Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
GebAG 1975 §25 Abs1Rechtssatz
Ein auf Grundlage eines unbestimmten oder nicht vorhandenen Gutachtensauftrags („Blanko-Auftrag“) erstattetes Gutachten kann nicht als erforderliches Gutachten iSd § 52 Abs 1 und 2 AVG angesehen werden (vgl VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074; auch LVwG Steiermark 12.04.2023, LVwG 41.38-172/2023-13). Zumal sich die Sachverständigentätigkeit ausschließlich nach dem Gutachtensauftrag richtet (vgl § 25 Abs 1 GebAG), knüpft der Gebührenanspruch an das Vorliegen eines ebensolchen an. Mit anderen Worten: Ohne (entsprechenden) Auftrag an den Sachverständigen kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG gar nicht entstehen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 25 GebAG Anm 2 und E 1 bis E 4).Ein auf Grundlage eines unbestimmten oder nicht vorhandenen Gutachtensauftrags („Blanko-Auftrag“) erstattetes Gutachten kann nicht als erforderliches Gutachten iSd Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG angesehen werden vergleiche VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074; auch LVwG Steiermark 12.04.2023, LVwG 41.38-172/2023-13). Zumal sich die Sachverständigentätigkeit ausschließlich nach dem Gutachtensauftrag richtet vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, GebAG), knüpft der Gebührenanspruch an das Vorliegen eines ebensolchen an. Mit anderen Worten: Ohne (entsprechenden) Auftrag an den Sachverständigen kann ein Gebührenanspruch nach dem GebAG gar nicht entstehen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 25, GebAG Anmerkung 2 und E 1 bis E 4).
Schlagworte
Gutachtensauftrag, Blanko-Auftrag, nichtamtlicher Sachverständiger, Gebühren, Kostenüberwälzung, Kostentragung, Gebührenanspruch, Auftrag, nicht vorhandener Gutachtensauftrag, unbestimmt, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Gebührenanspruchsgesetz 1975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026