Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
BVO 2022 §16 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen die Auflagen 1. bis 5. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.08.2024, GZ: BHHF-466113/2022-12,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag die Bewilligung zur Verbringung eines näher genannten Hundewelpen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Deutschland nach Österreich, am 14.08.2024 an die Adresse der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs 2 Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 iVm Art. 32 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unter Auflagen erteilt. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist die eingeholte Stellungnahme der Amtstierärztin vollinhaltlich wiedergegeben. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Informationen enthalten. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag die Bewilligung zur Verbringung eines näher genannten Hundewelpen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Deutschland nach Österreich, am 14.08.2024 an die Adresse der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 in Verbindung mit Artikel 32, Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, unter Auflagen erteilt. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist die eingeholte Stellungnahme der Amtstierärztin vollinhaltlich wiedergegeben. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Informationen enthalten.
In der auf die Bekämpfung der Auflagen 1. bis 5. eingeschränkten Beschwerde ist ausgeführt, dass sie eine Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 576/2013 beantragt habe und eine solche tatsächlich entgegen der Ausführungen im Bescheid auch erteilt worden sei. Die Aufnahme von Auflagen nach Art. 32 der Verordnung wäre nur für eine Bewilligung nach Art. 6 der Verordnung zulässig. Sie beantragte die Aufhebung der Auflagen. In der auf die Bekämpfung der Auflagen 1. bis 5. eingeschränkten Beschwerde ist ausgeführt, dass sie eine Bewilligung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. Nr. 576 aus 2013, beantragt habe und eine solche tatsächlich entgegen der Ausführungen im Bescheid auch erteilt worden sei. Die Aufnahme von Auflagen nach Artikel 32, der Verordnung wäre nur für eine Bewilligung nach Artikel 6, der Verordnung zulässig. Sie beantragte die Aufhebung der Auflagen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen junge Heimtiere ohne Tollwutschutzimpfung oder mit Tollwutschutzimpfung, die noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang 3 Nr. 2 Buchstabe e erfüllen, aus einem anderen Mitgliedsstaat in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In Art. 32 leg. cit. sind jene Voraussetzungen festgelegt, nach denen Heimtiere ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach den Art. 6, 9, 10 und 14, dennoch in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden dürfen. Art. 7 steht damit zu Art. 32 leg. cit. im Verhältnis einer lex specialis, welche die Norm des Art. 32 verdrängt (vgl. VwGH 28.06.1994, 94/04/0047, zur Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali). Nach Artikel 7, Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen junge Heimtiere ohne Tollwutschutzimpfung oder mit Tollwutschutzimpfung, die noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang 3 Nr. 2 Buchstabe e erfüllen, aus einem anderen Mitgliedsstaat in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In Artikel 32, leg. cit. sind jene Voraussetzungen festgelegt, nach denen Heimtiere ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach den Artikel 6, 9, 10 und 14, dennoch in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden dürfen. Artikel 7, steht damit zu Artikel 32, leg. cit. im Verhältnis einer lex specialis, welche die Norm des Artikel 32, verdrängt vergleiche VwGH 28.06.1994, 94/04/0047, zur Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali).
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat nach dem in der Begründung der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Äußerungen der Amtstier-ärztin ergeben, dass kein Einwand gegen die Erteilung einer Verbringungs-genehmigung für den genannten Welpen und keine besondere Gefahr für die Tierge-sundheit in Österreich besteht. Diese Äußerung wurde nach ihrem Inhalt im Hinblick auf eine Bewilligung gemäß § 16 Abs 2 Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung „unter den Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013“ getätigt. Ein Beweisergebnis, wonach die in der angefochtenen Entscheidung aufgenommenen Auflagen aus fachlicher Sicht einzuhalten seien, besteht nicht. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat nach dem in der Begründung der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Äußerungen der Amtstier-ärztin ergeben, dass kein Einwand gegen die Erteilung einer Verbringungs-genehmigung für den genannten Welpen und keine besondere Gefahr für die Tierge-sundheit in Österreich besteht. Diese Äußerung wurde nach ihrem Inhalt im Hinblick auf eine Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung „unter den Voraussetzungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 576/2013“ getätigt. Ein Beweisergebnis, wonach die in der angefochtenen Entscheidung aufgenommenen Auflagen aus fachlicher Sicht einzuhalten seien, besteht nicht.
In Stattgebung der Beschwerde ist daher die angefochtene Entscheidung derart abzuändern, als die nach Art. 32 leg. cit. vorgeschriebenen Auflagen zu entfallen haben sowie der Spruch der angefochtenen Entscheidung auf den tatsächlichen angewendeten Art. 7 leg. cit. korrigiert wird.In Stattgebung der Beschwerde ist daher die angefochtene Entscheidung derart abzuändern, als die nach Artikel 32, leg. cit. vorgeschriebenen Auflagen zu entfallen haben sowie der Spruch der angefochtenen Entscheidung auf den tatsächlichen angewendeten Artikel 7, leg. cit. korrigiert wird.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdever-handlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG getroffen werden.Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdever-handlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auflagen, Ausnahmen, Welpen, Voraussetzungen, Tollwutimpfung, lex specialis, Verbringung von Hunden, Verbringungsgenehmigung, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022, Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als HandelszweckenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.4067.2024.6Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026