Entscheidungsdatum
17.08.2026Index
41/02 AsylrechtNorm
IntG §10 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., brasilianische StA) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.6.2026 zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2026 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., brasilianische StA) gemäß § 45 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt, wobei die Aufenthaltstitelkarte gemäß § 20 Abs. 3 NAG für fünf Jahre auszustellen ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., brasilianische StA) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt, wobei die Aufenthaltstitelkarte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG für fünf Jahre auszustellen ist.
II. Es wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen 12.5.2026 und 27.7.2026 gemäß § 24 Abs. 1 und 4 NAG rechtmäßig war.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen 12.5.2026 und 27.7.2026 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 NAG rechtmäßig war.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., brasilianische StA) erhielt erstmals mit Gültigkeit vom 8.5.2018 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der fortlaufend bis 11.5.2026 verlängert wurde.
Am 17.3.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bei der Behörde.
Sie ist seit 6.5.2016 mit C. B. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger) verheiratet. Sie haben keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin ist pensionierte Staatsanwältin in Brasilien und zumindest seit 24.11.2017 als Rechtsanwältin in Brasilien (D.) unter der Nr. ... eingetragen.
Sie hat sich in den letzten fünf Jahren wie folgt im Ausland aufgehalten:
Die Beschwerdeführerin hielt sich zumindest ab 03/2023 in Brasilien auf, wo sie ua. an einer virtuellen Verhandlung in einem eigenen Schadenersatzverfahren am 20.3.2023 teilnahm.Die Beschwerdeführerin hielt sich zumindest ab 03 aus 2023, in Brasilien auf, wo sie ua. an einer virtuellen Verhandlung in einem eigenen Schadenersatzverfahren am 20.3.2023 teilnahm.
Am 5.6.2023 reiste die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung (Depressionen) ihrer Halbschwester nach Brasilien, um sich um deren mj. Kind (geb. ...) zu kümmern. Sie teilte dies der Behörde mit E-Mail vom 23.5.2023 im Vorverfahren mit. Während des Zeitraums bis 26.10.2023 war die Beschwerdeführerin im 08/2023 als Rechtsanwältin beruflich tätig und übernahm auch ein Mandat für Hr. E. F. mit 4.9.2023.Am 5.6.2023 reiste die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung (Depressionen) ihrer Halbschwester nach Brasilien, um sich um deren mj. Kind (geb. ...) zu kümmern. Sie teilte dies der Behörde mit E-Mail vom 23.5.2023 im Vorverfahren mit. Während des Zeitraums bis 26.10.2023 war die Beschwerdeführerin im 08 aus 2023, als Rechtsanwältin beruflich tätig und übernahm auch ein Mandat für Hr. E. F. mit 4.9.2023.
Ab 14.11.2023 hielt sich die Beschwerdeführerin wieder in Brasilien auf, wobei sie im 11/2023 in einem Unterhaltsprüfungsverfahren tätig wurde und im 12/2023 für Hr. E. F. in seiner Rechtssache erneut tätig wurde. Von 20.12.2023 – 6.1.2024 sind Gerichtsferien in Brasilien.Ab 14.11.2023 hielt sich die Beschwerdeführerin wieder in Brasilien auf, wobei sie im 11 aus 2023, in einem Unterhaltsprüfungsverfahren tätig wurde und im 12 aus 2023, für Hr. E. F. in seiner Rechtssache erneut tätig wurde. Von 20.12.2023 – 6.1.2024 sind Gerichtsferien in Brasilien.
Am 22.1.2024 erkrankte die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 und hatte Husten, Atemnot und hohes Fieber. Sie war bis ca. Mitte Februar 2024 bettlägerig. Bei der Kontrolluntersuchung am 7.3.2024 wurde festgestellt, dass eine virale Lungenentzündung als post-Covid Erscheinung (mit geminderter Lungenfunktion) auftrat. Die Beschwerdeführerin durfte/sollte infolgedessen bis 05/2024 keine Flugreisen unternehmen. Eine Mitteilung an die Behörde erfolgte diesbezüglich nicht.Am 22.1.2024 erkrankte die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 und hatte Husten, Atemnot und hohes Fieber. Sie war bis ca. Mitte Februar 2024 bettlägerig. Bei der Kontrolluntersuchung am 7.3.2024 wurde festgestellt, dass eine virale Lungenentzündung als post-Covid Erscheinung (mit geminderter Lungenfunktion) auftrat. Die Beschwerdeführerin durfte/sollte infolgedessen bis 05 aus 2024, keine Flugreisen unternehmen. Eine Mitteilung an die Behörde erfolgte diesbezüglich nicht.
