Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §76 Abs4Rechtssatz
Wenn die Komplexität des behördlichen Verfahrens mit jener eines Verfahrens vor dem Landesgericht vergleichbar ist (vgl VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020), hat die Behörde mangels Einhebung eines Vorschusses gemäß § 76 Abs 4 AVG, mangels Kostenschätzung durch den Sachverständigen und mangels Streitwerts den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 zu beachten, wenn seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020).Wenn die Komplexität des behördlichen Verfahrens mit jener eines Verfahrens vor dem Landesgericht vergleichbar ist vergleiche VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020), hat die Behörde mangels Einhebung eines Vorschusses gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG, mangels Kostenschätzung durch den Sachverständigen und mangels Streitwerts den fixen Schwellenwert von € 4.000,00 zu beachten, wenn seitens des Sachverständigen keine Kostenwarnung erfolgte (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020).
Schlagworte
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Warnpflicht, Schwellenwerte, kein Vorschuss, Betragsgrenzen, nichtamtlicher Sachverständiger, Vorgaben des GebAG, Gebühren, Gebührenanspruchsgesetz 1975, Kostentragung, BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026