Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.10.2025Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Auftragnehmer mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers nicht auf Basis einer im Vorhinein vereinbarten Pauschale, sondern nach tatsächlich aufgewendeten Stunden abgerechnet hat, könnte gegen das Vorliegen eines echten Werkvertrages sprechen. Im Verfahren konnte jedoch plausibel erklärt werden, dass eine Einschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes bei derartigen Tätigkeiten im Vorhinein schwer möglich ist und daher eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, ähnlich wie bei Regiestunden, gegenüber dem Auftragnehmer fairer ist. Dass diese Art der Abrechnung im vorliegenden Fall jedenfalls kein besonderes Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. kein Indiz für eine bestehende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom früheren Arbeitgeber darstellt, folgt aus dem Umstand, dass der hier in Rede stehende Auftragnehmer teilweise auch mit anderen Auftraggebern auf die gleiche Art und Weise abgerechnet hat.
Schlagworte
Anmeldepflicht, Arbeitnehmerähnlichkeit, Abrechnung nach tatsächlichen Stunden, wirtschaftliche Abhängigkeit, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Pauschale, Sozialversicherung, persönliche Abhängigkeit, Dienstnehmer, Werkvertrag, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.15.3058.2025.31Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026