Parallel dazu erkrankte auch ihr Hund … und wurde am 19.3.2024 eingeschläfert, wobei die Beschwerdeführerin die Tierarztbesuche beginnend mit 11.3.2024 gemeinsam mit ihrem Ehegatten wahrnahm.
Am 3.12.2024 reiste die Beschwerdeführerin erneut nach Brasilien. Sie kaufte sich einen neuen Hund namens … (geb. 7.9.2024), den sie am 31.12.2024 übernahm. Am 1.2.2025 erfolgte eine Blutabnahme und am 8.5.2025 folgte eine tierärztliche Überprüfung, wobei das Veterinärzertifikat für die EU am 3.6.2025 ausgestellt wurde.
Während dieses Zeitraums war die Beschwerdeführerin auch von 12.2.2025 – 06/2025 immer wieder als Rechtsanwältin in der Rechtssache G./H. tätig (Vollmacht vom 12.2.2025), wo es am 4.6.2025 eine Verhandlung vor Gericht in D. dazu gab. Am 25.8.2025 erhielt die Beschwerdeführerin eine weitere Vollmacht von G./H. für die Vollstreckung eines Urteils.Während dieses Zeitraums war die Beschwerdeführerin auch von 12.2.2025 – 06 aus 2025, immer wieder als Rechtsanwältin in der Rechtssache G./H. tätig (Vollmacht vom 12.2.2025), wo es am 4.6.2025 eine Verhandlung vor Gericht in D. dazu gab. Am 25.8.2025 erhielt die Beschwerdeführerin eine weitere Vollmacht von G./H. für die Vollstreckung eines Urteils.
Im 02/2026 kam die Beschwerdeführerin wieder nach Brasilien, um Urlaub zu machen und ihre Familie zu besuchen.Im 02 aus 2026, kam die Beschwerdeführerin wieder nach Brasilien, um Urlaub zu machen und ihre Familie zu besuchen.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus Brasilien von insgesamt umgerechnet rund 3.395,60 Euro netto pro Monat. Ihr Sparguthaben beträgt aktuell 352,31 Euro. Ihr Ehegatte ist bei der Universität … tätig und bezieht 2.343,76 Euro netto pro Monat (inkl. Sonderzahlungen). Sein Sparguthaben beträgt derzeit 342,72 Euro.
Das Ehepaar wohnt mit einem Hund (Dackel …) in einer Gemeindewohnung in Wien (unbefristeter Mietvertrag lautend auf den Ehegatten, ein Wohnraum – Küche extra, 32,33 m2). Die Miete beträgt durchschnittlich 380,61 Euro pro Monat zzgl. Energiekosten von rund 201,- Euro pro Monat. Der Ehegatte hat eine Rate iHv 85,- Euro pro Monat zu begleichen. Weiters hat das Ehepaar insgesamt drei Versicherungsprämien iHv 463,45 Euro/Monat zu zahlen. Die Beschwerdeführerin zahlt umgerechnet insgesamt rund 602,51 Euro/Monat an Kosten für ihre Wohnung in Brasilien. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben aktuell weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehegatten in der BVAEB mitversichert.
Die Beschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung auf B1 Niveau am 20.11.2025 abgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus 2023 nach dem RGG.
