Entscheidungsdatum
23.07.2026Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., türkische Staatsangehörige) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30.6.2026 zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 27.4.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Behörde und erklärte, dass sie im 08/2025 nach Deutschland zu ihrer Schwester gegangen sei, um sich ein neues Leben – nach der Trennung von ihrem Ehegatten – dort aufzubauen. Da ihr und ihren drei Kindern schlussendlich kein Aufenthaltstitel in Deutschland erteilt worden sei (sie habe auch keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen wie Kindergeld gehabt), sah sie sich gezwungen, nach Österreich zurückzukehren.Mit E-Mail vom 27.4.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Behörde und erklärte, dass sie im 08 aus 2025, nach Deutschland zu ihrer Schwester gegangen sei, um sich ein neues Leben – nach der Trennung von ihrem Ehegatten – dort aufzubauen. Da ihr und ihren drei Kindern schlussendlich kein Aufenthaltstitel in Deutschland erteilt worden sei (sie habe auch keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen wie Kindergeld gehabt), sah sie sich gezwungen, nach Österreich zurückzukehren.
Die Behörde lud die Beschwerdeführerin am 19.5.2026, um die persönliche Antragstellung nachzuholen. Im Zuge dessen wurde auch eine Niederschrift mit ihr aufgenommen, wo sie die Angaben laut E-Mail vom 27.4.2026 nochmals bestätigte.
Mit Schreiben vom 27.5.2026, zugestellt am 2.6.2026, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin (inkl. Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG).Mit Schreiben vom 27.5.2026, zugestellt am 2.6.2026, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin (inkl. Belehrung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG).
Mit E-Mail vom 12.6.2026 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu und gab an, dass die verspätete Antragstellung nicht beabsichtigt gewesen sei, aber sie sich in Deutschland um wichtigste aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten (verschiedene Behördenwege) kümmern habe müssen. Sie lebe bereits viele Jahre in Österreich und möchte ihr Leben hier fortsetzen.
Mit Bescheid vom 30.6.2026 zur GZ: ..., zugestellt am 6.7.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.4.2026 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 iVm §§ 41a ff NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der verspäteten Antragstellung ein Erstantrag vorliege, jedoch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht vorliegen würden.Mit Bescheid vom 30.6.2026 zur GZ: ..., zugestellt am 6.7.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.4.2026 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 41 a, ff NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der verspäteten Antragstellung ein Erstantrag vorliege, jedoch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht vorliegen würden.
Am 9.7.2026 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung von ihrem Ehegatten „emotional gelähmt“ gewesen sei und sich in Deutschland nicht um bürokratische Fristen in Österreich kümmern habe können. Im 04/2026 sei sie sofort mit ihren Kindern nach Österreich gereist, nachdem sie sich aus der „schlimmen Situation befreit“ habe, und habe am 27.4.2026 sofort den Antrag gestellt. Sie habe über 20 Jahre in Österreich gelebt und ihre drei mj. Kinder seien in Österreich geboren oder von klein auf hier aufgewachsen. Der krisenhafte Aufenthalt in Deutschland sei nur eine kurze Unterbrechung gewesen. Sie möchte weiterhin mit ihren Kindern in Österreich leben und arbeiten (sie habe eine Einstellungszusage). Eine erzwungene Ausreise ins Ausland würde Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl widersprechen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurden einige Unterlagen aus Deutschland (insb. Fiktionsbescheinigungen und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder) beigelegt.Am 9.7.2026 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung von ihrem Ehegatten „emotional gelähmt“ gewesen sei und sich in Deutschland nicht um bürokratische Fristen in Österreich kümmern habe können. Im 04 aus 2026, sei sie sofort mit ihren Kindern nach Österreich gereist, nachdem sie sich aus der „schlimmen Situation befreit“ habe, und habe am 27.4.2026 sofort den Antrag gestellt. Sie habe über 20 Jahre in Österreich gelebt und ihre drei mj. Kinder seien in Österreich geboren oder von klein auf hier aufgewachsen. Der krisenhafte Aufenthalt in Deutschland sei nur eine kurze Unterbrechung gewesen. Sie möchte weiterhin mit ihren Kindern in Österreich leben und arbeiten (sie habe eine Einstellungszusage). Eine erzwungene Ausreise ins Ausland würde Artikel 8, EMRK und dem Kindeswohl widersprechen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurden einige Unterlagen aus Deutschland (insb. Fiktionsbescheinigungen und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder) beigelegt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor (ha. eingelangt am 17.7.2026).
