Entscheidungsdatum
22.07.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Frau Dr. C. D., Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 16.04.2026, Zl. ..., mit welchem die zwei Anträge vom 27.03.2026 auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurden,
zu Recht e r k a n n t:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1992 Mieterin eines Geschäftslokals in Wien, F.-markt. Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieterin ist durch wiederholte Zivilprozesse gekennzeichnet, von denen die Beschwerdeführerin glaublich einen Teil gewonnen hat.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2026 bei der Magistratsabteilung 37 zwei Anträge auf Akteneinsicht in sämtliche Bauakten betreffend das Objekt Wien, F.-markt, gem. § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 134 der Bauordnung für Wien (BO) und § 8 AVG. Der Magistrat wies beide Anträge als unzulässig zurück mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei keine Partei in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 und 7 BO und habe daher kein Recht auf Akteneinsicht.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2026 bei der Magistratsabteilung 37 zwei Anträge auf Akteneinsicht in sämtliche Bauakten betreffend das Objekt Wien, F.-markt, gem. Paragraph 17, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 134, der Bauordnung für Wien (BO) und Paragraph 8, AVG. Der Magistrat wies beide Anträge als unzulässig zurück mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei keine Partei in einem Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3 und 7 BO und habe daher kein Recht auf Akteneinsicht.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Zurückweisung rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als langjährige Mieterin eines Geschäftslokals im Objekt F.-markt, Wien, von den dort durchgeführten baulichen Maßnahmen unmittelbar betroffen sei und daher ein unmittelbar rechtliches und faktisches Interesse bestehe, zu erfahren, welche baulichen Maßnahmen tatsächlich bewilligt wurden bzw. auf welcher Grundlage behördliche Entscheidungen erfolgt seien.
Die Behörde hat die Beschwerde mit Schreiben vom 18.05.2026 dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Es wurde am 10.07.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt und Verlauf:
„Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gibt auf Frage des Verhandlungsleiters (VL) an, dass sie mit Ihrem Vermieter in insgesamt bisher 40 Zivilprozesse beim Bezirksgericht G. (BG G.) involviert sei, von denen derzeit 12 Zivilprozesse anhängig seien. Die BF sei die letzte Mieterin im Gebäude. Ihr Vermieter sei H. I., der ab 2001 mit einer GesmbH und ab 2007 mit einer anderen GmbH auftrete und die BF laufend aus jeweils unterschiedlichen Gründen auf Kündigung klage. Von diesen 40 Klagen seien insgesamt 3 Klagen solche der BF gegen den Vermieter, und zwar auf Besitzstörung bzw. auf Mietzinsminderung. Die Mietzinsminderung sei bewilligt worden, weil Wasser in ihr Mietobjekt geronnen sei. Da nach wie vor Wasser in ihr Mietobjekt rinne, sei eine weitere Klage auf Mietzinsminderung von ihr eingebracht worden. Eine Klage auf Ersatz des Umsatzrückganges sei von der BF eingebracht worden, weil vor Weihnachten ihr Geschäft auf voller Länge durch eine leere Mulde und ein Gitter verstellt worden war, obwohl keinerlei Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Dieses Verfahren habe die BF verloren, weil der Vermieter eine behördliche Bewilligung für die Aufstellung der Mulde gehabt habe. Eine Klage auf Besitzstörung sei von der BF eingebracht worden, weil der Vermieter vor ihrem Geschäft eine Holzverschalung angebracht habe, obwohl er keinerlei Bauarbeiten durchgeführt habe. Dieses Verfahren habe die BF gewonnen. Es sei wiederholt vorgekommen, dass der Vermieter vor ihrem Geschäft Baumulden aufgestellt habe, ohne irgendwelche Bauarbeiten auszuführen. Dies habe der Vermieter damit gerechtfertigt, dass die ausführende Firma in Konkurs gegangen sei.„Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gibt auf Frage des Verhandlungsleiters (VL) an, dass sie mit Ihrem Vermieter in insgesamt bisher 40 Zivilprozesse beim Bezirksgericht G. (BG G.) involviert sei, von denen derzeit 12 Zivilprozesse anhängig seien. Die BF sei die letzte Mieterin im Gebäude. Ihr Vermieter sei H. römisch eins., der ab 2001 mit einer GesmbH und ab 2007 mit einer anderen GmbH auftrete und die BF laufend aus jeweils unterschiedlichen Gründen auf Kündigung klage. Von diesen 40 Klagen seien insgesamt 3 Klagen solche der BF gegen den Vermieter, und zwar auf Besitzstörung bzw. auf Mietzinsminderung. Die Mietzinsminderung sei bewilligt worden, weil Wasser in ihr Mietobjekt geronnen sei. Da nach wie vor Wasser in ihr Mietobjekt rinne, sei eine weitere Klage auf Mietzinsminderung von ihr eingebracht worden. Eine Klage auf Ersatz des Umsatzrückganges sei von der BF eingebracht worden, weil vor Weihnachten ihr Geschäft auf voller Länge durch eine leere Mulde und ein Gitter verstellt worden war, obwohl keinerlei Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Dieses Verfahren habe die BF verloren, weil der Vermieter eine behördliche Bewilligung für die Aufstellung der Mulde gehabt habe. Eine Klage auf Besitzstörung sei von der BF eingebracht worden, weil der Vermieter vor ihrem Geschäft eine Holzverschalung angebracht habe, obwohl er keinerlei Bauarbeiten durchgeführt habe. Dieses Verfahren habe die BF gewonnen. Es sei wiederholt vorgekommen, dass der Vermieter vor ihrem Geschäft Baumulden aufgestellt habe, ohne irgendwelche Bauarbeiten auszuführen. Dies habe der Vermieter damit gerechtfertigt, dass die ausführende Firma in Konkurs gegangen sei.
Der Vermieter habe im Jahr 2001 insgesamt 4 Gebäude von der Stadt Wien gekauft und es bis auf die BF geschafft, sämtliche Mietverhältnisse zu beenden und die Gebäude bestandsfrei zu bekommen. Die BF habe sich aus den Problemen heraushalten wollen. Es seien Mieter zu ihr gekommen und hätten sie um ihre Unterschrift gebeten, um sich gegen den Vermieter zu wehren. Die BF habe sich da aber herausgehalten. Insgesamt hätten alle anderen Mieter aufgegeben und das Gebäude verlassen.
Der VL erörtert, dass § 308 ZPO die Vorlage von Urkunden durch Dritte auf Anordnung des Zivilgerichtes vorsieht.Der VL erörtert, dass Paragraph 308, ZPO die Vorlage von Urkunden durch Dritte auf Anordnung des Zivilgerichtes vorsieht.
Die BehV gibt dazu an, es komme immer wieder vor, dass ein Zivilgericht die Vorlage etwa von Konsensplänen oder der gesamten Hauseinlage oder bestimmter Gutachten oder einzelner Bewilligungen verlangt. In diesen Fällen werden die Unterlagen von der Behörde unmittelbar dem Zivilgericht übermittelt. Oft wird die gesamte Hauseinlage übermittelt. Es kommt aber immer darauf an, was das Gericht verlange. Es komme auch immer wieder vor, dass Werkmeister als Zeugen vom Gericht geladen werden. In diesen Fällen erfolgt eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit und werden die Werkmeister vom Zivilgericht als Zeugen vernommen. Im Fall der BF habe die Behörde vom Gericht keine derartige Anordnung zur Vorlage von Urkunden erhalten.
Die BF gibt dazu an, dass sie mit ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung (RA Dr. J.) mit allen erdenklichen Mitteln versucht habe, über das Zivilgericht Einsicht in die Pläne und Bewilligungen des Vermieters zu bekommen. Das Zivilgericht habe es akzeptiert, wenn der Vermieter der BF die Einsicht in seine Konsenspläne und Bewilligungen verweigert habe. Auch eine Aktanforderung von der Baubehörde durch das BG sei der BF nicht bewilligt worden. Mehrere Prozesse seien noch im Laufen und würde die BF weiterhin versuchen, über das BG zu den Unterlagen zu kommen. die BF legt dazu eine Übersicht betreffend Plananfragen ihres Anwaltes an das BG als Beilage ./1 vor.
