Entscheidungsdatum
08.07.2026Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §382bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer Verhandlung am 19. Mai 2026 und 22. Juni 2026 samt Verkündung der Entscheidung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß §§ 84 Abs. 1b Z 2 iVm 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet, weil er am 30. April 2025, um 11:30 Uhr, im Allgemeinen Krankenhaus (AKH) in 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, gegen das am 14. April 2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt verstoßen habe, indem er sich der Gefährdeten auf weniger als 100 Meter angenähert und mit ihr gesprochen habe. Über ihn wurde daher gemäß § 84 Abs. 1b SPG eine Geldstrafe von € 250,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins b, Ziffer 2, in Verbindung mit 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet, weil er am 30. April 2025, um 11:30 Uhr, im Allgemeinen Krankenhaus (AKH) in 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, gegen das am 14. April 2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt verstoßen habe, indem er sich der Gefährdeten auf weniger als 100 Meter angenähert und mit ihr gesprochen habe. Über ihn wurde daher gemäß Paragraph 84, Absatz eins b, SPG eine Geldstrafe von € 250,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.
I.2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsakts zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsakts zur Entscheidung vorgelegt.
I.3. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 19. Mai 2026 und 22. Juni 2026 eine Verhandlung durchgeführt und in deren Anschluss das Erkenntnis verkündet.römisch eins.3. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 19. Mai 2026 und 22. Juni 2026 eine Verhandlung durchgeführt und in deren Anschluss das Erkenntnis verkündet.
I.4. Mit E-Mail vom 6. Juli 2026 hat die belangte Behörde rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.römisch eins.4. Mit E-Mail vom 6. Juli 2026 hat die belangte Behörde rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist mit C. D. (im Folgenden: die Gefährdete) verheiratet. Derzeit ist ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht E. anhängig. Der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder. Die (vormals gemeinsame) Wohnung befindet sich in Wien, F.-gasse.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer ist mit C. D. (im Folgenden: die Gefährdete) verheiratet. Derzeit ist ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht E. anhängig. Der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder. Die (vormals gemeinsame) Wohnung befindet sich in Wien, F.-gasse.
II.2. Am 14. April 2025, um 18:50 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten untersagt, die genannte Wohnung samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu betreten bzw. sich der Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern anzunähern (Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG).römisch zwei.2. Am 14. April 2025, um 18:50 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten untersagt, die genannte Wohnung samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu betreten bzw. sich der Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern anzunähern (Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG).
Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag ein Informationsblatt für Gefährder in arabischer Sprache ausgehändigt, welches von ihm auch unterschrieben wurde. Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Diese Verbote dauern grundsätzlich 2 Wochen ab Anordnung. Die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c Exekutionsordnung (EO) verlängert diese Verbote bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an Sie, längstens jedoch für vier Wochen ab Anordnung.“Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag ein Informationsblatt für Gefährder in arabischer Sprache ausgehändigt, welches von ihm auch unterschrieben wurde. Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Diese Verbote dauern grundsätzlich 2 Wochen ab Anordnung. Die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 c Exekutionsordnung (EO) verlängert diese Verbote bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an Sie, längstens jedoch für vier Wochen ab Anordnung.“
In dem Informationsblatt findet sich auch ein Feld zur Bekanntgabe einer Zustelladresse (Abgabestelle), an welcher dem Beschwerdeführer „wichtige Zustellstücke der Sicherheitsbehörde oder des Gerichts zugestellt werden können (Abgabestelle)“. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle zur Folge habe, „dass alle im Zusammenhang mit diesem Betretungs- und Annäherungsverbot […] bzw. einer einstweiligen Verfügung stehenden wichtigen Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde (Polizei, Gerichtskanzlei) rechtswirksam zugestellt werden, ohne dass Sie vom Inhalt eines solchen amtlichen Schreibens tatsächlich Kenntnis erhalten.“ Der Beschwerdeführer gab die Adresse G.-gasse, Wien, als Abgabestelle bekannt.
II.3. Am 25. April 2025 stellte die Gefährdete beim Bezirksgericht E. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b, 382c und 382i Exekutionsordnung (EO).römisch zwei.3. Am 25. April 2025 stellte die Gefährdete beim Bezirksgericht E. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, 382 c und 382 i Exekutionsordnung (EO).