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., türkische Staatsangehörige, geschieden) reiste im 02/2004 nach Österreich ein und stellte am 10.3.2004 einen Asylantrag. Ihr wurde in der Rechtsmittelinstanz sodann der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im 02/2007 zuerkannt. Am 23.5.2012 wurde ihr gemäß § 41a Abs. 7 NAG aF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, nachdem sie fünf Jahre Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 innegehabt hatte. Die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde fortlaufend (fünf Mal) verlängert, zuletzt gültig bis 21.9.2025.Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., türkische Staatsangehörige, geschieden) reiste im 02 aus 2004, nach Österreich ein und stellte am 10.3.2004 einen Asylantrag. Ihr wurde in der Rechtsmittelinstanz sodann der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im 02 aus 2007, zuerkannt. Am 23.5.2012 wurde ihr gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG aF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, nachdem sie fünf Jahre Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 innegehabt hatte. Die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde fortlaufend (fünf Mal) verlängert, zuletzt gültig bis 21.9.2025.
Am 19.7.2025 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren drei mj. Kindern (C. B., geb. ... in Wien, Inhaber eines „Daueraufenthalt – EU“; D. B., geb. ... in Wien, Inhaberin eines „Daueraufenthalt – EU“ und E. F., geb. ... in Wien, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 13.2.2026) nach Deutschland zu ihrer Schwester. Sie plante – nach der Trennung von ihrem Ehegatten – sich dort ein neues Leben aufzubauen. Ihre Kinder besuchten ab 29.8.2025 die Schule in Deutschland. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels (zwecks Ausbildung) in G.; ihr und ihren Kindern wurden deutsche Fiktionsbescheinigungen am 27.11.2025 (für die Dauer des Verfahrens) ausgestellt. Mit Schreiben des deutschen Amts für Migration in G. vom 22.1.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 16a AufenthG abzulehnen, ihr eine angemessene Frist zur Ausreise zu setzen, ihr die Abschiebung anzudrohen und im Falle einer Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 12 Monaten zu befristen. In weiterer Folge beschloss die Beschwerdeführerin, nach Österreich mit ihren Kindern zurückzukehren (der Schulbesuch endete mit 27.3.2026). Seit 7.4.2026 befindet sie sich mit ihren drei Kindern wieder im Bundesgebiet.Am 19.7.2025 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren drei mj. Kindern (C. B., geb. ... in Wien, Inhaber eines „Daueraufenthalt – EU“; D. B., geb. ... in Wien, Inhaberin eines „Daueraufenthalt – EU“ und E. F., geb. ... in Wien, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 13.2.2026) nach Deutschland zu ihrer Schwester. Sie plante – nach der Trennung von ihrem Ehegatten – sich dort ein neues Leben aufzubauen. Ihre Kinder besuchten ab 29.8.2025 die Schule in Deutschland. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels (zwecks Ausbildung) in G.; ihr und ihren Kindern wurden deutsche Fiktionsbescheinigungen am 27.11.2025 (für die Dauer des Verfahrens) ausgestellt. Mit Schreiben des deutschen Amts für Migration in G. vom 22.1.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 16 a, AufenthG abzulehnen, ihr eine angemessene Frist zur Ausreise zu setzen, ihr die Abschiebung anzudrohen und im Falle einer Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 12 Monaten zu befristen. In weiterer Folge beschloss die Beschwerdeführerin, nach Österreich mit ihren Kindern zurückzukehren (der Schulbesuch endete mit 27.3.2026). Seit 7.4.2026 befindet sie sich mit ihren drei Kindern wieder im Bundesgebiet.