Ihr Reisepass ist bis 9.2.2036 gültig.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakten), die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21.7.2026, 23.7.2026 und 24.7.2026 samt Unterlagen (ua. aktuelles Führungszeugnis aus Brasilien, diverse Unterlagen zu ihren Aufenthalten in Brasilien, insb. zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin in Brasilien, aktuelle Einkommensunterlagen) berücksichtigt sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewürdigt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerdegegenstand nur der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist (hier liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 NAG vor, vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015); über den kombinierten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde von der Behörde noch nicht abgesprochen und dieser ist auch nicht Beschwerdegegenstand (das Niederlassungsrecht aufgrund dessen bleibt daher unberührt).Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerdegegenstand nur der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist (hier liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 4, NAG vor, vergleiche VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015); über den kombinierten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde von der Behörde noch nicht abgesprochen und dieser ist auch nicht Beschwerdegegenstand (das Niederlassungsrecht aufgrund dessen bleibt daher unberührt).
Das erforderliche Modul 2 der Integrationsvereinbarung wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 Abs. 2 Z 1 IntG erfüllt.Das erforderliche Modul 2 der Integrationsvereinbarung wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG erfüllt.
Die Erteilungen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ setzt gemäß § 45 Abs. 1 NAG weiters voraus, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war (ua. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009). Die Beschwerdeführerin hat seit 8.5.2018 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne, dem eine Niederlassungsqualität zukommt, wodurch sie grundsätzlich die erforderliche Dauer erfüllen würde.Die Erteilungen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ setzt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG weiters voraus, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war (ua. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009). Die Beschwerdeführerin hat seit 8.5.2018 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne, dem eine Niederlassungsqualität zukommt, wodurch sie grundsätzlich die erforderliche Dauer erfüllen würde.
Gemäß § 45 Abs. 4 NAG wird die Fünfjahresfrist jedoch durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist – zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt („letzten fünf Jahre ununterbrochen“) – entweder insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Dabei sind alle Zeiten außerhalb des Bundesgebietes (damit auch in anderen Mitgliedstaaten der EU) relevant (vgl. Thym in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law3 [2022] Art 4 RL 2003/109 Rz 16). In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, NAG wird die Fünfjahresfrist jedoch durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist – zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt („letzten fünf Jahre ununterbrochen“) – entweder insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Dabei sind alle Zeiten außerhalb des Bundesgebietes (damit auch in anderen Mitgliedstaaten der EU) relevant vergleiche Thym in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law3 [2022] Artikel 4, RL 2003/109 Rz 16). In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
Ausnahmen davon sind in § 45 Abs. 4a bis 7 NAG normiert, wobei im vorliegenden Fall nur Abs. 6 und 7 potenziell einschlägig sind. Demnach kommt es aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes (demonstrative Aufzählung), zu keiner Unterbrechung der Fünfjahresfrist bei einem Aufenthalt im Ausland bis zu 24 Monaten, wenn der Fremde dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. Eine vorherige Mitteilung kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Eine zeitgerechte Vorabinformation der Behörde könnte dem Betroffenen nämlich etwa in der im Gesetz erwähnten Situation einer schwerwiegenden Erkrankung aus eben diesem Grund nicht offenstehen (zur vergleichbaren Mitteilung in § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG siehe VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, wobei die Mitteilung nach § 45 Abs. 6 NAG aufgrund der Covid-19 Pandemie vom Gesetzgeber nicht vorübergehend [von 1.7.2021 – 30.9.2023] ausgesetzt wurde).Ausnahmen davon sind in Paragraph 45, Absatz 4 a bis 7 NAG normiert, wobei im vorliegenden Fall nur Absatz 6 und 7 potenziell einschlägig sind. Demnach kommt es aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes (demonstrative Aufzählung), zu keiner Unterbrechung der Fünfjahresfrist bei einem Aufenthalt im Ausland bis zu 24 Monaten, wenn der Fremde dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. Eine vorherige Mitteilung kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Eine zeitgerechte Vorabinformation der Behörde könnte dem Betroffenen nämlich etwa in der im Gesetz erwähnten Situation einer schwerwiegenden Erkrankung aus eben diesem Grund nicht offenstehen (zur vergleichbaren Mitteilung in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz NAG siehe VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, wobei die Mitteilung nach Paragraph 45, Absatz 6, NAG aufgrund der Covid-19 Pandemie vom Gesetzgeber nicht vorübergehend [von 1.7.2021 – 30.9.2023] ausgesetzt wurde).