(…)
Ausführlich erörtert wird, dass die BF als Mieterin grundsätzlich nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens ist (§ 134 BO) und das Akteneinsichtsrecht gemäß § 17 AVG ein Recht der Verfahrensparteien ist.Ausführlich erörtert wird, dass die BF als Mieterin grundsätzlich nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens ist (Paragraph 134, BO) und das Akteneinsichtsrecht gemäß Paragraph 17, AVG ein Recht der Verfahrensparteien ist.
Die BF bringt vor, dass sie im Jahr 2000 bei der Baubehörde eine Eingabe betreffend die in ihrem Eigentum befindliche Klimaanlage gemacht habe. Da sie massive Wassereintritte in ihr Mietobjekt gehabt habe, würde sie nicht mehr über die Bewilligung durch die Baubehörde verfügen.
Die Behörde sagt zu, nach der Verhandlung kurzfristig zu erheben, ob es bei der Baubehörde eine Eingabe der BF betreffend die Bewilligung einer Klimaanlage der BF gegeben hat, sowie bejahendenfalls, wie die Erledigung dieser Eingabe erfolgt ist. Die Antwort der Behörde wird schriftlich an die BF und nachrichtlich an das Gericht zur GZ gehen. Die BF gibt dazu an, dass ihre Eingaben die Adresse Wien, F.-markt, Stiege …, betroffen hat. Sie habe lediglich ein gemietetes Geschäftslokal an dieser Adresse (unbefristet, seit 1992).
Der VL weist darauf hin, dass über die vorgebrachte Eingabe der BF als Eigentümerin des Klimagerätes hinausgehend keine Parteistellung der BF im Baubewilligungsverfahren erkennbar ist, weil sie weder Eigentümerin noch Miteigentümerin des Gebäudes ist.“
Im Anschluss an die Verhandlung am 10.07.2026 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht per Mail am selben Tag mit, dass die Beschwerdeführerin informiert worden sei, dass in der Hauseinlage der MA 37 GGO keine Bewilligung für eine Klimaanlage im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin aufliege.
Die Beschwerdeführerin legte dem Verwaltungsgericht per Mail am 13.07.2026 ein Schreiben von Wiener Wohnen vom 15.05.2000 vor, und bezeichnete dieses als Bewilligung für die Klimaanlage. Auszugsweise enthält das Schreiben folgenden Inhalt:
„Ihrem Ansuchen vom 9. Mai 2000 bezüglich Montage eines Klimagerätes der Marke Hitachi (…) im Durchgangsbereich der Stiege … wird unter nachstehenden Bedingungen zugestimmt:
(…)
4. Unabhängig von dieser Genehmigung ist eine Bewilligung der Baubehörde zu erwirken. (Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Außenstelle der MA 37 (Baupolizei) zu erfragen.)“
Weiters führte die Beschwerdeführerin in Ihrer Mail vom 13.07.2026 folgende ergänzende Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll aus:
„(…) Ein wesentlicher Punkt betrifft die Selbstanzeige des Vermieters bei der MA 37 sowie die darauffolgenden Feststellungen der Behörde. Ich habe in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass ich der MA 37 auch das gerichtlich erstattete Sachverständigengutachten von Ing. K. übermittelt habe. Aus meiner Sicht wurde jedoch nicht erörtert, weshalb dieses Gutachten bei der Beurteilung des Konsenses keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hat.