Am 27.4.2026 stellte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (persönlich nachgeholt am 19.5.2026 bei der Behörde), wo sie ihren geplanten Umzug im 08/2025 nach Deutschland erklärte und mangels Aufenthaltsrecht in Deutschland ihre erzwungene Rückkehr nach Österreich.Am 27.4.2026 stellte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (persönlich nachgeholt am 19.5.2026 bei der Behörde), wo sie ihren geplanten Umzug im 08 aus 2025, nach Deutschland erklärte und mangels Aufenthaltsrecht in Deutschland ihre erzwungene Rückkehr nach Österreich.
Die Beschwerdeführerin möchte nun wieder in Österreich leben und arbeiten (behauptete Einstellungszusage). Sie hat zuletzt am 15.12.2024 (geringfügig) in Österreich gearbeitet und war zuvor nie durchgehend länger als knapp zwei Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt (längstens bei der H. GmbH von 1.8.2011 – 11.9.2013).
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakten), die Auskunft des Amtes für Migration aus G. vom 20.7.2026 berücksichtigt sowie das Beschwerdevorbringen samt Unterlagen gewürdigt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Umständen (insb. Aufenthaltsrechte nach dem AsylG 2005 und NAG) der Beschwerdeführerin bzw. ihren Kindern gründen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister, die im Wesentlichen im Einklang mit ihren eigenen Angaben stehen (siehe dazu auch das Antragsformular, wonach sie drei mj. Kinder angab und den Personenstand mit „geschieden“).
Die Feststellung zur Reise nach Deutschland im 07/2025, ihrem geplanten Willen sich in Deutschland ein Leben auszubauen und zum Aufenthaltstitelverfahren in Deutschland basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin laut E-Mail vom 27.4.2026 (bestätigend in der Niederschrift vom 19.5.2026, laut Beschwerde reiste sie im 07/2025 nach Deutschland – dies steht im Einklang mit der Auskunft des Amtes für Migration vom 20.7.2026) und ihren vorgelegten Unterlagen (deutsche Fiktionsbescheinigungen aus G. und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder). Laut Auskunft der deutschen Fremdenbehörde G. vom 20.7.2026 erging mit Schreiben vom 22.1.2026 ein Anhörungsschreiben an die Beschwerdeführerin, worin sie über die geplante Ablehnung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland informiert wurde. Laut eigener Angabe der Beschwerdeführerin sei ihr ein Aufenthaltstitel in Deutschland verweigert worden und sie habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen (wie Kindergeld) gehabt, sodass sie „gezwungen“ gewesen sei, nach Österreich zurückzukehren (siehe insb. die E-Mail vom 27.4.2026). Laut Angabe in der Beschwerde reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im 04/2026 nach Österreich zurück (siehe dazu auch die Ummeldung laut Zentralem Melderegister mit 7.4.2026).Die Feststellung zur Reise nach Deutschland im 07 aus 2025,, ihrem geplanten Willen sich in Deutschland ein Leben auszubauen und zum Aufenthaltstitelverfahren in Deutschland basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin laut E-Mail vom 27.4.2026 (bestätigend in der Niederschrift vom 19.5.2026, laut Beschwerde reiste sie im 07 aus 2025, nach Deutschland – dies steht im Einklang mit der Auskunft des Amtes für Migration vom 20.7.2026) und ihren vorgelegten Unterlagen (deutsche Fiktionsbescheinigungen aus G. und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder). Laut Auskunft der deutschen Fremdenbehörde G. vom 20.7.2026 erging mit Schreiben vom 22.1.2026 ein Anhörungsschreiben an die Beschwerdeführerin, worin sie über die geplante Ablehnung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland informiert wurde. Laut eigener Angabe der Beschwerdeführerin sei ihr ein Aufenthaltstitel in Deutschland verweigert worden und sie habe keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen (wie Kindergeld) gehabt, sodass sie „gezwungen“ gewesen sei, nach Österreich zurückzukehren (siehe insb. die E-Mail vom 27.4.2026). Laut Angabe in der Beschwerde reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im 04 aus 2026, nach Österreich zurück (siehe dazu auch die Ummeldung laut Zentralem Melderegister mit 7.4.2026).
