Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2025Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Erfließen aber die Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit, dann kann daraus nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitsempfänger bzw. dem Arbeitsüberlasser abgeleitet werden (VwGH vom 19.03.1984, Zl. 81/08/0061, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011). Da Arbeitszeit und Arbeitsort als unterscheidungskräftige Merkmale hier nicht herangezogen werden können, kommt dem arbeitsbezogenen Verhalten entscheidende Bedeutung zu. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Empfänger der Arbeitsleistung diesbezügliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukämen (VwGH vom 25.10.1984, Zl. 82/08/0177, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011).
Schlagworte
Dienstgeber, persönliche Abhängigkeit, Eventagentur, Dienstnehmer, Gästeanimation, Animation, Anmeldepflicht, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Tänzerinnen, Sozialversicherung, Dienstverhältnis, SchnapsverkaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.22.1465.2025.22Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026