Aus den Materialien ergibt sich, dass Zeiten iSd § 45 Abs. 6 NAG, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Österreich aufgehalten hat und eine Mitteilung an die Behörde erfolgte, bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach Abs. 1 zu berücksichtigen sind, womit eine im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG günstigere Regelung geschaffen wurde (siehe EB zur RV 952 BlgNR 22. GP, 138).Aus den Materialien ergibt sich, dass Zeiten iSd Paragraph 45, Absatz 6, NAG, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Österreich aufgehalten hat und eine Mitteilung an die Behörde erfolgte, bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach Absatz eins, zu berücksichtigen sind, womit eine im Verhältnis zu Artikel 4, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG günstigere Regelung geschaffen wurde (siehe EB zur Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 138).
Weiters ist die Fünfjahresfrist nach § 45 Abs. 7 NAG nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält. Zeiten nach § 45 Abs. 7 NAG, wo keine vorherige Mitteilung an die Behörde erforderlich ist, sind ebenfalls zu berücksichtigen (bereits aufgrund von Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG). In welchem anderen Land die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei nach dem Wortlaut ohne Belang (vgl. Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl, NAG3 § 45 Rz 10).Weiters ist die Fünfjahresfrist nach Paragraph 45, Absatz 7, NAG nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält. Zeiten nach Paragraph 45, Absatz 7, NAG, wo keine vorherige Mitteilung an die Behörde erforderlich ist, sind ebenfalls zu berücksichtigen (bereits aufgrund von Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG). In welchem anderen Land die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei nach dem Wortlaut ohne Belang vergleiche Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl, NAG3 Paragraph 45, Rz 10).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Auslandsaufenthalte von 20.3.2023 bis 9.5.2023 sowie von 15.2.2026 – 1.3.2026 sind voll anzurechnen.
Den Auslandsaufenthalt wegen einer sozialen Verpflichtung von 5.6.2023 – 26.10.2023 hat die Beschwerdeführerin zuvor der Behörde am 23.5.2023 im Vorverfahren mitgeteilt (ab 4.9.2023 war sie zusätzlich auch beruflich tätig), sodass es gemäß § 45 Abs. 6 NAG zu keiner Unterbrechung kam (dies wurde bereits von der Behörde laut Bescheid so gewertet).Den Auslandsaufenthalt wegen einer sozialen Verpflichtung von 5.6.2023 – 26.10.2023 hat die Beschwerdeführerin zuvor der Behörde am 23.5.2023 im Vorverfahren mitgeteilt (ab 4.9.2023 war sie zusätzlich auch beruflich tätig), sodass es gemäß Paragraph 45, Absatz 6, NAG zu keiner Unterbrechung kam (dies wurde bereits von der Behörde laut Bescheid so gewertet).
Das Ermittlungsverfahren hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin (insb. zu ihrer beruflichen Tätigkeit, wo gemäß § 45 Abs. 7 NAG keine vorherige Mitteilung an die Behörde erforderlich ist) und ihrer Angaben inkl. Nachweise in der Verhandlung ergeben, dass sie nachweislich beruflich wie folgt tätig war: im 11/2023 bis 20.12.2023 und 12.2.2025 – 06/2025. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Covid-19 Erkrankung mit anschließender Folgeerkrankung (virale Lungenentzündung) von 22.1.2024 – 11.2.2024 (bettlägerig) nicht möglich bzw. zumutbar war die Behörde davon vorab zu verständigen, sodass es in Anlehnung an VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144 während dieses Zeitraums zu keiner Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 6 NAG kam. Allerdings wäre der Beschwerdeführerin ab 12.2.2024 bis 5.6.2024 aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes eine solche Mitteilung per E-Mail schon wieder möglich gewesen, sodass dieser Zeitraum nicht unter § 45 Abs. 6 NAG fällt.Das Ermittlungsverfahren hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin (insb. zu ihrer beruflichen Tätigkeit, wo gemäß Paragraph 45, Absatz 7, NAG keine vorherige Mitteilung an die Behörde erforderlich ist) und ihrer Angaben inkl. Nachweise in der Verhandlung ergeben, dass sie nachweislich beruflich wie folgt tätig war: im 11 aus 2023, bis 20.12.2023 und 12.2.2025 – 06 aus 2025,. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Covid-19 Erkrankung mit anschließender Folgeerkrankung (virale Lungenentzündung) von 22.1.2024 – 11.2.2024 (bettlägerig) nicht möglich bzw. zumutbar war die Behörde davon vorab zu verständigen, sodass es in Anlehnung an VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144 während dieses Zeitraums zu keiner Unterbrechung gemäß Paragraph 45, Absatz 6, NAG kam. Allerdings wäre der Beschwerdeführerin ab 12.2.2024 bis 5.6.2024 aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes eine solche Mitteilung per E-Mail schon wieder möglich gewesen, sodass dieser Zeitraum nicht unter Paragraph 45, Absatz 6, NAG fällt.
