetztes Substantiv und setzt sich aus den Worten "Kontakt" und "Stelle" zusammen. Das Grundwort "Stelle" bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte, lokalisierbare Position oder einen konkreten physischen Ort, an dem etwas vorhanden ist oder stattfindet. Das Bestimmungswort "Kontakt" leitet sich aus dem lateinischen "contactus" (Berührung) ab und bedeutet so viel wie Verbindung und physische Berührung. In der Gegenwartssprache bezeichnet das Wort "Kontakt" neben der physischen Berührung auch die Aufnahme einer Beziehung oder Kommunikation.

Die Zusammensetzung "Kontaktstelle" verbindet diese beiden Bedeutungsaspekte: Sie beschreibt einen bestimmten Ort an dem oder durch den eine Verbindung hergestellt oder ein Austausch ermöglicht wird. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass die Kontaktaufnahme an dieser Stelle tatsächlich ermöglicht oder vermittelt wird und dass der Ort in einer Weise ausgestaltet ist, die auf eine Interaktion oder Kommunikation schließen lässt.

2.2.4.  Aus den Materialien zur Regierungsvorlage (Erläut. zur RV 424 BlgNR 21. GP, 25) ergeben sich die Hintergründe der Einführung des § 19a MeldeG. Diese Novelle sollte die Ungleichheit ausgleichen, dass soziale Einrichtungen, in denen Obdachlose für kurze Zeit essen, duschen und schlafen können, zwar weiterhin nicht zur Hauptwohnsitzmeldung geeignet sind, mit der Einführung des § 19a MeldeG jedoch künftig für Hauptwohnsitzbestätigungen in Frage kommen. Diese Erläuterungen erlauben den Rückschluss, dass sich der Gesetzgeber für Hauptwohnsitzbestätigungen Orte vorgestellt hat, an denen wohnungslose Menschen kurzfristig essen, waschen, kochen und schlafen können, womit insbesondere soziale Einrichtungen gemeint sind. 2.2.4. Aus den Materialien zur Regierungsvorlage (Erläut. zur Regierungsvorlage 424 BlgNR 21. GP, 25) ergeben sich die Hintergründe der Einführung des Paragraph 19 a, MeldeG. Diese Novelle sollte die Ungleichheit ausgleichen, dass soziale Einrichtungen, in denen Obdachlose für kurze Zeit essen, duschen und schlafen können, zwar weiterhin nicht zur Hauptwohnsitzmeldung geeignet sind, mit der Einführung des Paragraph 19 a, MeldeG jedoch künftig für Hauptwohnsitzbestätigungen in Frage kommen. Diese Erläuterungen erlauben den Rückschluss, dass sich der Gesetzgeber für Hauptwohnsitzbestätigungen Orte vorgestellt hat, an denen wohnungslose Menschen kurzfristig essen, waschen, kochen und schlafen können, womit insbesondere soziale Einrichtungen gemeint sind.

Da die Gesetzesmaterialien keine weiteren Auskünfte darüber geben, wer oder was sich konkret als "Kontaktstelle" eignet, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn und Zweck einer Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG ist es, dass obdachlose Menschen über eine Hauptwohnsitzadresse verfügen, bei der die Behörden direkten Kontakt zur Person aufnehmen können, auch wenn diese keinen festen Wohnsitz hat. Die Kontaktstelle soll eine Anlaufs- und Vermittlungsstelle zwischen der obdachlosen Person und Behörden sein und dabei eine verlässliche Möglichkeit der Kommunikation, Interaktion und Erreichbarkeit schaffen. Die Kontaktstelle soll gewährleisten, dass ein tatsächlicher Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden kann und Informationen nicht nur einseitig übermittelt werden. Durch einen persönlichen Kontakt kann auch sichergestellt werden, dass § 19a Abs. 1 Z 1 MeldeG eingehalten wird und tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betroffenen Person im Gemeindegebiet liegt. Postfächer bieten gerade keinen Anhaltspunkt für eine reale Aufenthaltsverbindung zum Gebiet dieser Gemeinde. So könnte auch jeder Dritte das Postfach betreuen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er suche das Postfach zweimal wöchentlich auf, vermag daran nichts zu ändern.Da die Gesetzesmaterialien keine weiteren Auskünfte darüber geben, wer oder was sich konkret als "Kontaktstelle" eignet, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn und Zweck einer Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, MeldeG ist es, dass obdachlose Menschen über eine Hauptwohnsitzadresse verfügen, bei der die Behörden direkten Kontakt zur Person aufnehmen können, auch wenn diese keinen festen Wohnsitz hat. Die Kontaktstelle soll eine Anlaufs- und Vermittlungsstelle zwischen der obdachlosen Person und Behörden sein und dabei eine verlässliche Möglichkeit der Kommunikation, Interaktion und Erreichbarkeit schaffen. Die Kontaktstelle soll gewährleisten, dass ein tatsächlicher Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden kann und Informationen nicht nur einseitig übermittelt werden. Durch einen persönlichen Kontakt kann auch sichergestellt werden, dass Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG eingehalten wird und tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betroffenen Person im Gemeindegebiet liegt. Postfächer bieten gerade keinen Anhaltspunkt für eine reale Aufenthaltsverbindung zum Gebiet dieser Gemeinde. So könnte auch jeder Dritte das Postfach betreuen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er suche das Postfach zweimal wöchentlich auf, vermag daran nichts zu ändern.