Mit Schreiben des Bezirksgerichts E. vom 28. April 2025 wurde die belangte Behörde von der Antragstellung verständigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts E. vom 7. Mai 2025, Zl. ..., wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die genannte Wohnung, der Aufenthalt und Annäherung an bestimmte Orte sowie das Zusammentreffen, die Kontaktaufnahme und die Annäherung an die Gefährdete und die gemeinsamen Kinder verboten wurde.
Der Beschluss erging ohne Anhörung des Beschwerdeführers. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht E. (erst) gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung am 12. Mai 2025 zugestellt.
II.4. Nach Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots kommunizierten der Beschwerdeführer und die Gefährdete mehrmals telefonisch bzw. via WhatsApp-Nachrichten. Dies war teilweise notwendig, weil noch viele Terminerinnerungen oder Rechnungen und dergleichen (nur) an den Beschwerdeführer übermittelt wurden. Zudem sprachen sie auch über eine mögliche einvernehmliche Regelung betreffend Scheidung und Obsorge. Mit Nachricht vom 16. April 2025 schrieb die Gefährdete dem Beschwerdeführer, dass sie „die Anzeige zurückziehen“ werde. Mit Nachricht vom 29. April 2025 informierte der Beschwerdeführer die Gefährdete über den am nächsten Tag anstehenden Termin eines ihrer Kinder im AKH. Bis zum 30. April 2025 teilte die Gefährdete dem Beschwerdeführer nicht mit, dass sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte bzw. dass sie beabsichtige, einen derartigen Antrag zu stellen.römisch zwei.4. Nach Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots kommunizierten der Beschwerdeführer und die Gefährdete mehrmals telefonisch bzw. via WhatsApp-Nachrichten. Dies war teilweise notwendig, weil noch viele Terminerinnerungen oder Rechnungen und dergleichen (nur) an den Beschwerdeführer übermittelt wurden. Zudem sprachen sie auch über eine mögliche einvernehmliche Regelung betreffend Scheidung und Obsorge. Mit Nachricht vom 16. April 2025 schrieb die Gefährdete dem Beschwerdeführer, dass sie „die Anzeige zurückziehen“ werde. Mit Nachricht vom 29. April 2025 informierte der Beschwerdeführer die Gefährdete über den am nächsten Tag anstehenden Termin eines ihrer Kinder im AKH. Bis zum 30. April 2025 teilte die Gefährdete dem Beschwerdeführer nicht mit, dass sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte bzw. dass sie beabsichtige, einen derartigen Antrag zu stellen.
II.5. Am 30. April 2025 hatte ein gemeinsames Kind des Beschwerdeführers und der Gefährdeten einen Termin im AKH in 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20. Die Gefährdete hat das Kind zum AKH gebracht. H. I. (im Folgenden kurz als Zeuge bezeichnet) ist ein Freund des Bruders der Gefährdeten und war ebenfalls anwesend, um für die Gefährdete zu dolmetschen. Am Ende des Termins (11:30 Uhr) ist der Beschwerdeführer erschienen. Er hat die Gefährdete und den Zeugen gesehen und mit ihnen gesprochen. Es kam zu Diskussionen, weil der Beschwerdeführer das Kind mitnehmen wollte. Als der Zeuge die Polizei angerufen hat, ist der Beschwerdeführer gegangen. Dass der Beschwerdeführer sich der Gefährdeten aufgrund eines aufrechten Annäherungsverbotes nicht annähern dürfe, wurde von keinem der Anwesenden angesprochen.römisch zwei.5. Am 30. April 2025 hatte ein gemeinsames Kind des Beschwerdeführers und der Gefährdeten einen Termin im AKH in 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20. Die Gefährdete hat das Kind zum AKH gebracht. H. römisch eins. (im Folgenden kurz als Zeuge bezeichnet) ist ein Freund des Bruders der Gefährdeten und war ebenfalls anwesend, um für die Gefährdete zu dolmetschen. Am Ende des Termins (11:30 Uhr) ist der Beschwerdeführer erschienen. Er hat die Gefährdete und den Zeugen gesehen und mit ihnen gesprochen. Es kam zu Diskussionen, weil der Beschwerdeführer das Kind mitnehmen wollte. Als der Zeuge die Polizei angerufen hat, ist der Beschwerdeführer gegangen. Dass der Beschwerdeführer sich der Gefährdeten aufgrund eines aufrechten Annäherungsverbotes nicht annähern dürfe, wurde von keinem der Anwesenden angesprochen.
