Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
BVO 2022 §16 Abs2Rechtssatz
Nach Art 7 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen junge Heimtiere ohne Tollwutschutzimpfung oder mit Tollwutschutzimpfung, die noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang 3 Nr. 2 Buchstabe e erfüllen, aus einem anderen Mitgliedsstaat in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In Art 32 leg. cit. sind jene Voraussetzungen festgelegt, nach denen Heimtiere ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach den Art 6, 9, 10 und 14, dennoch in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden dürfen. Art 7 steht zu Art 32 leg. cit. im Verhältnis einer lex specialis, welche die Norm des Art 32 verdrängt.Nach Artikel 7, Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen junge Heimtiere ohne Tollwutschutzimpfung oder mit Tollwutschutzimpfung, die noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang 3 Nr. 2 Buchstabe e erfüllen, aus einem anderen Mitgliedsstaat in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In Artikel 32, leg. cit. sind jene Voraussetzungen festgelegt, nach denen Heimtiere ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach den Artikel 6, 9, 10 und 14, dennoch in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden dürfen. Artikel 7, steht zu Artikel 32, leg. cit. im Verhältnis einer lex specialis, welche die Norm des Artikel 32, verdrängt.
Schlagworte
Auflagen, Ausnahmen, Welpen, Voraussetzungen, Tollwutimpfung, lex specialis, Verbringung von Hunden, Verbringungsgenehmigung, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022, Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als HandelszweckenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.4067.2024.6Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026