Die Feststellungen zu ihren Erwerbstätigkeiten in Österreich gründen sich auf ihren Versicherungsdatenauszug. Laut Beschwerdevorbringen habe sie eine Einstellungszusage.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(…)
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennParagraph 41 a, (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen, 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 a besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt. 3. eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen, 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt. 3. eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben. 2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43 c, verfügt haben.
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde. 2. über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt. 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen, 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt. 3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AuslBG vorliegt.
(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt. 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005, 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag(11) In den Fällen der Absatz eins, 2, 7, 7 a und 7 b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist. 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46, (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat, 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, c) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat. 3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist. 2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42, 1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder 2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, oder
3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42, 3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Ziffer 3, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlrecht nach dem NAG zusteht, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf sie anzuwenden sind (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147, wonach auch ein ausdrücklich als „Verlängerungsantrag“ bezeichneter Antrag bei Fehlen der Voraussetzungen als Erstantrag zu werten ist; VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015).Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlrecht nach dem NAG zusteht, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf sie anzuwenden sind vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147, wonach auch ein ausdrücklich als „Verlängerungsantrag“ bezeichneter Antrag bei Fehlen der Voraussetzungen als Erstantrag zu werten ist; VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015).
Vorbemerkungen zu Art. 13 ARB 1/80Vorbemerkungen zu Artikel 13, ARB 1/80
Aufgrund des Vorbringens der türkischen Beschwerdeführerin, dass sie Erwerbsabsicht habe und die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anstrebe (Einstellungszusage), ist die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 näher zu prüfen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci Rz 81, wonach Art. 41 ZP nicht gleichzeitig mit Art. 13 ARB 1/80 anwendbar ist und letzterer die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betrifft; siehe dazu auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG [2024] Rz 47).Aufgrund des Vorbringens der türkischen Beschwerdeführerin, dass sie Erwerbsabsicht habe und die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anstrebe (Einstellungszusage), ist die Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 näher zu prüfen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci Rz 81, wonach Artikel 41, ZP nicht gleichzeitig mit Artikel 13, ARB 1/80 anwendbar ist und letzterer die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betrifft; siehe dazu auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG [2024] Rz 47).
Für die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 wird vorausgesetzt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des Betroffenen im Bundesgebiet „ordnungsgemäß“ sind, d.h. dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 35). Dabei wird auf ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht abgestellt. Der Aufenthalt ist beispielsweise nicht ordnungsgemäß, wenn der türkische Staatsangehörige eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gilt (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 45, 48-49; siehe auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 49, wonach der Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ in Art. 6 ARB 1/80 sinngemäß zur Auslegung herangezogen werden kann).Für die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 wird vorausgesetzt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des Betroffenen im Bundesgebiet „ordnungsgemäß“ sind, d.h. dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 35). Dabei wird auf ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht abgestellt. Der Aufenthalt ist beispielsweise nicht ordnungsgemäß, wenn der türkische Staatsangehörige eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gilt vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 45, 48-49; siehe auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 49, wonach der Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ in Artikel 6, ARB 1/80 sinngemäß zur Auslegung herangezogen werden kann).