II.6. Am Abend des 30. April 2025 ging der Beschwerdeführer zu einer Polizeiinspektion. Dort wurde ihm über seine Nachfrage erstmals mitgeteilt, dass sich das Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert hatte. Zuvor wurde der Beschwerdeführer weder vom Bezirksgericht E. noch der belangten Behörde oder der Gefährdeten über die Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. die damit einhergehende Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots informiert.römisch zwei.6. Am Abend des 30. April 2025 ging der Beschwerdeführer zu einer Polizeiinspektion. Dort wurde ihm über seine Nachfrage erstmals mitgeteilt, dass sich das Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert hatte. Zuvor wurde der Beschwerdeführer weder vom Bezirksgericht E. noch der belangten Behörde oder der Gefährdeten über die Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. die damit einhergehende Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots informiert.
II.7. Der Beschwerdeführer erhält monatlich netto € 1.200,- soziale Unterstützung und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.römisch zwei.7. Der Beschwerdeführer erhält monatlich netto € 1.200,- soziale Unterstützung und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.
II.8. Der Beschwerdeführer verfügt über eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Kraftfahrgesetz.römisch zwei.8. Der Beschwerdeführer verfügt über eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Kraftfahrgesetz.
III. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch drei. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:
III.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, Einholung von Stellungnahmen der belangten Behörde und des Bezirksgerichts E. und Durchführung einer Verhandlung, in der der Beschwerdeführer, die Gefährdete und der Zeuge einvernommen wurden.römisch drei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, Einholung von Stellungnahmen der belangten Behörde und des Bezirksgerichts E. und Durchführung einer Verhandlung, in der der Beschwerdeführer, die Gefährdete und der Zeuge einvernommen wurden.
III.2. Die Feststellungen zur Ehe, der ehemals gemeinsamen Wohnung, den gemeinsamen Kindern und dem anhängigen Scheidungsverfahren ergaben sich aus dem Akteninhalt (vgl. etwa die Stellungnahme des BG E. vom 7.4.2026, ON 6) und waren zudem unstrittig.römisch drei.2. Die Feststellungen zur Ehe, der ehemals gemeinsamen Wohnung, den gemeinsamen Kindern und dem anhängigen Scheidungsverfahren ergaben sich aus dem Akteninhalt vergleiche etwa die Stellungnahme des BG E. vom 7.4.2026, ON 6) und waren zudem unstrittig.
III.3. Die Feststellungen zur Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots sowie zum ausgehändigten Informationsblatt gründeten sich auf die übermittelten Unterlagen der belangten Behörde (vgl. die Dokumentation gemäß § 38a SPG, ON 3, sowie die Stellungnahme vom 20.5.2026 und das unter einem übermittelte Informationsblatt, ON 22).römisch drei.3. Die Feststellungen zur Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots sowie zum ausgehändigten Informationsblatt gründeten sich auf die übermittelten Unterlagen der belangten Behörde vergleiche die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, ON 3, sowie die Stellungnahme vom 20.5.2026 und das unter einem übermittelte Informationsblatt, ON 22).
III.4. Aus den vom Bezirksgericht E. angeforderten Unterlagen ergaben sich die Feststellungen zum Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung. Vom Bezirksgericht E. wurde insbesondere ausdrücklich festgehalten, dass das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und dass dem Beschwerdeführer der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst am 12. Mai 2026 – unter einem mit der einstweiligen Verfügung – zugestellt wurde (vgl. ON 6 und ON 24; zur Information der belangten Behörde über den Antrag auf einstweilige Verfügung vgl. ON 3).römisch drei.4. Aus den vom Bezirksgericht E. angeforderten Unterlagen ergaben sich die Feststellungen zum Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung. Vom Bezirksgericht E. wurde insbesondere ausdrücklich festgehalten, dass das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und dass dem Beschwerdeführer der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst am 12. Mai 2026 – unter einem mit der einstweiligen Verfügung – zugestellt wurde vergleiche , ON 6 und ON 24; zur Information der belangten Behörde über den Antrag auf einstweilige Verfügung vergleiche ON 3).
