Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2026Index
41/02 AsylrechtNorm
IntG §10 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine vorherige Mitteilung im Sinne des § 45 Abs. 4a bis 7 NAG kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist.Eine vorherige Mitteilung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4 a bis 7 NAG kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist.
Schlagworte
Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, Auslandsaufenthalt, Ehegatte, Ehegattenrichtsatz, Krankheit, Mitteilung an die Behörde, ZweckänderungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.062.11434.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026