Weiters wurde in der Verhandlung besprochen, dass Frau L. von der MA 37 erklärte, sie habe bereits im Sommer 2024 Kenntnis von den offenen Glasbausteinen gehabt und dafür gesorgt, dass diese geschlossen werden. Tatsächlich geht jedoch aus dem Bauauftrag vom 30. Dezember 2024 hervor, dass die Öffnungen zu diesem Zeitpunkt noch immer bestanden und deren Schließung angeordnet wurde. Auch wurde in der Verhandlung angesprochen, dass nach meiner Auffassung nicht alle betroffenen Glasbausteine und die daraus resultierenden Feuchtigkeitsschäden erfasst wurden. (…)“
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Geschäftslokals betreffend das Objekt Wien, F.-markt. Sie ist weder Eigentümerin noch Miteigentümerin.
Im Geschäftslokal befindet sich eine Klimaanlage im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin nach der Verhandlung am 10.07.2026 mit, dass für die Klimaanlage keine Baubewilligung in der Hauseinlage der belangten Behörde vorliegt.
Beim von der Beschwerdeführerin am 13.07.2026 per Mail vorgelegten Schreiben von Wiener Wohnen vom 15.05.2000 handelt es sich nicht um eine Baubewilligung für die in ihrem Geschäftslokal befindliche Klimaanlage, sondern um eine Zustimmung von Wiener Wohnen zur Montage einer Klimaanlage, mit einer ausdrücklichen Klausel, dass unabhängig von dieser Zustimmung eine Bewilligung bei der Baubehörde zu erwirken ist.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Verfahrensparteien und dem durchgeführten Beweisverfahren.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Recht auf Akteneinsicht steht gemäß § 17 Abs. 1 AVG den Parteien eines Verfahrens zu. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Recht auf Akteneinsicht steht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG den Parteien eines Verfahrens zu.
Parteien in einem Bewilligungsverfahren sind gemäß § 134 Abs. 3 BO Bauwerber, Grundeigentümer und Eigentümer benachbarter Liegenschaften, wenn diese spätestens bei der Bauverhandlung Einwände erheben. Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren haben gemäß § 134 Abs. 7 BO jene Personen, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden.Parteien in einem Bewilligungsverfahren sind gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO Bauwerber, Grundeigentümer und Eigentümer benachbarter Liegenschaften, wenn diese spätestens bei der Bauverhandlung Einwände erheben. Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren haben gemäß Paragraph 134, Absatz 7, BO jene Personen, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden.
Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin Mieterin und somit keine Partei in einem baubehördlichen Verfahren betreffend das Objekt Wien, F.-markt. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG kommt ihr mangels Parteistellung daher nicht zu.Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin Mieterin und somit keine Partei in einem baubehördlichen Verfahren betreffend das Objekt Wien, F.-markt. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG kommt ihr mangels Parteistellung daher nicht zu.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Klimaanlage im Geschäftslokal aufgrund ihrer Eigentümerstellung in allfälligen Baubewilligungs- sowie Bauauftragsverfahren betreffend diese Klimaanlage auch Parteistellung hätte. Der Beschwerdeführerin wurde daher im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10.07.2026 von der Behörde die Auskunft erteilt, dass bei der belangten Behörde keine Bewilligung hinsichtlich der Klimaanlage vorliegt. Ihrem Auskunftsbegehren wurde diesbezüglich somit entsprochen. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu.
Zivilrechtlich bestünde gemäß § 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit der Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten, soweit sich die in einem Zivilprozess erforderliche Beweisurkunde bei diesem befindet. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Weg im Verwaltungsprozess nach AVG bietet im konkreten Fall aber keine Möglichkeit, an die von ihr beantragten Informationen zu gelangen.Zivilrechtlich bestünde gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ZPO grundsätzlich die Möglichkeit der Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten, soweit sich die in einem Zivilprozess erforderliche Beweisurkunde bei diesem befindet. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Weg im Verwaltungsprozess nach AVG bietet im konkreten Fall aber keine Möglichkeit, an die von ihr beantragten Informationen zu gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht, Auskunftsbegehren, Bauauftragsverfahren, Bauwerber, Bewilligungsverfahren, Eigentümer, Grundeigentümer, Klimaanlage, Mieter, Nachbarn, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.111.077.9190.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026