III.5. Die Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Gefährdeten ergaben sich aus den Aussagen dieser beiden Personen im Rahmen der Verhandlung sowie den vorgezeigten Chatnachrichten.römisch drei.5. Die Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Gefährdeten ergaben sich aus den Aussagen dieser beiden Personen im Rahmen der Verhandlung sowie den vorgezeigten Chatnachrichten.
Beide sagten übereinstimmend aus, dass sie in der Zeit zwischen der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes und dem Tattag öfter telefoniert bzw. geschrieben haben.
Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass ihm die Gefährdete niemals gesagt habe, dass sie eine einstweilige Verfügung beantragen werde bzw. bereits beantragt habe (vgl. Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Verhandlung etwa die Nachricht vom 16. April 2025 vorzeigen, in der die Gefährdete angab, die „Anzeige zurückziehen“ zu wollen (vgl. Protokoll vom 22.6.2026, S. 2). Nach den Angaben der Gefährdeten gab es Gespräche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, ob sie eine einvernehmliche Regelung betreffend Obsorge und Scheidung finden können (vgl. Protokoll vom 19.5.2026, S. 5). Vor diesem Hintergrund erschien es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gedacht hatte, dass die Gefährdete keinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen werde.Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass ihm die Gefährdete niemals gesagt habe, dass sie eine einstweilige Verfügung beantragen werde bzw. bereits beantragt habe vergleiche Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Verhandlung etwa die Nachricht vom 16. April 2025 vorzeigen, in der die Gefährdete angab, die „Anzeige zurückziehen“ zu wollen vergleiche Protokoll vom 22.6.2026, S. 2). Nach den Angaben der Gefährdeten gab es Gespräche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, ob sie eine einvernehmliche Regelung betreffend Obsorge und Scheidung finden können vergleiche Protokoll vom 19.5.2026, S. 5). Vor diesem Hintergrund erschien es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gedacht hatte, dass die Gefährdete keinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen werde.
Die Gefährdete antwortete auf Nachfragen zur Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nur ausweichend. Über Vorhalt konkreter Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers bestätigte sie, dass die Nachrichten an ihre Telefonnummer gegangen sind, gab darüber hinaus jedoch an, sich nicht an die Nachrichten erinnern zu können. Es wurde aber jedenfalls auch seitens der Gefährdeten nicht behauptet, dass sie den Beschwerdeführer jemals über die Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung informiert habe (vgl. Protokoll vom 19.5.2026, S. 3f und vom Protokoll vom 22.6.2026, S. 2).Die Gefährdete antwortete auf Nachfragen zur Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nur ausweichend. Über Vorhalt konkreter Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers bestätigte sie, dass die Nachrichten an ihre Telefonnummer gegangen sind, gab darüber hinaus jedoch an, sich nicht an die Nachrichten erinnern zu können. Es wurde aber jedenfalls auch seitens der Gefährdeten nicht behauptet, dass sie den Beschwerdeführer jemals über die Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung informiert habe vergleiche Protokoll vom 19.5.2026, S. 3f und vom Protokoll vom 22.6.2026, S. 2).
III.6. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Ereignissen im AKH ergaben sich die wesentlichen Eckpunkte aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gefährdeten und des Zeugen. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Kind mitnehmen wollte und er erst gegangen ist, als der Zeuge die Polizei angerufen hat, wurde dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Gefährdeten gefolgt. Von keinem der Beteiligten wurde behauptet, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot angesprochen worden wäre.römisch drei.6. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Ereignissen im AKH ergaben sich die wesentlichen Eckpunkte aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gefährdeten und des Zeugen. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Kind mitnehmen wollte und er erst gegangen ist, als der Zeuge die Polizei angerufen hat, wurde dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Gefährdeten gefolgt. Von keinem der Beteiligten wurde behauptet, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot angesprochen worden wäre.