2.2.5.  Alle bereits angeführten Überlegungen verdeutlichen, dass eine Kontaktstelle immer auch in Zusammenhang mit anderen Menschen steht. Ein Postfach stellt hingegen lediglich eine Vorrichtung zur Entgegennahme von Postsendungen dar. Es ist typischerweise nicht dafür bestimmt, eine unmittelbare persönliche Verbindung herzustellen oder als Anlaufstelle für Interaktion zu dienen. Es fehlt an einer personellen Struktur, die bei einer Kontaktstelle vorausgesetzt wird. Zwar können über ein Postfach Informationen weitergeleitet werden, dies geschieht jedoch anonym und ohne jeglichen persönlichen Kontakt. Der Umstand, dass über ein Postfach Schriftstücke eingehen können, genügt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht, um von einer "Kontaktstelle" im Sinne einer Stelle zu sprechen, an dem aktiv Kontakt hergestellt und vermittelt wird.

2.2.6.  Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Akt befindliche, vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antrag auf Hauptwohnsitzbestätigung nach dem Muster Anlage D, nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Es fehlt sowohl an der Amtsstampiglie als auch an einer Unterschrift samt Datum der Unterschrift. Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hätte die Meldebehörde dem Obdachlosen in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung). Wie es trotz fehlender Unterfertigung zur Anmeldung der Postadresse gekommen ist, konnte nicht nachvollzogen werden. Die fehlende Bestätigung der Meldebehörde spricht auch dafür, dass die Anmeldung nur irrtümlich erfolgt ist.2.2.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Akt befindliche, vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antrag auf Hauptwohnsitzbestätigung nach dem Muster Anlage D, nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Es fehlt sowohl an der Amtsstampiglie als auch an einer Unterschrift samt Datum der Unterschrift. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG hätte die Meldebehörde dem Obdachlosen in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung). Wie es trotz fehlender Unterfertigung zur Anmeldung der Postadresse gekommen ist, konnte nicht nachvollzogen werden. Die fehlende Bestätigung der Meldebehörde spricht auch dafür, dass die Anmeldung nur irrtümlich erfolgt ist.

2.2.7.  Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Postfach des Beschwerdeführers keine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG darstellt.2.2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Postfach des Beschwerdeführers keine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG darstellt.

3.       Die belangte Behörde hat daher die Hauptwohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, ausgestellt für eine Kontaktstelle in Wien, C. Hauptstraße/Postfach ..., mangels Vorliegen einer Kontaktstelle, zu Recht von Amts wegen für ungültig erklärt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden durch die amtswegige Ungültigerklärung seiner Hauptwohnsitzbestätigung wesentliche Nachteile entstehen, da er beispielweise mit der Pensionsversicherungsanstalt, der Österreichische Sozialversicherung, der Wahlbehörde und potentiellen Arbeitgebern zwecks Bewerbungsgesprächen in Kontakt treten möchte, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich jederzeit bei einer der oben erwähnten sozialen Einrichtungen obdachlos zu melden. Laut Behördenakt hat der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit in den Jahren 2012 bis 2022 auch bereits Gebrauch gemacht.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren (Eignung eines Postfaches iSd § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG) und der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erstattet, es traten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310; 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren (Eignung eines Postfaches iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG) und der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erstattet, es traten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310; 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

5.       Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob ein Postfach als Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG in Betracht kommt. Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, weil die belangte Behörde bei ihrer Bejahung nicht den angefochtenen Bescheid erlassen hätte dürfen, womit dieser vom Verwaltungsgericht Wien zu beheben wäre. 5. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob ein Postfach als Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG in Betracht kommt. Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, weil die belangte Behörde bei ihrer Bejahung nicht den angefochtenen Bescheid erlassen hätte dürfen, womit dieser vom Verwaltungsgericht Wien zu beheben wäre.

Schlagworte

Abgabestelle, Hauptwohnsitz, Hauptwohnsitzbestätigung, Interpretation, Kontaktstelle, Meldepflicht, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Normzweck, obdachlos, ordentliche Revision, Ungültigerklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.034.2373.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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