Selbst unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stillhalteklausel berufen könnte (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 42) und § 24 Abs 2 NAG idF vor BGBl I 29/2009 anwendbar wäre, wonach Anträge auch dann noch als Verlängerungsanträge galten, wenn diese spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden (erst danach galten Anträge als Erstanträge, wobei diese Rechtslage keine „Quasi-Wiedereinsetzung“ wie aktuell nach § 24 Abs. 2 NAG vorsah), ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da sie den hg. Antrag mehr als sieben Monate nach dem Ende des letzten Aufenthaltstitels stellte.Selbst unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stillhalteklausel berufen könnte vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir Rz 42) und Paragraph 24, Absatz 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, anwendbar wäre, wonach Anträge auch dann noch als Verlängerungsanträge galten, wenn diese spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden (erst danach galten Anträge als Erstanträge, wobei diese Rechtslage keine „Quasi-Wiedereinsetzung“ wie aktuell nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorsah), ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da sie den hg. Antrag mehr als sieben Monate nach dem Ende des letzten Aufenthaltstitels stellte.
Im vorliegenden Fall hält sich die visumspflichtige Beschwerdeführerin (in Österreich gilt seit 17.4.1990 – somit bereits vor Beitritt zur EU – grundsätzlich eine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige) aufgrund der verspäteten Antragstellung derzeit ohne unbestrittenes Aufenthaltsrecht – und damit nicht „ordnungsgemäß“ iSd Art. 13 ARB 1/80 – im Bundesgebiet auf (siehe dazu Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 104), sodass das NAG uneingeschränkt zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Fall hält sich die visumspflichtige Beschwerdeführerin (in Österreich gilt seit 17.4.1990 – somit bereits vor Beitritt zur EU – grundsätzlich eine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige) aufgrund der verspäteten Antragstellung derzeit ohne unbestrittenes Aufenthaltsrecht – und damit nicht „ordnungsgemäß“ iSd Artikel 13, ARB 1/80 – im Bundesgebiet auf (siehe dazu Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 104), sodass das NAG uneingeschränkt zur Anwendung kommt.
Zu § 24 Abs. 2 NAGZu Paragraph 24, Absatz 2, NAG
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG ist § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs.°2 NAG herangezogen werden, worauf auch die EB zur RV (88 BlgNR 24.GP) ausdrücklich hinweisen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144).Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG ist Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG ermöglichen. Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann daher auch für die Auslegung des Paragraph 24, Abs.°2 NAG herangezogen werden, worauf auch die EB zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144).
Festgehalten wird, dass die Behörde nach der Judikatur zu § 13a AVG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 24.4.2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß § 24 Abs. 2 NAG eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste der Antragsteller nicht weiter belehrt werden (vgl. VwGH 11.6.2014, 2012/22/0034).Festgehalten wird, dass die Behörde nach der Judikatur zu Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 24.4.2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste der Antragsteller nicht weiter belehrt werden vergleiche VwGH 11.6.2014, 2012/22/0034).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen und in einem Vergessen oder Versehen liegen kann (siehe VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter – dessen Verschulden der Partei zuzurechnen ist – darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 5.5.2011, 2011/22/0021). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 17.2.2005, 2005/18/0029; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter – dessen Verschulden der Partei zuzurechnen ist – darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 5.5.2011, 2011/22/0021). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 17.2.2005, 2005/18/0029; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin im 07/2025 nach Deutschland zu ihrer Schwester gereist und hat dort ein Verfahren angestrengt bzw. sich um einen deutschen Aufenthaltstitel bemüht (Schulbesuch der Kinder ab 29.8.2025 in Deutschland, deutsche Fiktionsbescheinigung ausgestellt am 27.11.2025). Als sie erfuhr, dass ihr Antrag auf einen deutschen Aufenthaltstitel abgelehnt werden wird, beschloss sie wieder nach Österreich zurückzukehren (Schulbesuch der Kinder bis 27.3.2026). Sie hält sich seit 7.4.2026 wieder im Bundesgebiet auf.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin im 07 aus 2025, nach Deutschland zu ihrer Schwester gereist und hat dort ein Verfahren angestrengt bzw. sich um einen deutschen Aufenthaltstitel bemüht (Schulbesuch der Kinder ab 29.8.2025 in Deutschland, deutsche Fiktionsbescheinigung ausgestellt am 27.11.2025). Als sie erfuhr, dass ihr Antrag auf einen deutschen Aufenthaltstitel abgelehnt werden wird, beschloss sie wieder nach Österreich zurückzukehren (Schulbesuch der Kinder bis 27.3.2026). Sie hält sich seit 7.4.2026 wieder im Bundesgebiet auf.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass sie einen Aufenthaltstitel für Österreich benötigt. Die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 27.4.2026 – somit später als zwei Wochen –, sodass die Einhaltung der Frist gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 NAG bereits bezweifelt werden darf.Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass sie einen Aufenthaltstitel für Österreich benötigt. Die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 27.4.2026 – somit später als zwei Wochen –, sodass die Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bereits bezweifelt werden darf.
