Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Wurden behördlicherseits entscheidungserhebliche Umstände nicht hinreichend konkret zur Prüfung vorgegeben, vermag ein dennoch erstattetes Gutachten nicht als erforderliches nach § 52 Abs 1 und 2 AVG angesehen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).Wurden behördlicherseits entscheidungserhebliche Umstände nicht hinreichend konkret zur Prüfung vorgegeben, vermag ein dennoch erstattetes Gutachten nicht als erforderliches nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG angesehen zu werden vergleiche z.B. VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).
Schlagworte
Gutachten, entscheidungserheblich, erforderlich, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Gutachtensauftrag, Erforderlichkeit, nicht vorhandener GutachtensauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.25.1178.2026.4Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026