RS Vwgh 2003/5/26 2000/12/0019

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
GehG 1956 §59 Abs13;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war auf Grund des Betrauungsschreibens des Landesschulrates für die Dauer der Bestellung des Mag. G. zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates mit der provisorischen Schulleitung des BG/BRG betraut. Mit der Beendigung dessen Funktion als Amtsführender Präsident ist das Ereignis, mit dem die Leitertätigkeit des Beschwerdeführers (rechtlich zulässig) befristet war, eingetreten und damit die seinerzeitige Betrauung von selbst erloschen. Dazu bedurfte es weder einer Abberufung noch käme einer solchen - wäre sie erfolgt - rechtserhebliche Bedeutung zu. Ob die mangelnde Verständigung des Beschwerdeführers vom Ende seiner Betrauung - die von einem Ereignis abhing, das ihm unter Umständen nicht unmittelbar einsichtig gewesen sein muss - von Bedeutung ist, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls durch Prof. G. telefonisch von der Beendigung dessen Amtstätigkeit beim Landesschulrat in Kenntnis gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120019.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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