Die Beschwerdeführerin kaufte sich in Brasilien einen neuen Hund, den sie am 31.12.2024 übernahm und am 1.2.2025 erfolgte eine Blutabnahme. Am 8.5.2025 wurde die tierärztliche Untersuchung durchgeführt und das Veterinärzertifikat für die Einreise in die EU wurde am 3.6.2025 ausgestellt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob Zeiträume davon (teilweise) unter § 45 Abs. 6 NAG fallen würden, da diesbezüglich keine Mitteilung an die Behörde erfolgte und ein Hinderungsgrund hierfür nicht ersichtlich ist.Die Beschwerdeführerin kaufte sich in Brasilien einen neuen Hund, den sie am 31.12.2024 übernahm und am 1.2.2025 erfolgte eine Blutabnahme. Am 8.5.2025 wurde die tierärztliche Untersuchung durchgeführt und das Veterinärzertifikat für die Einreise in die EU wurde am 3.6.2025 ausgestellt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob Zeiträume davon (teilweise) unter Paragraph 45, Absatz 6, NAG fallen würden, da diesbezüglich keine Mitteilung an die Behörde erfolgte und ein Hinderungsgrund hierfür nicht ersichtlich ist.
Aus rechtlicher Sicht sind daher nur folgende Zeiten als Auslandszeiten iSd § 45 Abs. 4 NAG relevant:Aus rechtlicher Sicht sind daher nur folgende Zeiten als Auslandszeiten iSd Paragraph 45, Absatz 4, NAG relevant:
20.03.2023
09.05.2023
51
20.12.2023
21.01.2024
33
12.02.2024
05.06.2024
115
03.12.2024
11.02.2025
71
15.02.2026
01.03.2026
15
Im Ergebnis ergibt sich damit ein Auslandsaufenthalt von insgesamt 9 Monaten und 11 Tagen (damit weniger als zehn Monate), wobei es dabei zu keinem durchgehend mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt kam. Daher wurde die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG nicht durchbrochen.Im Ergebnis ergibt sich damit ein Auslandsaufenthalt von insgesamt 9 Monaten und 11 Tagen (damit weniger als zehn Monate), wobei es dabei zu keinem durchgehend mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt kam. Daher wurde die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht durchbrochen.
Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wird wie folgt ausgeführt (vgl. § 45 Abs. 1 Z 1 NAG):Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wird wie folgt ausgeführt vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, NAG):
Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind keine hervorgekommen.Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG sind keine hervorgekommen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG) liegt nicht vor.Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) liegt nicht vor.
Da für den Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ein familienrechtlicher Titel ausreicht (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) und der Ehegatte der Beschwerdeführerin Hauptmieter der genannten Wohnung ist, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt.Da für den Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ein familienrechtlicher Titel ausreicht vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) und der Ehegatte der Beschwerdeführerin Hauptmieter der genannten Wohnung ist, ist die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erfüllt.
