Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.10.2025Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Rechtssatz
Hat die Gesundheitskasse Steiermark das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Betrieb des Beschwerdeführers zwar verneint, das Nachversicherungsverfahren allerdings bloß mit Aktenvermerk und nicht mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 410 ASVG eingestellt, entfaltet diese rechtliche Beurteilung der Gesundheitskasse Steiermark keine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht. Dieses hat daher nach freiem Ermessen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilen, ob eine Person nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer anzusehen ist oder nicht (VwGH Zl 2012/08/0132; 2012/08/0154; 2003/08/0202, 2002/08/0283 uva).Hat die Gesundheitskasse Steiermark das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Betrieb des Beschwerdeführers zwar verneint, das Nachversicherungsverfahren allerdings bloß mit Aktenvermerk und nicht mit einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 410, ASVG eingestellt, entfaltet diese rechtliche Beurteilung der Gesundheitskasse Steiermark keine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht. Dieses hat daher nach freiem Ermessen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilen, ob eine Person nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer anzusehen ist oder nicht (VwGH Zl 2012/08/0132; 2012/08/0154; 2003/08/0202, 2002/08/0283 uva).
Schlagworte
Sozialversicherung, Dienstnehmer, Anmeldepflicht, Bindungswirkung, Nachversicherungsverfahren, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Österreichische Gesundheitskasse, Dienstverhältnis, Aktenvermerk, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.15.3058.2025.31Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026