Ungeachtet dessen liegt hier aber auch kein „minderer Grad eines Versehens“ vor. Es mag sein, dass die Reise nach Deutschland im Zuge der Trennung von ihrem Ehegatten stattfand und die Situation für sie damals emotional war, jedoch erfolgte die Nichtverlängerung des österreichischen Aufenthaltstitels eindeutig aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin plante, nach Deutschland zu ziehen (dortiger Schulbesuch ihrer Kinder ab 08/2025) und ein Aufenthaltsverfahren anstrengte (siehe ihre Angaben laut E-Mail vom 27.4.2026, die sie in der Niederschrift vom 19.5.2026 nochmals bestätigte). Darin liegt kein minderer Grades des Versehens für eine unterbliebene Verlängerung, zumal die Beschwerdeführerin auch viel Erfahrung mit der Stellung von Verlängerungsanträgen bei der Behörde hatte (hier zuvor bereits fünf Verlängerungsanträge gestellt worden; auch die Eingabe vom 27.4.2026 erfolgte per E-Mail, sodass eine elektronische Kommunikation mit der Behörde auch früher vom Ausland aus erfolgen hätte können).Ungeachtet dessen liegt hier aber auch kein „minderer Grad eines Versehens“ vor. Es mag sein, dass die Reise nach Deutschland im Zuge der Trennung von ihrem Ehegatten stattfand und die Situation für sie damals emotional war, jedoch erfolgte die Nichtverlängerung des österreichischen Aufenthaltstitels eindeutig aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin plante, nach Deutschland zu ziehen (dortiger Schulbesuch ihrer Kinder ab 08 aus 2025,) und ein Aufenthaltsverfahren anstrengte (siehe ihre Angaben laut E-Mail vom 27.4.2026, die sie in der Niederschrift vom 19.5.2026 nochmals bestätigte). Darin liegt kein minderer Grades des Versehens für eine unterbliebene Verlängerung, zumal die Beschwerdeführerin auch viel Erfahrung mit der Stellung von Verlängerungsanträgen bei der Behörde hatte (hier zuvor bereits fünf Verlängerungsanträge gestellt worden; auch die Eingabe vom 27.4.2026 erfolgte per E-Mail, sodass eine elektronische Kommunikation mit der Behörde auch früher vom Ausland aus erfolgen hätte können).
Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag die Gründe glaubhaft zu machen, die ihn an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert haben. Infolge der Befristung des Antrags gemäß § 24 Abs. 2 NAG kommt ein „Nachschießen“ von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente – wie hier in der Beschwerde – ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115, 117).Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag die Gründe glaubhaft zu machen, die ihn an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert haben. Infolge der Befristung des Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG kommt ein „Nachschießen“ von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente – wie hier in der Beschwerde – ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115, 117).
Der verfahrensgegenständliche, nach Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellte Antrag der Beschwerdeführerin erfüllte somit nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 NAG, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vorlag.Der verfahrensgegenständliche, nach Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellte Antrag der Beschwerdeführerin erfüllte somit nicht die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vorlag.