III.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst am Abend des 30. April 2025 auf persönliche Nachfrage in einer Polizeiinspektion von der Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfahren hat, ergab sich aus seinem insoweit glaubwürdigen Vorbringen (vgl. Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Dies stand auch in Einklang mit dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach ein Gefährder von der Behörde generell nicht über die tatsächliche Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung informiert werde (vgl. ON 22). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Bezirksgericht E. – wie bereits ausgeführt – erst am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht und hat ihn auch die Gefährdete im Rahmen ihrer Kommunikation vorher nicht über den Antrag informiert.römisch drei.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst am Abend des 30. April 2025 auf persönliche Nachfrage in einer Polizeiinspektion von der Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfahren hat, ergab sich aus seinem insoweit glaubwürdigen Vorbringen vergleiche Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Dies stand auch in Einklang mit dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach ein Gefährder von der Behörde generell nicht über die tatsächliche Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung informiert werde vergleiche , ON 22). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Bezirksgericht E. – wie bereits ausgeführt – erst am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht und hat ihn auch die Gefährdete im Rahmen ihrer Kommunikation vorher nicht über den Antrag informiert.
III.8. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründeten sich auf seine glaubwürdigen Angaben; seine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ergab sich aus dem eingeholten Registerauszug (vgl. ON 13).römisch drei.8. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründeten sich auf seine glaubwürdigen Angaben; seine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ergab sich aus dem eingeholten Registerauszug vergleiche ON 13).
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat rechtlich erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat rechtlich erwogen:
IV.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021, lauten (auszugsweise):römisch vier.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, lauten (auszugsweise):
„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.
[…]
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
[…]
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach Paragraphen 32 und 33 Absatz eins, AVG.
[…]
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. […]Paragraph 84, […]
(1b)
Ein Gefährder (§ 38a), derEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
[…]
2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
IV.1.2. Die im Beschwerdefall relevante Bestimmung des § 382f Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 202/2021, lautet (auszugsweise):römisch vier.1.2. Die im Beschwerdefall relevante Bestimmung des Paragraph 382 f, Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, lautet (auszugsweise):
„Verfahrensbestimmungen
§ 382f. […]Paragraph 382 f, […]
(2) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.(2) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
[…]“
IV.2. Das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG wurde am 14. April 2025 ausgesprochen und hätte daher gemäß Abs. 10 dieser Bestimmung grundsätzlich mit Ablauf des 28. April 2025 geendet. Da die belangte Behörde aber noch am 28. April 2025 vom Bezirksgericht E. über den eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ua.) gemäß §§ 382b und 382c EO informiert wurde, verlängerte sich das Betretungs- und Annäherungsverbot bis zum 12. Mai 2025 (Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des BG E. an den Beschwerdeführer und Ablauf der längstmöglichen vierwöchigen Frist).römisch vier.2. Das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG wurde am 14. April 2025 ausgesprochen und hätte daher gemäß Absatz 10, dieser Bestimmung grundsätzlich mit Ablauf des 28. April 2025 geendet. Da die belangte Behörde aber noch am 28. April 2025 vom Bezirksgericht E. über den eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ua.) gemäß Paragraphen 382 b und 382 c EO informiert wurde, verlängerte sich das Betretungs- und Annäherungsverbot bis zum 12. Mai 2025 (Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des BG E. an den Beschwerdeführer und Ablauf der längstmöglichen vierwöchigen Frist).
IV.3. Da sich der Beschwerdeführer der Gefährdeten am 30. April 2025 im AKH auf weniger als hundert Meter angenähert hat, war der objektive Tatbestand der Übertretung gemäß §§ 84 Abs. 1b Z 2 iVm 38a SPG verwirklicht.römisch vier.3. Da sich der Beschwerdeführer der Gefährdeten am 30. April 2025 im AKH auf weniger als hundert Meter angenähert hat, war der objektive Tatbestand der Übertretung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins b, Ziffer 2, in Verbindung mit 38a SPG verwirklicht.
IV.4. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ihm die Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von niemandem bekanntgegeben worden sei, stellte sich jedoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden angelastet werden kann.römisch vier.4. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ihm die Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von niemandem bekanntgegeben worden sei, stellte sich jedoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden angelastet werden kann.
IV.5. Bei der Übertretung gemäß §§ 84 Abs. 1b Z 2 iVm 38a SPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. römisch vier.5. Bei der Übertretung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins b, Ziffer 2, in Verbindung mit 38a SPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt (vgl. VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0228, mwN).Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt vergleiche VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0228, mwN).
