RS Lvwg 2026/3/18 LVwG 41.25-1178/2026-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Verfahren entstandene Barauslagen infolge behördlicher Säumigkeit nicht zeitgerecht vorgeschrieben wurden, obwohl die Behörde in einem Spruchteil des Bescheids über die Verfahrenskosten zur Gänze abgesprochen hatte (vgl. § 59 Abs 1 AVG), berechtigt die Behörde nicht, nachträglich eine Nachforderung vorzuschreiben (vgl. § 68 Abs 1 AVG).Der Umstand, dass im Verfahren entstandene Barauslagen infolge behördlicher Säumigkeit nicht zeitgerecht vorgeschrieben wurden, obwohl die Behörde in einem Spruchteil des Bescheids über die Verfahrenskosten zur Gänze abgesprochen hatte vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG), berechtigt die Behörde nicht, nachträglich eine Nachforderung vorzuschreiben vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG).

Schlagworte

verspätet, Spruchteil, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kosten, säumig, nachträglich, Nachforderung, Spruch, Verfahren, Verfahrenskosten, Barauslagen, zeitgerecht, Säumigkeit, Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.25.1178.2026.4

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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