Entscheidungsdatum
05.06.2026Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §280Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 24.03.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs. 1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes (W-THG), denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 24.03.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes (W-THG), den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
I.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 24.03.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 a Abs. 1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.800,- verhängt.römisch eins.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 24.03.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, a Absatz eins und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes bestraft und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.800,- verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer an seine Abgabestelle in Wien, C. Straße, zugestellt und an ihn am 01.04.2026 ausgefolgt.
2. Dagegen richtet sich die am 20.04.2026 vom Beschwerdeführer postalisch aufgegebene Beschwerde vom 18.04.2026.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Vorlageschreiben vom 28.04.2026 den Akt zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.5.2026 das Bezirksgericht D. um Bekanntgabe, ob für den Beschwerdeführer ab 31.03.2026 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt war und bejahendenfalls um Übermittlung des entsprechenden Beschlusses.
Mit Schreiben des Bezirksgerichtes D. vom 12.05.2026, ..., wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Einleitung des Erneuerungsverfahrens mit Beschluss vom 10.02.2026 (ON 71) die gerichtlich Erwachsenenvertretung - auch über den Beendigungszeitpunkt im Bestellungsbeschluss hinausgehend - bis zur Entscheidung über die Erneuerung, welche noch nicht erfolgt ist, aufrecht ist (§ 128 Abs. 4 AußStrG). Aus dem beiliegenden Beschluss vom 31.03.2023, ..., geht hervor, dass für den Beschwerdeführer Herr Rechtsanwalt Dr. E. F. u.a. für die Vertretung vor Gerichten und Behörde bestellt wurde und diese vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am 31.03.2026 endet. Mit Beschluss vom 10.02.2026, ..., wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Notwendigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Erneuerungsverfahren) für den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet.Mit Schreiben des Bezirksgerichtes D. vom 12.05.2026, ..., wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Einleitung des Erneuerungsverfahrens mit Beschluss vom 10.02.2026 (ON 71) die gerichtlich Erwachsenenvertretung - auch über den Beendigungszeitpunkt im Bestellungsbeschluss hinausgehend - bis zur Entscheidung über die Erneuerung, welche noch nicht erfolgt ist, aufrecht ist (Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG). Aus dem beiliegenden Beschluss vom 31.03.2023, ..., geht hervor, dass für den Beschwerdeführer Herr Rechtsanwalt Dr. E. F. u.a. für die Vertretung vor Gerichten und Behörde bestellt wurde und diese vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am 31.03.2026 endet. Mit Beschluss vom 10.02.2026, ..., wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Notwendigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Erneuerungsverfahren) für den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet.
5. Angesichts dessen wurde Herr Rechtsanwalt Dr. E. F. mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.05.2026 um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses handlungsfähig war (vgl. VwGH vom 13.02.2018, Ra 2017/02/0168, VwGH vom 19.09.2000, Zl 2000/05/0012, VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0095 und VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2011/02/0053) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegende Erwachsenenvertretung (GZ ...) genehmigt wird bzw. vom Verwaltungsgericht Wien in Behandlung zu nehmen ist.5. Angesichts dessen wurde Herr Rechtsanwalt Dr. E. F. mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.05.2026 um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses handlungsfähig war vergleiche VwGH vom 13.02.2018, Ra 2017/02/0168, VwGH vom 19.09.2000, Zl 2000/05/0012, VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0095 und VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2011/02/0053) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegende Erwachsenenvertretung (GZ ...) genehmigt wird bzw. vom Verwaltungsgericht Wien in Behandlung zu nehmen ist.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers übermittelte am 26.05.2026 einen mit 19.05.2026 datierten Beschwerdeschriftsatz, in dem Folgendes ausgeführt wird:

In einem weiteren als Mitteilung betitelten Schriftsatz vom 26.05.2026 wurde nachstehende Ausführung an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt:

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 AVG hat das Verwaltungsgericht, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG hat das Verwaltungsgericht, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft.
Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Geschäftsfähigkeit einer unter Erwachsenenvertretung stehenden Person eingeschränkt, wobei die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters Platz greift. In diesen Grenzen kann der Betroffene nicht rechtswirksam handeln, sondern bedürfen seine Handlungen der Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Be-schluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa VwGH vom 31. Jänner 2014, Zahl Ra 2014/02/0065, m.w.H.). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (siehe ebendort).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Be-schluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa VwGH vom 31. Jänner 2014, Zahl Ra 2014/02/0065, m.w.H.). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (siehe ebendort).
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat dazu ergeben, dass für den Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom 31.03.2023, ..., Herr Rechtsanwalt Dr. E. F. als gerichtlicher Erwachsenenvertreter u.a. für die Vertretung vor Gerichten und Behörde bestellt und mit Beschluss vom 10.02.2026, ..., das Erneuerungsverfahren hinsichtlich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet wurde, sodass ab dem 31.03.2023 bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer, das von ihm am 01.04.2026 in der Post-Geschäftsstelle ausgehändigt wurde, jedenfalls Zustellungen an ihn persönlich unwirksam waren.
Nach der vorliegenden Aktenlage geht nicht hervor, dass das dem Beschwerdeführer persönlich zugestellte Straferkenntnis vom 24.03.2026 jemals dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter tatsächlich im Original zugekommen wäre. Vielmehr bestätigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter, dass er erstmals am 18.05.2026 vom Verwaltungsgericht Wien das in Rede stehende Straferkenntnis zugestellt bekommen hat. Damit wurde dem Erwachsenenvertreter jedoch kein Original des Straferkenntnisses vom 24.03.2026 übermittelt, sondern ihm lediglich eine Kopie desselben zur Kenntnis gebracht. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels war daher nicht eingetreten.
Das Straferkenntnis wurde darüber hinaus keiner weiteren Partei des Verfahrens zugestellt, sodass mangels einer solchen das Straferkenntnis auch in dieser Hinsicht nicht als erlassen angesehen werden kann (z.B. VwGH vom 13.02.2018, Ra 2017/02/0168).
Daraus folgt, dass das Straferkenntnis vom 24.03.2026 nicht rechtswirksam erlassen wurde und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 24.03.2026 bildet somit keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist (z.B. VwGH vom 18.03.2013, Zl. 2011/05/0084).
2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erwachsenenvertretung, Geschäftsfähigkeit, Zustellmangel, Zustellung an den handlungsunfähigen BeschwerdeführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.001.076.7677.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026