Das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, (unabhängig von der Höhe der Strafdrohung iSd § 5 Abs. 1a VStG) auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des § 25 Abs. 2 VStG das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009, 0010; 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, jeweils mwN).Das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, (unabhängig von der Höhe der Strafdrohung iSd Paragraph 5, Absatz eins a, VStG) auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des Paragraph 25, Absatz 2, VStG das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat vergleiche , VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009, 0010; 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, jeweils mwN).
Gemäß dem auch hier anzuwendenden § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020, 0021, mwN).Gemäß dem auch hier anzuwendenden Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte vergleiche VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020, 0021, mwN).
IV.6. Im Kontext eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a SPG ist zu berücksichtigen, dass dieses – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich zwei Wochen dauert. Wenn die Sicherheitsbehörde jedoch innerhalb dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt informiert wird, verlängert es sich bis zur Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen. Diese Regelung soll einen lückenlosen Schutz der gefährdeten Person gewährleisten (vgl. bereits die Materialien zur Stammfassung des § 38a SPG, ErläutRV 252 BlgNR 20. GP 13). Um den Antragsgegner von der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots in Kenntnis zu setzen, hat der Gesetzgeber für diese Fälle in § 382f Abs. 2 letzter Satz EO die Verpflichtung normiert, dem Antragsgegner den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich zuzustellen (vgl. zur Stammfassung, damals noch in § 382c EO, ErläutRV 252 BlgNR 20. GP 9 sowie zur nunmehr im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 382f EO ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 65).römisch vier.6. Im Kontext eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG ist zu berücksichtigen, dass dieses – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich zwei Wochen dauert. Wenn die Sicherheitsbehörde jedoch innerhalb dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt informiert wird, verlängert es sich bis zur Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen. Diese Regelung soll einen lückenlosen Schutz der gefährdeten Person gewährleisten vergleiche bereits die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 38 a, SPG, ErläutRV 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 13). Um den Antragsgegner von der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots in Kenntnis zu setzen, hat der Gesetzgeber für diese Fälle in Paragraph 382 f, Absatz 2, letzter Satz EO die Verpflichtung normiert, dem Antragsgegner den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich zuzustellen vergleiche , zur Stammfassung, damals noch in Paragraph 382 c, EO, ErläutRV 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9 sowie zur nunmehr im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Paragraph 382 f, EO ErläutRV 770 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 65).
IV.7. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es ausreiche, den Beschwerdeführer allgemein darüber zu informieren, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot maximal vier Wochen andauern könne. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer über das Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung informiert werde. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr aus eigenem bei einer Polizeidienststelle oder beim Bezirksgericht über das tatsächliche Ende des Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren (vgl. Stellungnahme vom 20.5.2026, ON 22).römisch vier.7. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es ausreiche, den Beschwerdeführer allgemein darüber zu informieren, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot maximal vier Wochen andauern könne. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer über das Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung informiert werde. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr aus eigenem bei einer Polizeidienststelle oder beim Bezirksgericht über das tatsächliche Ende des Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren vergleiche Stellungnahme vom 20.5.2026, ON 22).
IV.8. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mag es durchaus Konstellationen geben, in denen der Gefährder auch vor einer Zustellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots rechnen und sich daher auch über das Ende dieser Verbote vergewissern müsste (etwa, wenn ihm die Antragstellung von der gefährdeten Person angekündigt wurde oder wenn bereits versucht wurde, ihm den Antrag zuzustellen, er sich jedoch trotz Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender nicht umgehend vom Inhalt des Schreibens Kenntnis verschafft; vgl. idS VwGH 8.5.2024, Ra 2024/02/0016).römisch vier.8. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mag es durchaus Konstellationen geben, in denen der Gefährder auch vor einer Zustellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots rechnen und sich daher auch über das Ende dieser Verbote vergewissern müsste (etwa, wenn ihm die Antragstellung von der gefährdeten Person angekündigt wurde oder wenn bereits versucht wurde, ihm den Antrag zuzustellen, er sich jedoch trotz Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender nicht umgehend vom Inhalt des Schreibens Kenntnis verschafft; vergleiche idS VwGH 8.5.2024, Ra 2024/02/0016).
