Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass im Verfahren entstandene Barauslagen infolge behördlicher Säumigkeit nicht zeitgerecht vorgeschrieben wurden, obwohl die Behörde in einem Spruchteil des Bescheids über die Verfahrenskosten zur Gänze abgesprochen hatte (vgl. § 59 Abs 1 AVG), berechtigt die Behörde nicht, nachträglich eine Nachforderung vorzuschreiben (vgl. § 68 Abs 1 AVG).Der Umstand, dass im Verfahren entstandene Barauslagen infolge behördlicher Säumigkeit nicht zeitgerecht vorgeschrieben wurden, obwohl die Behörde in einem Spruchteil des Bescheids über die Verfahrenskosten zur Gänze abgesprochen hatte vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG), berechtigt die Behörde nicht, nachträglich eine Nachforderung vorzuschreiben vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
verspätet, Spruchteil, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kosten, säumig, nachträglich, Nachforderung, Spruch, Verfahren, Verfahrenskosten, Barauslagen, zeitgerecht, Säumigkeit, BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.25.1178.2026.4Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026