Entscheidungsdatum
11.09.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Hofstelle auf Grundstück Nr **1, GB ***** W, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Hofstelle auf Grundstück Nr **1, GB ***** W, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
In Spruchpunkt F dieses Bescheides wurden unter anderem folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:
„1. Die Quellfassungsbereiche sind gemäß ÖNORM B 2602 im Umkreis von mindestens 10 m um die Quellfassung von Baum- und Strauchbewuchs zu befreien.
2. Die Flächen über den Bauwerken und die unmittelbaren Bereiche im Umkreis vn 5,0 m um die Bauwerke (Hochbehälter, Quellstuben, Unterbrecherschächte etc.) sind dauernd von Baum- und Strauchbewuchs freizuhalten.
[...]
4. Die Zugangstür der Quellstube der CC *** ist mit einer Türdichtung zu versehen, um das Eindringen von Insekten und Ungeziefer zu vermeiden.
5. Die Decke des Hochbehälters DD *** ist entsprechend zu isolieren und zu überschütten oder einzudecken.
6. Der Bereich um den Hochbehälter DD *** ist abzuzäunen, und vor dem Zutritt von Weidevieh zu schützen.“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 23.02.2023, ***, wurde das Baubezirksamt X, Fachbereich Wasserwirtschaft, um Überprüfung der Ausführung der Anlage gemäß § 121 Abs 2 WRG 1959 ersucht.Mit Schreiben vom 23.02.2023, ***, wurde das Baubezirksamt römisch zehn, Fachbereich Wasserwirtschaft, um Überprüfung der Ausführung der Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz 2, WRG 1959 ersucht.
Mit Schreiben vom 19.06.2024, ***, führte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass im Zuge der Überprüfung und des durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass die Nebenbestimmungen F1, F2, F4, F5 und F6 nicht erfüllt seien.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid vom 19.05.2025, ***, mit welchem sie dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 aufgetragen hat, die – im Spruch wortgleich wiedergegebenen – Nebenbestimmungen (F1, F2, F4, F5 und F6) des Bewilligungsbescheides vom 22.04.2022, ***, auf seine Kosten binnen näher genannter Frist umzusetzen.In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid vom 19.05.2025, ***, mit welchem sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen hat, die – im Spruch wortgleich wiedergegebenen – Nebenbestimmungen (F1, F2, F4, F5 und F6) des Bewilligungsbescheides vom 22.04.2022, ***, auf seine Kosten binnen näher genannter Frist umzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger und unstrittiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde und den darin enthaltenen, zitierten Dokumenten. Dass der Bewilligungsbescheid vom 22.04.2022 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis und wurde von der belangten Behörde auch bestätigt (OZ 4).
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[...]“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassen und dem Beschwerdeführer die Nachholung der im Bewilligungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen (Spruchpunkt F, Punkt 1., 2., 4., 5. und 6.) aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassen und dem Beschwerdeführer die Nachholung der im Bewilligungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen (Spruchpunkt F, Punkt 1., 2., 4., 5. und 6.) aufgetragen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass sich im Zuge einer wasserfachlichen Überprüfung ergeben hätte, dass die im Bewilligungsbescheid angeordneten Nebenbestimmungen nicht erfüllt worden seien, weshalb diese seitens der Behörde „nochmals gesondert“ zur Vorschreibung zu bringen seien.
Feststeht, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen dem Beschwerdeführer bereits mit Bewilligungsbescheid vom 22.04.2022, Zl ***, als Auflagen vorgeschrieben wurden. Wie festgestellt wurde, ist dieser Bewilligungsbescheid samt den darin enthaltenen Auflagen in Rechtskraft erwachsen.
Der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag geht nicht über diese, bereits im Bewilligungsbescheid getroffenen Auflagen hinaus, sondern wiederholt diese wortgleich.
Auflagen, die in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – als belastende Nebenbestimmungen beigefügt sind, bilden bei ausreichender Präzisierung einen Vollstreckungstitel iSd § 1 VVG (vgl etwa VwGH 20.02.1997, 96/07/0105). Auflagen, die in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – als belastende Nebenbestimmungen beigefügt sind, bilden bei ausreichender Präzisierung einen Vollstreckungstitel iSd Paragraph eins, VVG vergleiche etwa VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).
Eines Vorgehens nach § 138 WRG 1959 bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch rechtskräftige und vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (vgl erneut VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).Eines Vorgehens nach Paragraph 138, WRG 1959 bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch rechtskräftige und vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde vergleiche erneut VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).
Bei einer Nichteinhaltung von Auflagen hat die Behörde diese im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Für ein Vorgehen nach § 138 WRG besteht hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe kein Raum (vgl etwa VwGH 15.02.1983, 82/07/0161; VwGH 17.05.1990, 89/07/0199).Bei einer Nichteinhaltung von Auflagen hat die Behörde diese im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Für ein Vorgehen nach Paragraph 138, WRG besteht hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe kein Raum vergleiche etwa VwGH 15.02.1983, 82/07/0161; VwGH 17.05.1990, 89/07/0199).
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde die Nichteinhaltung von Auflagen sohin allenfalls im Vollstreckungswege durchzusetzen gehabt. Eine nochmalige inhaltsgleiche Anordnung, wie es durch den gegenständlichen Bescheid erfolgt ist, steht hingegen das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen und ist rechtlich nicht gedeckt (vgl dazu erneut VwGH 17.05.1990, 89/07/0199).Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde die Nichteinhaltung von Auflagen sohin allenfalls im Vollstreckungswege durchzusetzen gehabt. Eine nochmalige inhaltsgleiche Anordnung, wie es durch den gegenständlichen Bescheid erfolgt ist, steht hingegen das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen und ist rechtlich nicht gedeckt vergleiche dazu erneut VwGH 17.05.1990, 89/07/0199).
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gegen die ihn verpflichtenden Auflagen verstoßen hat, bedurfte es daher im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die oben näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die oben näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
Schlagworte
AuflagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.1503.5Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026