IV.9. Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer jedoch – entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 382f Abs. 2 letzter Satz EO – der am 25. April 2025 eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich zugestellt. Das Bezirksgericht E. informierte die belangte Behörde zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2025 von der Antragstellung, stellte dem Beschwerdeführer den Antrag jedoch erst gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung am 12. Mai 2025 zu. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer erfuhr erstmals am Abend des 30. April 2025 – und somit nach dem Tatzeitpunkt – auf eigene Nachfrage in einer Polizeiinspektion vom Antrag und der damit einhergehenden Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots.römisch vier.9. Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer jedoch – entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 382 f, Absatz 2, letzter Satz EO – der am 25. April 2025 eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich zugestellt. Das Bezirksgericht E. informierte die belangte Behörde zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2025 von der Antragstellung, stellte dem Beschwerdeführer den Antrag jedoch erst gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung am 12. Mai 2025 zu. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer erfuhr erstmals am Abend des 30. April 2025 – und somit nach dem Tatzeitpunkt – auf eigene Nachfrage in einer Polizeiinspektion vom Antrag und der damit einhergehenden Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots.
IV.10. Im ausgehändigten Informationsblatt wurde der Beschwerdeführer allgemein darüber informiert, dass sich das Betretungs- und Annäherungsverbot im Fall eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, dass ihm dieser Umstand bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde aber auch zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, an der ihm wichtige Zustellstücke der Sicherheitsbehörde oder des Gerichts zugestellt werden können. Andernfalls – also (nur) in dem Fall, dass er keine Abgabestelle bekanntgibt – könnten „alle im Zusammenhang mit diesem Betretungs- und Annäherungsverbot […] bzw. einer einstweiligen Verfügung stehenden wichtigen Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde (Polizei, Gerichtskanzlei) rechtswirksam zugestellt werden, ohne dass Sie vom Inhalt eines solchen amtlichen Schreibens tatsächlich Kenntnis erhalten.“ Vor diesem Hintergrund wäre wohl auch ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises des Beschwerdeführers (vgl. erneut VwGH Ro 2019/03/0020, 0021), davon ausgegangen, dass er von einer Antragseinbringung und Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots postalisch informiert werden würde (zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vgl. Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Ein gegenteiliger Hinweis, nämlich dass sich der Beschwerdeführer eigenständig über das Ende des Betretungs- und Annäherungsverbots informieren müsste, war in dem Informationsschreiben nicht enthalten.römisch vier.10. Im ausgehändigten Informationsblatt wurde der Beschwerdeführer allgemein darüber informiert, dass sich das Betretungs- und Annäherungsverbot im Fall eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, dass ihm dieser Umstand bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde aber auch zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, an der ihm wichtige Zustellstücke der Sicherheitsbehörde oder des Gerichts zugestellt werden können. Andernfalls – also (nur) in dem Fall, dass er keine Abgabestelle bekanntgibt – könnten „alle im Zusammenhang mit diesem Betretungs- und Annäherungsverbot […] bzw. einer einstweiligen Verfügung stehenden wichtigen Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde (Polizei, Gerichtskanzlei) rechtswirksam zugestellt werden, ohne dass Sie vom Inhalt eines solchen amtlichen Schreibens tatsächlich Kenntnis erhalten.“ Vor diesem Hintergrund wäre wohl auch ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises des Beschwerdeführers vergleiche erneut VwGH Ro 2019/03/0020, 0021), davon ausgegangen, dass er von einer Antragseinbringung und Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots postalisch informiert werden würde (zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vergleiche Protokoll vom 19.5.2026, S. 3). Ein gegenteiliger Hinweis, nämlich dass sich der Beschwerdeführer eigenständig über das Ende des Betretungs- und Annäherungsverbots informieren müsste, war in dem Informationsschreiben nicht enthalten.
IV.11. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots und dem Tattag mehrfach mit der Gefährdeten telefonisch und schriftlich kommuniziert hat. Die Gefährdete hat ihm weder gesagt noch ihm gegenüber angedeutet, dass sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen werde. Vielmehr hat sie etwa mit dem Beschwerdeführer über eine mögliche einvernehmliche Regelung der Scheidung und der Obsorge gesprochen und ihm gesagt, dass sie „die Anzeige zurückziehen“ werde. Auch unter Berücksichtigung eines gebotenen objektiv-normativen Sorgfaltsmaßstabs scheint es nicht unvertretbar, wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht mit einer Antragstellung und einer Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots gerechnet hat.römisch vier.11. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots und dem Tattag mehrfach mit der Gefährdeten telefonisch und schriftlich kommuniziert hat. Die Gefährdete hat ihm weder gesagt noch ihm gegenüber angedeutet, dass sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen werde. Vielmehr hat sie etwa mit dem Beschwerdeführer über eine mögliche einvernehmliche Regelung der Scheidung und der Obsorge gesprochen und ihm gesagt, dass sie „die Anzeige zurückziehen“ werde. Auch unter Berücksichtigung eines gebotenen objektiv-normativen Sorgfaltsmaßstabs scheint es nicht unvertretbar, wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht mit einer Antragstellung und einer Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots gerechnet hat.
