RS Vwgh 2003/5/26 98/12/0528

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Beschwerdebefugnis in § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 ist für das Bestellungsverfahren der Schluss zu ziehen, dass sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr darüber hinaus auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VolksgruppenG 1976 erhobenen rechtlichen Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, einräumt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 VolksgruppenG 1976 "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, dass ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit deren Bestellung auch über die von ihr zuvor erhobenen allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren (wozu ihr im Verfahren von der Behörde Gelegenheit zu geben ist) förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach § 4 Abs. 1 VolksgruppenG 1976 notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Parteien und damit Bescheidadressaten sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377, VwSlg 14878 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X04

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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