RS Vwgh 2003/5/26 98/12/0528

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das in untrennbarem Zusammenhang mit den beiden sonstigen Befugnissen (Anhörungs- und Vorschlagsrecht) stehende Recht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung, gegen die Bestellung von Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates "wegen Rechtswidrigkeit" Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dient der Durchsetzung dieser Befugnisse. Wird - wie im Beschwerdefall - das Anhörungs- und Vorschlagsrecht im Bestellungsverfahren gewahrt, bedeutet die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 eingeräumte Beschwerdebefugnis lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerdebefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976) stützen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X05

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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