IV.12. Die belangte Behörde hat nicht näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung des Gefährders ableitet, sich selbst über eine allfällige Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren. Die Ansicht, dass eine Information des Gefährders über die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung seitens des Bezirksgerichts oder der Sicherheitsbehörde jedenfalls nicht erforderlich sei, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 382f Abs. 2 letzter Satz EO. Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur eigenständigen Kontrolle des Endes des Betretungs- und Annäherungsverbots unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall gegebenen Umstände (vgl. die Ausführungen unter IV.9 bis IV.11.) nicht zu sehen (vgl. idS VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224, iZm dem behaupteten Erfordernis regelmäßiger Kontrollen des Abstellorts eines Fahrzeugs).römisch vier.12. Die belangte Behörde hat nicht näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung des Gefährders ableitet, sich selbst über eine allfällige Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren. Die Ansicht, dass eine Information des Gefährders über die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung seitens des Bezirksgerichts oder der Sicherheitsbehörde jedenfalls nicht erforderlich sei, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des Paragraph 382 f, Absatz 2, letzter Satz EO. Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur eigenständigen Kontrolle des Endes des Betretungs- und Annäherungsverbots unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall gegebenen Umstände vergleiche die Ausführungen unter römisch vier.9 bis römisch vier.11.) nicht zu sehen vergleiche , idS VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224, iZm dem behaupteten Erfordernis regelmäßiger Kontrollen des Abstellorts eines Fahrzeugs).
IV.13. Im Lichte der Umstände des Beschwerdefalls ging der Beschwerdeführer vielmehr vertretbar davon aus, dass er über eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots informiert werden würde und er sich diesbezüglich nicht eigenständig erkundigen müsse. Es gab auch keine Anzeichen, aufgrund derer der Beschwerdeführer mit einer Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots hätte rechnen müssen. Es war daher nicht zu erkennen, dass sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall anders als der Beschwerdeführer verhalten hätte. Somit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, wonach ihn kein Verschulden an der objektiv vorgelegenen Übertretung trifft.römisch vier.13. Im Lichte der Umstände des Beschwerdefalls ging der Beschwerdeführer vielmehr vertretbar davon aus, dass er über eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots informiert werden würde und er sich diesbezüglich nicht eigenständig erkundigen müsse. Es gab auch keine Anzeichen, aufgrund derer der Beschwerdeführer mit einer Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots hätte rechnen müssen. Es war daher nicht zu erkennen, dass sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall anders als der Beschwerdeführer verhalten hätte. Somit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, wonach ihn kein Verschulden an der objektiv vorgelegenen Übertretung trifft.
IV.14. Da die dem Beschwerdeführer angelastete Tat somit nicht erwiesen werden konnte, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.römisch vier.14. Da die dem Beschwerdeführer angelastete Tat somit nicht erwiesen werden konnte, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
IV.15. Bei diesem Ergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Für die Barauslagen der beigezogenen Dolmetscherin hatte der Beschwerdeführer zudem gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG nicht aufzukommen.römisch vier.15. Bei diesem Ergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Für die Barauslagen der beigezogenen Dolmetscherin hatte der Beschwerdeführer zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG nicht aufzukommen.
IV.16. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Einzelfall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht oder verneint wurde, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 25.3.2024, Ra 2021/05/0079).römisch vier.16. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Einzelfall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht oder verneint wurde, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche , VwGH 25.3.2024, Ra 2021/05/0079).
Schlagworte
Betretungs- und Annäherungsverbot, Ende, Zustellung, Entscheidung, Bekanntgabe, Verschulden, Verlängerung, einstweilige Verfügung, Bezirksgericht, InformationsblattEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.031.013.11602.2025Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026