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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/18/0224 E 10. September 2003Rechtssatz
Ist ein abweisender, eine Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 umfassender Asylbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, aber jedenfalls zugestellt und damit erlassen, so ist die Fremdenbehörde nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 nicht dazu berufen, eine Feststellung betreffend Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu treffen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber, hätte er nicht bloß die Erlassung des Bescheides einer Asylbehörde, sondern die Rechtskraft dieses Bescheides als ausschlaggebend betrachtet, in § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 auf das Vorliegen einer "rechtskräftigen Entscheidung einer Asylbehörde" und nicht auf die "Entscheidung einer Asylbehörde" abgestellt hätte (wie er dies etwa in § 75 Abs. 4 legcit getan hat). Dieses Ergebnis findet auch in der Zielsetzung des § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997, das Verfahren zu beschleunigen und zu konzentrieren (vgl. die ErlRV betreffend ein Fremdengesetz 685 BlgNR 20. GP, 82), eine Stütze.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180013.X02Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009