Der zusammenführende Ehegatte ist unselbstständig erwerbstätig und gesetzlich krankenversichert. Die Beschwerdeführerin ist bei ihm als Angehörige mitversichert, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG gegeben ist (vgl. VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).Der zusammenführende Ehegatte ist unselbstständig erwerbstätig und gesetzlich krankenversichert. Die Beschwerdeführerin ist bei ihm als Angehörige mitversichert, sodass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben ist vergleiche VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist (vgl. VwGH 7.4.2011, 2009/22/0066), wobei auch Sparvermögen zu berücksichtigten ist (bzgl. § 45 NAG siehe VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist vergleiche VwGH 7.4.2011, 2009/22/0066), wobei auch Sparvermögen zu berücksichtigten ist (bzgl. Paragraph 45, NAG siehe VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Im Beschwerdefall stehen durchschnittlich umgerechnet insgesamt 6.111,44 Euro netto pro Monat (inkl. Sparvermögen) zur Verfügung.
Die genannten Einkünfte sind um die regelmäßigen Ausgaben zu reduzieren (Miete inkl. Energiekosten, eine Rate, drei Versicherungsprämien und Ausgaben für die Wohnung in Brasilien), wobei einmalig der Betrag der „freien Station“ gemäß §°292 Abs. 3 ASVG zu berücksichtigen ist. Dies ergibt somit zu berücksichtigende Aufwendungen iHv 1.346,14 Euro.Die genannten Einkünfte sind um die regelmäßigen Ausgaben zu reduzieren (Miete inkl. Energiekosten, eine Rate, drei Versicherungsprämien und Ausgaben für die Wohnung in Brasilien), wobei einmalig der Betrag der „freien Station“ gemäß §°292 Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen ist. Dies ergibt somit zu berücksichtigende Aufwendungen iHv 1.346,14 Euro.
Somit steht ein Betrag in Höhe von 4.765,30 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser übersteigt die gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG notwendigen Richtsätze nach § 293 ASVG iHv 2.064,12 Euro pro Monat (in concreto den „Ehegattenrichtsatz“).Somit steht ein Betrag in Höhe von 4.765,30 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser übersteigt die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG notwendigen Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG iHv 2.064,12 Euro pro Monat (in concreto den „Ehegattenrichtsatz“).
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist daher erfüllt.
Es liegen sohin alle Voraussetzungen für die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG vor.Es liegen sohin alle Voraussetzungen für die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG vor.
Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist unbefristet, wobei das entsprechende Dokument für fünf Jahre gültig ist (vgl. § 20 Abs. 3 NAG). Der Feststellungsausspruch auf Antrag der Beschwerdeführerin war gemäß § 24 Abs. 1 und 4 NAG erforderlich, um in ihrem rechtlichen Interesse klarzustellen, dass sie keine Lücke in ihren Aufenthalten hat (analog zu § 20 Abs. 2 NAG, zur NAG-Novelle 2026 siehe dazu die EB zu RV 443 BlgNR 28. GP, 11).Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist unbefristet, wobei das entsprechende Dokument für fünf Jahre gültig ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, NAG). Der Feststellungsausspruch auf Antrag der Beschwerdeführerin war gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 NAG erforderlich, um in ihrem rechtlichen Interesse klarzustellen, dass sie keine Lücke in ihren Aufenthalten hat (analog zu Paragraph 20, Absatz 2, NAG, zur NAG-Novelle 2026 siehe dazu die EB zu Regierungsvorlage 443 BlgNR 28. GP, 11).
Die belangte Behörde hat die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und auszufolgen (vgl. § 19 Abs. 10 NAG).Die belangte Behörde hat die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und auszufolgen vergleiche Paragraph 19, Absatz 10, NAG).
Die beschwerdeführende Partei wird darauf hingewiesen, dass Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind (§ 23 NAG gilt auch im Verlängerungsverfahren bei Inlandsbehörden). Danach gelten sie als Erstanträge.Die beschwerdeführende Partei wird darauf hingewiesen, dass Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind (Paragraph 23, NAG gilt auch im Verlängerungsverfahren bei Inlandsbehörden). Danach gelten sie als Erstanträge.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“ erlischt, wenn sie sich länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“ erlischt, wenn sie sich länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.
Schlagworte
Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, Auslandsaufenthalt, Ehegatte, Ehegattenrichtsatz, Krankheit, Mitteilung an die Behörde, ZweckänderungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.062.11434.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026