Zur „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Da der Antrag vom 27.4.2026 als Erstantrag zu werten ist, sind zunächst die besonderen Voraussetzungen einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 41a und 46 NAG oder sonstiger Bestimmungen nach dem NAG schließen lassen.Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Paragraphen 41 a und 46 NAG oder sonstiger Bestimmungen nach dem NAG schließen lassen.
Selbst unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stillhalteklausel berufen könnte (siehe aber oben) und – wie bei ihrem ersten Verfahren nach dem NAG – § 41a Abs. 7 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vormals § 43 Abs. 6 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009, siehe dazu auch die EB zur RV 330 BlgNR 24. GP, 48, wonach Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte regelmäßig verlängert werden müssen; weiters EB zur RV 1078 BlgNR 24. GP, 17) potentiell anwendbar wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten. Denn sie verfügt aktuell über keine gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005), die einen Umstieg ins NAG ermöglichen würde (übertragbar zum vergleichbaren § 45 Abs. 12 NAG nach der geltenden Rechtslage siehe VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003; ähnliche Konstellation auch beim Umstieg von humanitären Aufenthaltstiteln ins NAG laut VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).Selbst unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stillhalteklausel berufen könnte (siehe aber oben) und – wie bei ihrem ersten Verfahren nach dem NAG – Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (vormals Paragraph 43, Absatz 6, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, siehe dazu auch die EB zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 48, wonach Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte regelmäßig verlängert werden müssen; weiters EB zur Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. GP, 17) potentiell anwendbar wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten. Denn sie verfügt aktuell über keine gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005), die einen Umstieg ins NAG ermöglichen würde (übertragbar zum vergleichbaren Paragraph 45, Absatz 12, NAG nach der geltenden Rechtslage siehe VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003; ähnliche Konstellation auch beim Umstieg von humanitären Aufenthaltstiteln ins NAG laut VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).
Im Übrigen kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Rechte nach ARB 1/80 erworben haben könnte (wofür es laut Aktenlage keine Anhaltspunkte gibt), weil auch Inhaber von ARB-Rechten keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ haben (ua. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015; VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008; VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001; siehe dazu auch Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 475-479; Inhaber von ARB-Rechten haben die Voraussetzungen des NAG ebenfalls zu erfüllen – dazu VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rz 28).
Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs.°3 NAG vorgenommen werden (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; VwGH 17.1.2019, Ra 2017/22/0115). Daher geht das Beschwerdevorbringen zu Art. 8 EMRK ins Leere; eine solche Prüfung ist auch nicht im Rahmen des § 24 Abs. 2 NAG vorgesehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249, Rz 5).Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Abs.°3 NAG vorgenommen werden vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; VwGH 17.1.2019, Ra 2017/22/0115). Daher geht das Beschwerdevorbringen zu Artikel 8, EMRK ins Leere; eine solche Prüfung ist auch nicht im Rahmen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorgesehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249, Rz 5).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 54 ff AsylG 2005 beim BFA zu beantragen.Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 54, ff AsylG 2005 beim BFA zu beantragen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin bzw. dieser bereits zugestellten Entscheidungen feststand (dabei wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt – ua. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426; VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220 Rz 8 – und diese nur rechtlich gewürdigt). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347). In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nicht auf die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel bzw. ihres Vorbringens und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426 mwN).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin bzw. dieser bereits zugestellten Entscheidungen feststand (dabei wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt – ua. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426; VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220 Rz 8 – und diese nur rechtlich gewürdigt). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347). In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nicht auf die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel bzw. ihres Vorbringens und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426 mwN).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitnehmerfreizügigkeit, auffallende Sorglosigkeit, besondere Erteilungsvoraussetzung, deutscher Aufenthaltstitel, Erstantrag, Erwerbstätigkeit, leichte Fahrlässigkeit, minderer Grad des Versehens, ordnungsgemäße Beschäftigung, Stillhalteklausel, Türkei, unselbstständige Erwerbstätigkeit, Verlängerungsantrag, Visumspflicht, Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.062.13207.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026